Hallo
Ich habe den Auftrag bekommen, herauszufinden, ob es möglich ist, nach Klageerhebung und Zustellung noch Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wir sind Klägervertreter und die Gerichtskosten wurden von unserer Mandantin bereits eingezahlt.
Ich habe bisher nur herausgefunden, dass Kosten, die vor der Antragstellung entstanden sind, nicht erstattet werden.
Wie seht ihr das?
Danke und viele Grüße
PKH nach Klagezustellung
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Solange das Verfahren nicht beendet ist, könnt Ihr noch PKH beantragen. Deren Bewilligung wirkt allerdings, wie Du schon geschrieben hast, erst ab Antragstellung.
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Wenn sich während des Verfahrens die Voraussetzungen für PKH ergeben, kann man den Antrag auch nach Klageerhebung stellen. Man muss halt darlegen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Siehe zB auch hier:
https://www.rfak.de/pkh_vkh_antrag_nach ... klagte.php
https://www.rfak.de/pkh_vkh_antrag_nach ... klagte.php
Vor PKH-Bewilligung gezahlte Kosten werden nicht zurückerstattet, sondern ggfs. gem. § 22 GKG auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet. Dann könnt Ihr die Kosten im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen.