Guten morgen ihr Lieben,
habe eine Abrechnungsfrage in einer Bußgeldsache, wo der HVT von uns als Unterbevollmächtigte wahrgenommen wurde.
Sachverhalt:
Mdt bekommt Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 120,- €.
RA beantragt Akteneinsicht und legt Einspruch ein. HVT wird anberaumt. RA beauftragt uns, den Termin wahrzunehmen.
Es wurde die "übliche Gebührenteilung" vereinbart.
Termin war bereits im Februar und jetzt soll ich mal langsam abrechnen. Ich hab nur leider 0 Ahnung von Untervollmachten.
Kann mir da jemand helfen? Ich muss mich hier leider ganz Dumm anstellen, weil ich es in der Hinsicht wohl auch bin Hab schon in Bücher geschaut aber werde nicht schlau. Untervollmacht in Zivilsachen abrechnen hab ich verstanden aber irgendwie nicht in Bußgeldsachen.
Ich danke euch
untervollmacht Bußgeld
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Im Straf- und OWi-Bereich gibt es auch keine "übliche Gebührenteilung". Ich nehme mal an, dass beide beteiligten Parteien bei der Vereinbarung genauso ahnungslos waren wie Du jetzt. Anwälte haben eine seltsame Abneigung, solche Vergütungsverhandlungen zu führen.
Da Dir diese Antwort aber wenig weiterhelfen wird: Nimm GG, VG und TG jeweils als Mittelgebühr, dazu die Auslagenpauschale, und das Ergebnis halbierst Du. Ich wette, dagegen hat keiner der Beteiligten was. Weil sie halt auch nicht besser wissen, was sie da eigentlich vereinbart haben.
Da Dir diese Antwort aber wenig weiterhelfen wird: Nimm GG, VG und TG jeweils als Mittelgebühr, dazu die Auslagenpauschale, und das Ergebnis halbierst Du. Ich wette, dagegen hat keiner der Beteiligten was. Weil sie halt auch nicht besser wissen, was sie da eigentlich vereinbart haben.
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Denke auch. Deswegen hatte ich mich auch so gewundert aber die haben wortwörtlich "übliche Gebührenteilung" geschrieben.
Also nehme ich die
5100
5103
5104
+ Auslagen
= Summe und die durch 2?
Wenn die was zu meckern haben können die sich ja nochmal melden
Danke für deine schnelle Hilfe!
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Die VG und die TG sind hier 5109 und 5110, weil gerichtlich. Ist aber derselbe Rahmen.
Du kannst natürlich auch den Anwalt fragen, was denn üblich ist. Aber glaub nicht, dass er darauf eine Antwort hat.
Du kannst natürlich auch den Anwalt fragen, was denn üblich ist. Aber glaub nicht, dass er darauf eine Antwort hat.