Streitwerte zusammenrechnen wegen Mehrwert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tatjana H.
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#1

19.02.2020, 10:21

Guten Morgen,

ich hab da mal eine (bestimmt) ziemlich dusselige Frage:

Ich ahbe hier in einer Arbeitsrechtssache für das Verfahren einen Streitwert von 20.000,00 € und für den Vergleich einen Streitwert von 21.000,00 € bekommne. Der Streitwert für den Vergleich wurde mit dem Hinweis festgesetzt, dass es da einen Mehrwert gibt.

Meine Kollegin behauptet nun, dass ich für die Termingebühr beide Streitwerte addieren muss und dann die termingebühr aus 41.000,00 € nehmen muss. :kopfkratz :kopfkratz

Da bin ich jetzt etwas verunsichert, weil ich das noch nie gehört habe. Es gab auch keine rechtshängigen und nicht rechthängigen Ansprüch die verglichen wurden. Es war ein ganz normales Kündigungsschutzverfahren.

Kann mich bitte jemand aufklären?

Vielen Dank :knutsch

Tatjana
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#2

19.02.2020, 10:29

Der Mehrwert beträgt 1.000 EUR, nicht 21.000 EUR. Irgendetwas muss mitverglichen worden sein, das vorher dort nicht anhängig war.
Tatjana H.
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#3

19.02.2020, 10:37

Adora Belle hat geschrieben:
19.02.2020, 10:29
Der Mehrwert beträgt 1.000 EUR, nicht 21.000 EUR. Irgendetwas muss mitverglichen worden sein, das vorher dort nicht anhängig war.
Aloi nehme ich die 1.000,00 € mehr. Ok

Nein, es steht dahinter "Mehrwert Ziffer 5. 2/10 Gehalt. Im Klageantrag ist die Ziffer 5. die Erteilung des Zeugnisses

Ich nehme also für die Termingebühr dann den höheren Streitwert und für den Vergleich??

Rechnerisch gesehen ist es eh egal, weil hier kein Gebührensprung ist... Aber so für mich für die Zukunft :)
Tatjana

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#4

19.02.2020, 10:53

In dem Fall ist die Wertfestsetzung falsch. Dann beträgt der Wert für Verfahren und Vergleich 21.000 EUR und es gibt keinen Mehrwert.
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#5

19.02.2020, 11:18

Adora Belle hat geschrieben:
19.02.2020, 10:53
In dem Fall ist die Wertfestsetzung falsch. Dann beträgt der Wert für Verfahren und Vergleich 21.000 EUR und es gibt keinen Mehrwert.
:kopfkratz :kopfkratz
Ok, danke :knutsch
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#6

19.02.2020, 12:01

Adora Belle hat geschrieben:
19.02.2020, 10:53
In dem Fall ist die Wertfestsetzung falsch. Dann beträgt der Wert für Verfahren und Vergleich 21.000 EUR und es gibt keinen Mehrwert.
Sehe ich anders. Zeugniserteilung ist meistens nicht anhängig.
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#7

19.02.2020, 12:32

Aber wenn die Ziffer 5. der Klage auf die Erteilung eines Zeugnisses gerichtet ist, scheint es diesmal anhängig zu sein und dann fragt sich weiterhin, was hier der Mehrwert sein soll?
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#8

19.02.2020, 12:50

Sorry, man sollte alles lesen. :oops:
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