Hallo,
ich soll die Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz pfänden. Geht das? Ich kann bislang nichts passendes finden.
Vielleicht hat das schon mal jemand gemacht?
Viele Grüße
Pfändung Rente Opferentschädigungsgesetz
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Opferentschädigung
ZPO § 851;EMRK Art. EMRK Artikel 41; BGB § BGB § 399; InsO §§ InsO § 35, InsO § 36
(Opferentschädigung wegen Verstoßes gegen die EMRK nicht abtret- und pfändbar)
1. Die vom EGMR einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- BGH, Urt. v. 24. 3. 2011 − IX ZR 180/10 (KG) -
S. Geiselmann
ZPO § 851;EMRK Art. EMRK Artikel 41; BGB § BGB § 399; InsO §§ InsO § 35, InsO § 36
(Opferentschädigung wegen Verstoßes gegen die EMRK nicht abtret- und pfändbar)
1. Die vom EGMR einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- BGH, Urt. v. 24. 3. 2011 − IX ZR 180/10 (KG) -
S. Geiselmann
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Das ist keine Rente nach OEG, über die da entschieden wurde.
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Für solche Renten dürfte §850b ZPO gelten; nur bedingt pfändbar.