Kürzung nach § 15 III

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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suitan
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#1

20.02.2020, 11:39

Hallo Zusammen,

ich hab hier eine Sache abzurechnen, die mir Kopfzerbrechen bereitet.

Wir haben einen Mandanten aussergerichtlich vertreten, dann ging die Sache vors Arbeitsgericht wege einer Zahlungsklage und wurde durch Vergleich beendet. Zusätzlich gibt es noch eine Entscheidung bezüglich nicht rechtshängiger Ansprüche (Erteilung eines Arbeitszeugnisses) Ich würde so abrechnen:

Aussgerichtlich, SW: 4911,86 EUR
2300 VV RVG
+ Auslagen
gerichtl. SW für Klage 8.096,81 EUR
SW Arbeitszeugis : 2088,00 EUR

1,3 VG 3100 VV RVG (aus 8096,81 EUR)
0,8 VG 3101 VV RVG (aus 2088,00 EUR)
Kürzung nach § 15 Abs. III (1,3 aus 10.184,81 EUR)
1,2 TG 3104 VV RVG (aus 10.184,18 EUR)
1,0 Einigungsgebühr gem. 1003 VV RVG (aus 8096,81 EUR)
1,5 Einigungsgebühr gem. 1000 VV RVG (aus 2088,00 EUR)

Die Eingigungsgebühren werden nicht gekürzt meiner Ansicht nach, richtig?

Vielen Dank für euere Hilfe
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#2

20.02.2020, 12:28

Sobald zwei Gebührentatbestände in einer Angelegenheit entstanden sind, ist der Abgleich nach § 15 III RVG vorzunehmen.
In Mehrvergleichen sind also immer die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr zu kürzen.

Was ist denn mit einer möglichen Anrechnung der GG? War der Gegenstand vorgerichtlich und gerichtlich identisch?
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suitan
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#3

20.02.2020, 13:01

Ist dann die Kürzung der Einigungsgebühr aus dem beiden Streitwerten mit 1,5 oder 1,0 vorzunehmen?

Die Gegenstände aussergerichtich und gerichtlich waren identisch, es ging um Gehaltsansprüche.
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#4

20.02.2020, 13:26

suitan hat geschrieben:
20.02.2020, 13:01
Kürzung der Einigungsgebühr
das geht ganz genauso wie oben bei den beiden Verfahrensgebühren. Also max. 1,5 aus Wert 10.184,81 EUR.

Und dann ist die hälftige Geschäftsgebühr anzurechnen (0,65 aus 4911,86).

Schreib es auf und frag ggf. ruhig nochmal nach.
Zuletzt geändert von icerose am 20.02.2020, 13:26, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

20.02.2020, 13:26

Selbstverständlich musst Du auch hinsichtlich der EG einen Abgleich nach § 15 III RVG vornehmen = höchstens 1,5 aus 10.184,18 €. Und wenn die vorgerichtliche Tätigkeit auch Teil der gerichtlichen Tätigkeit war, muss eine Anrechnung der GG auf die VG erfolgen.

PS: Icerose war schneller. ;)
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#6

20.02.2020, 13:29

Dankeschön, das hat mir sehr geholfe :-)
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