...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#21
28.02.2018, 12:33
13 hat geschrieben:Da würde ich etwas unternehmen. Wenn das Gericht den KFB auf eine falsche Grundlage stellt und zudem Absetzungen unbegründet lässt, ist das ein schwerer Verfahrensmangel, der nach m.A. auf eine Aufhebung und Zurückverweisung des KFV hinauslaufen müsste. Genauso würde ich das auch schreiben.
Ich soll jetzt sofortige Beschwerde einlegen. Wie formuliere ich das am geschicktesten? Hat jemand einen Formulierungsvorschlag für mich, zumindest für die Begründung? Welche Anträge muss ich für unseren Mandanten stellen? Hab das noch nie gemacht ...
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse.
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#22
28.02.2018, 13:00
Ach, noch was:
Im KfB steht:
"Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt." Ich kenne es von früher so, dass mit diesem Satz die Kostenfestsetzungsanträge der Anwälte - weil außergerichtlich - gemeint sind. Meine Chefin moniert, dass sie die Berechnungen der außergerichtlichen Kosten nie gesehen hat... Sie fragt mich, ob es denn sein könnte, dass das Gericht schon die zu erstattenden 2 Gerichtsgebühren an die Gegenanwälte gezahlt hätte wegen der Zweitschuldnerhaftung... Ich versteh nur noch Bahnhof. Kennt das jemand? Ich hab das noch nie gehört. Mit hat man früher immer gesagt, dass Gericht schickt die Berechnung und erstattet dann. Die Gegenseite hat den Beschluss und kann im Notfall vollstrecken, sollten die erstatteten Gerichtskosten für was anderes als für die Zahlungsanspruch der Gegenseite verwendet worden sein.
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DKB
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#23
28.02.2018, 14:19
Das Gericht erstattet überschüssige Gerichtskosten immer an den, bei dem sich der Überschuss ergibt, völlig unabhängig, ob eine Kostenfestsetzung erfolgt oder nicht. Ihr seid Klägerseite in diesem Verfahren und habt die Kosten zu tragen infolge der Klagerücknahme. Eine Rückerstattung des von Euch eingezahlten Vorschusses erfolgt in Höhe von 2.0-Gebühren an Euch, sofern nicht doch eine 3.0-Gebühr entstanden ist. Im Falle der Rückerstattung erhaltet Ihr mit der Mitteilung über die Rückerstattung auch eine Abrechnung der Gerichtskosten von der Landesjustizkasse ( bei uns befindet sich diese Berechnung auf der Rückseite der Zahlungsmitteilung ).
Wenn Euch das noch nicht vorliegt, ist möglicherweise die Gerichtskostenabrechnung nicht vorgenommen worden, da würde ich einfach mal beim Gericht nachfragen, ob das schon erledigt wurde. Das Gericht erstattet auf keinen Fall den Überschuss an die Gegenseite, die Gegenseite hat keine Gerichtskosten zu tragen ( und haftet mangels eigener Antragshaftung auch nicht als Zweitschuldner ), da gibt es ohne Kostenquotelung auch nichts zu verrechnen.
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#24
01.03.2018, 09:43
Puh... dann hab ich doch Recht. Es wäre mir neu, dass das Gericht an jemanden erstattet, der nichts bezahlt hat. Danke - Danke - Danke!!!!!!!!!!
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Sveta
#25
28.06.2018, 09:49
Verstehe ich das richtig:
Der Anlass ist bei uns vor Rechtshängigkeit entfallen.
Der Anspruch (nach Widerspruch MB) wird nicht begründet, die Klage zurückgenommen.
Nach § 269 Abs. 3 III wird lediglich entschieden, wenn ich ein entsprechendes Verfahren einleite.
Es tritt also die Reduktion der GK auf 1,0 Gebühren ein.
Sveta
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#26
29.06.2018, 18:20
Richtig, selbst wenn die Gegenseite in diesem Fall nach Klagerücknahme beantragen würde, Euch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, würde ein solcher Beschluss gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergehen und damit die Gebührenreduzierung nicht verhindern. Ansonsten Klagerücknahme zu diesem Verfahrenszeitpunkt: 1.0-Gebühr gem. KV 1211 GKG.
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Mileena
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#27
20.05.2020, 09:32
Hallo,
ich hol das Thema mal wieder hoch:
Kann mir jemand die Anlage 1, Teil 6, Nr. 6113 GKG erklären?
6113
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf 3,0
Bei uns hat ein Gerichtstermin stattgefunden, nach diesem haben wir die Klage zurückgenommen. In welcher Höhe müssen nun die GK berechnet werden? 5 oder 3,0?
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#28
20.05.2020, 09:42
Mileena hat geschrieben: ↑20.05.2020, 09:32
Hallo,
ich hol das Thema mal wieder hoch:
Kann mir jemand die Anlage 1, Teil 6, Nr. 6113 GKG erklären?
6113
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf 3,0
Bei uns hat ein Gerichtstermin stattgefunden, nach diesem haben wir die Klage zurückgenommen. In welcher Höhe müssen nun die GK berechnet werden? 5 oder 3,0?
Wenn ihr die Klage noch im Termin (nach Erörterung der Sachlage) zurückgenommen habt, dass fallen 3 Gebühren an. War die Klagerücknahme später, dann sind es 5.
Schluss der mündlichen Verhandlung bedeutet am Ende des Sitzungstages.
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#29
20.05.2020, 10:20
icerose hat geschrieben: ↑20.05.2020, 09:42
Schluss der mündlichen Verhandlung bedeutet am Ende des Sitzungstages.
Das stimmt so nicht ganz. Das kommt immer drauf an, was im Termin geschehen ist. Hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet oder einer Partei Schriftsatzfrist gewährt, ist die mündliche Verhandlung noch nicht beendet. Von daher kann dann auch bei Klagerücknahme nach dem Termin immer noch eine Gerichtskostenreduzierung erfolgen.
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#30
20.05.2020, 10:31
Ich vermute Du hast das mit "Entscheidung am Schluss der Sitzung" verwechselt.