Verletzung der Erwerbsobliegenheit

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9860
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#1

12.05.2020, 12:37

Hallo zusammen,
für unseren Mandaten haben wir im schriftlichen Verfahren bei der Thematik Versagung der Restschuldbefreiung gegen dessen Schuldner Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 290 Abs 1 Nr. 7 gemacht.
Der Schuldner ist als Angestellter Kundenberater tätig auf 35 Stunden tätig, pfändbar sind pro Monat 50,00 €.
Der Schuldner hat sich in der ganzen Zeit nicht darum bemüht seine Stunden zu erhöhen und hat auch keinerlei Bewerbung geschrieben, um seine Gehaltssituation zu verbessern.
Der Insolvenzverwalter und das Gericht per Hinweisbeschluss führen nun an, dass der BGH zwar anführt, dass ein in Teilzeit befindlicher Schuldner verpflichtet ist sich regelmäßig auf eine Vollzeitstelle zu bewerben,
aber dass nirgendwo steht, dass 35 Stunden keine Vollzeit seien und der Schuldner ja seinen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, worin stünde, dass er 35 Stunden tätig ist.
Die 35 Stundentätigkeit an sich ist unstrittig, allerdings ist aber zum einen in der Branche, wo der Schuldner arbeitet 40 Stunden Regelarbeitszeit und zum Andern sagt der § 2 Teilzeitbefristungsgesetz Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Letzteres kann man nur nachweisen, wenn der Betrieb, wo der Schuldner beschäftigt ist, angibt, wie die regelmäßige Arbeitszeit dort sit.
Leider gehen weder der Insolvenzverwalter noch das gericht darauf ein.
Ich habe bislang leider auch nichts arüber finden können, wie man sonst nachweisen kann, dass es sich um Teilzeit handelt.
Hat hier jemand vielleicht schon einmal einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank.
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mücki
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#2

12.05.2020, 14:15

Ganz ehrlich: Spar dir die Mühe. Ob jemand als Voll- oder Teilzeitbeschäftigter gilt, hängt von der normalen Arbeitsdauer im Betrieb (nicht in der Branche) ab. Unabhängig davon: Würden sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei einer Vollzeitbeschäftigung (die ja auch bei 36 Stunden liegen könnte) denn so dramatisch ändern, dass sich der Aufwand lohnt? Man darf ja auch nicht vergessen, wenn die RSB nicht erteilt wird, dann werden wieder alle Gläubiger vollstrecken, sodass man davon meist nicht unmittelbar profitiert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#3

13.05.2020, 16:13

Geht man davon aus, dass in dem Betrieb, wo der Schuldner arbeitet, 40 Stunden die Regel sind und würde er dann 40 anstelle der 35 Stunden arbeiten, könnte man monatlich schon einen ganz anderen Betrag pfänden.
Gepfändet wurde der Schuldner deswegen durch unseren Mandanten nicht, weil erst durch den Insolvenzverwalter herauskam, dass er inzwischen wieder im Angestelltenverhältnis arbeitet.
Unser Mandant ist sein ehemaliger Azubi, den er über 1 Jahr den Lohn nicht gezahlt hatte, zu dem Zeitpunkt war der Schuldner noch selbständig. Die anderen Gläubiger sind keine Privatpersonen sondern überwiegend Konzerne,
die den Sachverhalt nicht so im Blick haben und bei einer Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht so schnell regieren würden.
Rechtlich finde ich die jedenfalls die Argumentation des Insolvenzverwalters und des Gerichts seltsam, dass sie anhand des Arbeitsvertrages argumentieren, dass er Vollzeit arbeitet, da sie insbesondere nicht die übliche betriebliche Arbeitszeit geklärt haben.
Problem ist, dass der BGH nicht weiter den Begriff Vollzeit/Teilzeit in seinem Urteil definiert hat.
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mücki
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#4

14.05.2020, 10:38

Das Problem ist gar nicht mal so sehr, ob er nun Teil- oder Vollzeit arbeitet, sondern ob er durch die 35 Stunden seine Gläubiger so unangemessen benachteiligt, dass dies für eine Versagung der RSB ausreicht und vor allem auch, ob er gemäß seinen Qualifikationen und dem Arbeitsmarkt einen deutlich besser bezahlten Job hätte bekommen können.

Im vom BGH entschiedenen Fall ging es auch nicht darum, dass der Schuldner im eigenen Unternehmen mehr Stunden leisten sollte, sondern dass er in einer anderen Firma aufgrund seiner Qualifikationen deutlich mehr hätte verdienen können. Es ging dabei immerhin um eine Differenz beim Nettoeinkommen von ca. 1.000,00 €, bei euch dürften es wohl um die 300 € brutto sein (und das auch nur, wenn die reguläre Vollzeit im Betrieb bei 40 Stunden liegt). Also netto vielleicht 220 €. Das macht beim pfändbaren Betrag einen Unterschied von ca. 150 € aus. Da dir ja die Zahlen vorliegen, rechne doch einfach mal durch.
Unabhängig davon: Arbeitet der Schuldner vielleicht auch Teilzeit, weil er sich um jemanden kümmern muss (Kinder, pflegebdürftige Familienangehörige o.ä.)?

Was macht dich so sicher, dass gerade die Konzerne nicht mit voller Kraft zuschlagen bzw. nicht so schnell reagieren? Schließlich gibt es bestimmt auch noch Forderungen des Finanzamtes und/oder von Krankenkassen und die sind meistens ganz schnell.
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