UBgl. mit oder ohne Entwurf

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stefan2209
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#1

09.06.2020, 09:53

Hallo, alle miteinander,

es geht um eine Genehmigungserklärung zu einem Kaufvertrag. Das den Kaufvertrag beurkundende Notariat hat die Person, die vollmachtlos vertreten war, angeschrieben und um Unterzeichnung einer Vollmachtsbestätigung (so die Formulierung im Anschreiben) gebeten.

In dem Anschreiben selbst befindet sich ein Textvorschlag für die Vollmachtsbestätigung, nicht auf einem gesonderten Blatt. Ich müsste also den Urkundstext abschreiben oder aus dem Anschreiben herauskopieren.

Ist für uns die UBgl. dann eine mit oder eine ohne Entwurf? :kopfkratz :roll:
:-) alles im (Siegel-)Lack
elena94
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#2

09.06.2020, 10:27

Es müsste für euch dann m.E. eine U-Begl mit Entwurf sein.
Siehe Vorbemerkung 2.4.1, Abs. 1 und 3. Die Gebühren nach 24100 ff. entstehen demnach auch dann, wenn der Notar einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft (Ausnahme: Prüfung der Eintragungsfähigkeit), geändert oder ergänzt hat. Ich gehe davon aus, dass du anhand des Textvorschlages einen Entwurf der Urkunde nach euren Gepflogenheiten erstellen wirst und den Textvorschlag des anderen Notariats nur als Grundlage nehmen wirst. So oder so hast du dann ja einen Entwurf selbst erstellt.

Das ist aber nur meine Ansicht. :mrgreen:
Liebe Grüße :wink1
Eli
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stefan2209
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#3

09.06.2020, 14:05

Hallo, Eli,

danke für Deine Antwort.

Wenn ich unseren Entwurf nehme, ist es selbstverständlich eine UBgl. mit Entwurf. Inhaltlich ist am Entwurf des anderen Notariats nichts auszusetzen, er ist im Hinblick auf die Bearbeitung durch uns unpraktisch übermittelt. Unseren Entwurf kann ich nur nehmen, wenn der Mandant (unter Hinweis auf die möglicherweise höheren Kosten) damit einverstanden ist. Ansonsten dürfte unverändert gelten, dass der Notar aus kostenökonomischen Gründen zur Verwendung des Fremdentwurfs "verpflichtet" ist.

Ich fürchte allerdings, dass es bei Übernahme des unveränderten Textes bei UBgl. ohne Entwurf bleibt. Ist eben großer Mist, wenn Kollegen (also hier andere Notariate) einen zu ineffizienten Arbeitensweisen "zwingen."
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#4

09.06.2020, 14:19

Hmm, okay, wenn der natürlich komplett vollständig ist und eigentlich so verwendet werden könnte, ist das - in dem Fall - nicht so schön. Den hätte das andere Notariat ja ruhig auf einem Extrablatt übersenden können. So machen wir das hier auch immer... ist ja an sich kein wirklicher Mehraufwand.

Dann würde ich ggfs. wirklich einfach das Schreiben einscannen, den Urkundstext herauskopieren und in Word in ein Blanko-Dokument einfügen. Ggfs. Schriftgröße/-Art anpassen, sodass es schön aussieht, Datum drauf, ausdrucken und fertig.
Aber wenn man den Gesetzestext wörtlich nimmt, hat man den Entwurf dann ja im Grunde trotzdem bearbeitet, wenn auch nur äußerlich bzw. formell. :mrgreen:
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#5

09.06.2020, 16:00

Hallo, Eli,

wir nehmen für solche und ähnliche Entwürfe selbstverständlich auch ein gesondertes Blatt.

Wenn man den Gesetzestext wörtlich nimmt, hat man aber immer noch keine Überprüfung, Änderung oder Ergänzung des Entwurfstextes (es sei denn, man würde die Änderung von Schriftart und -größe dazuzählen, was ich für unangebracht halte, zum einen als Begründung für höhere Kosten gegenüber dem Mandanten und zum anderen, weil ja durchaus erkennbar bleiben soll, dass der Entwurf nicht von uns kommt (auch und insbesondere im Zusammenhang mit der Eintragungsfähigkeitsprüfung)) vorgenommen. Das Wort "Bearbeitung" steht nicht im Gesetzestext, leider.
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#6

10.06.2020, 09:47

Hi Stefan,

das stimmt natürlich und war auch mehr scherzhaft gemeint von mir und zwar genau deshalb - wenn man es mal gaaanz wörtlich nimmt, stellt ja auch eine Änderung der Schriftgröße/-Art, Formatierung usw. eine Änderung des Entwurfs dar, wenn auch nur eine "äußerliche". :mrgreen:
Das kann aber ja eigentich nicht zulasten des Mandanten gehen, das sehe ich auch so.

Bei mir hier ist es z.B. leider immer so, dass es komplett verhunzt aussieht, wenn ich Texte aus pdf (gescanntes Dokument bspw., oder auch ein umgewandeltes) in Word kopiere. Da versemmelt mir mein Word immer die komplette Formatierung, teils sind unterschiedliche Schriftgrößen im Text, etc. :roll: Daher kam ich dann auch darauf, dass Bearbeitung in diesem Sinne ja schon irgendwo auch eine Änderung darstellt.

Auf jeden Fall eine interessante Frage, wie solche Fälle zu handhaben wären. Interessiert mich auch, da hier so etwas in abgewandelter Form auch ab und an vorkommt.
Mir ist in der Ausbildung mal erklärt worden, dass schon das Ergänzen von Datum und Ort durch den Notar eine Änderung des Entwurfs darstellen würde, aber das kann ja so eigentlich echt nicht richtig sein. :-?
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#7

10.06.2020, 17:38

Hallo, Eli,

ich WOLLTE den Gesetzestext auch unbedingt wörtlich nehmen, habe aber deine Bemerkung durchaus auch als Scherz verstanden. Gott sei Dank ist der Text in meinem Fall recht kurz und könnte einfacher abgeschrieben als eingescannt werden. Es freut mich zu lesen, dass auch Du - so wie ich - einen gewissen Wert darauf legst, dass Urkunden ordentlich aussehen. Schließlich ist eine Urkunde so etwas wie eine Visitenkarte des Hauses, genauso wie ein Anschreiben. Dann bleibt es - trotz höherem Arbeitsaufwand (u. a. damit die Urkunde vernünftig aussieht) - bei einer UBgl. ohne Entwurf.

Das mit Ergänzen von Datum und Ort als Grund, dass aus ohne Entwurf mit Entwurf wird, habe ich auch schon gehört, halte ich aber für unangebrachte Gebührenschneiderei, zumal unter dem Entwurfstext kein Datum und kein Ort stehen muss, denn diese Angaben sind "nur" für den Unterschriftsbeglaubigungsvermerk obligatorisch.

Danke für den Gedankenaustausch.
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