Vergleich Dieselskandal

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

26.03.2020, 11:18

Hallo,

hoffe es geht allen soweit den Umständen entsprechend gut.

Ich hätte einen Frage, in diesen Dieselskandal-Fällen bieten die Authersteller im Klageverfahren ja immer einen Vergleich an, allerdings mit der Bedingung, dass die Klage zurück genommen wird.
Das kann ich doch gar nicht machen, da mein Mdt ja sonst die Kosten dafür trägt und ich auch keine Einigungsgebühr erhalte, oder?

Übersehe ich da irgendwas?
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sh161
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#2

26.03.2020, 11:35

RA-Tübingen hat geschrieben:
26.03.2020, 11:18
Übersehe ich da irgendwas?
Z. B. die Kostenübernahme in den Vergleich mit aufzunehmen.
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RA-Tübingen

#3

26.03.2020, 11:42

Ja ok, aber die Einigungsgebühr fällt mir doch weg?
mrsgoalkeeper
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#4

26.03.2020, 11:47

Der Tatbestand zu Nr. 1000 VV RVG beantwortet Deine Frage.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
RA-Tübingen

#5

26.03.2020, 21:49

Heisst bei dieser variante, habe ich

1,3 Verf.
1,5 Einig
=2,8
sonst hätte ich

1,3 Verf.
1,2 Termin
1,0 Einig.
=3,5
Richtig so?
Feldhamster
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#6

26.03.2020, 22:27

Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht nur die 1,0 EG nach Nr. 1003, auch wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Und ja, die EG entsteht, wenn die Parteien außergerichtlich einen Vergleich schließen inkl. der Vereinbarung, dass die Klage zurückgenommen wird. Dazu gibt es auch Rechtsprechung. Einfach Einigungsgebühr und Klagerücknahme in eine Suchmaschine eingeben.

Also 1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG. Und - wie sh161 schon schrieb - in den Vergleich mit aufnehmen, dass der Autohersteller die Kosten trägt bzw. deinem Mandanten erstattet. Wenn du total auf Nummer sicher gehen willst, formulierst du diesen Punkt so, dass sich die Parteien einig sind, dass der Autohersteller deinem Mandanten nach einem Streitwert von xy eine 1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer erstattet.
RA-Tübingen

#7

27.03.2020, 00:35

Das eine gute Idee. Vielen Dank
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sh161
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#8

27.03.2020, 08:27

Feldhamster hat geschrieben:
26.03.2020, 22:27
Wenn du total auf Nummer sicher gehen willst, formulierst du diesen Punkt so, dass sich die Parteien einig sind, dass der Autohersteller deinem Mandanten nach einem Streitwert von xy eine 1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer erstattet.
Genau so!
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