Hallo zusammen,
ich sitze hilfeschreiend vor folgender Akte und hoffe auf euren Rat:
die Schuldnerin ist Alleinerbin laut einem Erbschein (Angabe so in VKA). Es liegen diverse Kontopfändungen vor, 2 Kinder, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, 1 Konto, ABER Eigentümerin - eher MITEigentümerin in -Erbengemeinschaft- von Grundvermögen. Es gibt noch eine Miteigentümerin.
Nun möchte der RA dass ich den Erbanteil von der Schuldnerin pfände und diese Pfändung im Grundbuch eintragen lassen. Er möchte die Teilungsversteigerung.
UND: Im Grundbuch ist eine erstrangige Grundschuld für den verstorbenen Ehemann, diese ist auf die Ehefrau, Schuldnerin übergegangen. Können wir die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragen, dass die Schuldnerin als Erbin eingetragen wird, und wir dann diese Grundschuld pfänden?
Also ich würde erst einmal einen Grundbuchauszug einholen. Brauche ich eine Kopie des Erbscheins? Bekommt man den überhaupt in Kopie ausgehändigt?
Und dann weiß ich nicht, wie ich weiter verfahren muss. Dieses Thema gekoppelt mit Erbrecht ist so gar nicht meins... nun hoffe ich auf eure Hilfe.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar..
Wie würdet ihr verfahren?
LG und ein sonniges Wochenende
Schuldnerin Alleinerbin
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Wieso Erbengemeinschaft? Ich denke, sie ist Alleinerbin?Trine hat geschrieben: ↑15.05.2020, 07:52Hallo zusammen,
ich sitze hilfeschreiend vor folgender Akte und hoffe auf euren Rat:
die Schuldnerin ist Alleinerbin laut einem Erbschein (Angabe so in VKA). Es liegen diverse Kontopfändungen vor, 2 Kinder, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, 1 Konto, ABER Eigentümerin - eher MITEigentümerin in -Erbengemeinschaft- von Grundvermögen. Es gibt noch eine Miteigentümerin.
Bevor das nicht geklärt ist, muss ich mir um den Rest gar keinen Kopf zerbrechen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ich nehme mal an, dass der Erblasser bereits nur Eigentümer in Erbengemeinschaft war.
Ja §14 GBO
Ihr solltet eine Ausfertigung des Erbscheins vom NLG erfordern. Der Anspruch ergibt sich aus §792 ZPO. Mit einer einfachen Kopie kommt ihr beim GBA nicht weit (es sei denn das GBA hat den Erbschein schon vorliegen, was wegen §83 GBO durchaus möglich ist).Trine hat geschrieben: ↑15.05.2020, 07:52
Also ich würde erst einmal einen Grundbuchauszug einholen. Brauche ich eine Kopie des Erbscheins? Bekommt man den überhaupt in Kopie ausgehändigt?
Und dann weiß ich nicht, wie ich weiter verfahren muss. Dieses Thema gekoppelt mit Erbrecht ist so gar nicht meins... nun hoffe ich auf eure Hilfe.
Dann muss ein PFÜB erwirkt werden und dann am besten die Eintragung der Verfügungsbeschränkungen beim GBA beantragt werden.
Ihr solltet eine Ausfertigung des Erbscheins vom NLG erfordern. Der Anspruch ergibt sich aus §792 ZPO. Mit einer einfachen Kopie kommt ihr beim GBA nicht weit (es sei denn das GBA hat den Erbschein schon vorliegen, was wegen §83 GBO durchaus möglich ist).... hat geschrieben: ↑15.05.2020, 15:13
Also ich würde erst einmal einen Grundbuchauszug einholen. Brauche ich eine Kopie des Erbscheins? Bekommt man den überhaupt in Kopie ausgehändigt?
Und dann weiß ich nicht, wie ich weiter verfahren muss. Dieses Thema gekoppelt mit Erbrecht ist so gar nicht meins... nun hoffe ich auf eure Hilfe.
Dann muss ein PFÜB erwirkt werden und dann am besten die Eintragung der Verfügungsbeschränkungen beim GBA beantragt werden.
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Ganz lieben Dank für die Hilfestellungen.
Also Grundbuchauszug und Ausfertigung Erbschein einholen.
Ich werde bestimmt noch mal Fragen müssen, wenn es dann soweit ist.
Eine schöne Woche euch!
Viele Grüße