Gebühr Mahnverfahren

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Annii0098
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#1

28.02.2020, 14:08

Hallo zusammen, ich habe da eine Frage zu den Gebühren.

Unser Mandant hat selbstständig einen Antrag auf Erlass eines MB gemacht und im Nachgang selbstständig einen Antrag auf VB.

Nachdem der Mandant vom Mahngericht weder den VB noch eine Rückmeldung erhalten hat, hat er uns gebeten, sich dem anzunehmen.

WIr haben dem Mahngericht geschrieben und angefragt, wo der VB ist. Es stellte sich raus, dass der VB an unseren Mandanten versandt wurde, unser Mandant diesen jedoch nie erhalten hat. Also haben wir eine Zweitausfertigung beantragt. Nachdem wir die Zweitausfertigung hatten, haben wir die ZV eingeleitet.

Meine Frage nun:

Bekomme ich für die Anfrage bei dem Mahngericht nach dem Verbleib des VB eine Gebühr? Und/oder bekommen wir eine Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer Zweitausfertigung?

Ich glaube für die Erteilung einer Zweitausfertigung bekommen wir die 3309 oder? aber bekommen wir auch eine Gebühr für die Anfrage bei dem Mahngericht, wo der VB denn ist?

Für die ZV bekommen wir natürlich die 3309, dass ist mir klar :)

Ich hoffe mir kann einer helfen.

VIelen Dank
Ryutsun
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#2

28.02.2020, 14:38

Bin selber noch Azubi und hab daher auch keine große Ahnung, tendiere aber zu diesem Punkt hier:

"Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an, sodass auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht."

Für mich fällt deine Anfrage, was mit dem VB ist und eine einhergehende Beantragung der Zweitausfertigung unter den Aspekt der Informationsbeschaffung / geringfügigen Tätigkeit, welche Voraussetzung dafür ist, dass die 3309 anfällt. Diese würde ich entsprechend auch nur 1x geltend machen.

Wenn ich falsch liege dann tut es mir leid, ich lerne gerne auch dazu :'D

Viele Grüße
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Anahid
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#3

28.02.2020, 15:03

Ryutsun hat geschrieben:
28.02.2020, 14:38
Wenn ich falsch liege dann tut es mir leid, ich lerne gerne auch dazu :'D
Nein, hast Du wunderbar erklärt. Die Anfrage nach dem Verbleib des VB bildet mit der Beantragung einer Zweitausfertigung auch nach meiner Meinung eine Angelegenheit.
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#4

28.02.2020, 15:15

Anahid hat geschrieben:
28.02.2020, 15:03
Ryutsun hat geschrieben:
28.02.2020, 14:38
Wenn ich falsch liege dann tut es mir leid, ich lerne gerne auch dazu :'D
Nein, hast Du wunderbar erklärt. Die Anfrage nach dem Verbleib des VB bildet mit der Beantragung einer Zweitausfertigung auch nach meiner Meinung eine Angelegenheit.
:kopfkratz Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist aber doch nach § 18 I Nr. 5 RVG eine besondere Angelegenheit.
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#5

28.02.2020, 15:28

Aber die Erkundigung nach dem Verbleib würde ich als Teil dieser besonderen Angelegenheit einstufen.
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#6

28.02.2020, 15:30

pitz hat geschrieben:
28.02.2020, 15:28
Aber die Erkundigung nach dem Verbleib würde ich als Teil dieser besonderen Angelegenheit einstufen.
ja, aber trotzdem 2 Rechnungen: eine für die Einholung der 2. Vollstreckbaren und eine für die ZV
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pitz
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#7

28.02.2020, 16:24

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
28.02.2020, 15:30
pitz hat geschrieben:
28.02.2020, 15:28
Aber die Erkundigung nach dem Verbleib würde ich als Teil dieser besonderen Angelegenheit einstufen.
ja, aber trotzdem 2 Rechnungen: eine für die Einholung der 2. Vollstreckbaren und eine für die ZV
Ja, hatte das auch bei den Vorredner*innen nicht anders verstanden. :)
Ryutsun
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#8

28.02.2020, 16:43

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
28.02.2020, 15:30
pitz hat geschrieben:
28.02.2020, 15:28
Aber die Erkundigung nach dem Verbleib würde ich als Teil dieser besonderen Angelegenheit einstufen.
ja, aber trotzdem 2 Rechnungen: eine für die Einholung der 2. Vollstreckbaren und eine für die ZV
Es wurde ja aber auch bereits von der TE gesagt dass man wisse, dass die ZV selbst danach eine 3309 auslöst. Die Frage bezog sich, so wie ich es verstand, darauf, ob denn nun noch eine Gebühr oder sogar zwei sowohl für die Anfrage des Verbleibs des MBs als auch Anforderung der Zweitausfertigung entstehen würden.

Gruß
Annii0098
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#9

02.03.2020, 10:34

Vielen Dank für die Antworten.

Also ich würde für die ZV die 3309 nehmen 1x. Dies habe ich jetzt verstanden.

Jedoch waren wir ja in dem Mahnverfahren damit beauftragt zu prüfen, wo der VB geblieben ist. Deswegen war mir halt nicht klar, ob ich die Gebühr für den VB bekomme. Ich weiß, wir haben diesen zwar nicht beantragt, jedoch waren ja im Mahnverfahren tätig.

Da bin ich mir halt unsicher
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Adora Belle
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#10

02.03.2020, 11:21

Die 3308 konntet Ihr nicht mehr verdienen. Zu dem Zeitpunkt, als Ihr ins Spiel gekommen seid, war der VB bereits beantragt und erlassen.
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