Kaufvertrag mit Vertrag zugunsten Dritter

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funnyJasmin
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#1

12.02.2020, 13:37

Hallo liebe Foreno-Mitglieder, :wink1

ich soll einen Kaufvertrag über ein vermietetes Mehrfamilienhaus erstellen. Der Verkäufer hätte gerne eine Klausel im Vertrag, wonach der Käufer sich bei 3 Mietverträgen verpflichtet diese innerhalb einer bestimmten Zeit (10 Jahre und 5 Jahre) nicht zu kündigen. Dies stellt ja einen Vertrag zugunsten Dritter dar. Über etwaige Mehrkosten, die durch die Klausel entstehen, soll der Notar ja belehren, zumal die Vollzugs- und Betreuungsgebühren ebenfalls höher ausfallen. Nun frage ich mich allerdings, welchen Wert ich für diesen Vertrag zugunsten Dritter in Ansatz bringen kann. Sicherlich nicht den jeweiligen Mietzins für die Mindestdauer der Verträge, vielleicht einen Teilwert?

Hat jemand dafür eine Idee? Bevor ich den Vertrag entwerfe, möchte ich die Vertragsparteien erst über die Mehrkosten informieren und natürlich auch erfragen, ob die Klausel dennoch gewünscht ist. Wer die Mehrkosten trägt, wäre für die Parteien ja auch entscheidend zu klären

:thx
Martin Filzek
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#2

12.02.2020, 14:04

Ich vermute, dass § 50 Nr. 1 GNotKG anzuwenden ist und auf Seiten des Erwerbers nach § 47 S. 2 GNotKG 10 % des Verkehrswertes (§ 46) zum Kaufpreis zu addieren sind. Da beide Verpflichtungen Inhalt des Kaufvertrags sind und der Erwerber diese Verpflichtungen eingeht, sehe ich keine Notwendigkeit, die Kosten irgendwie zu splitten und dem Verkäufer einen Teil aufzugeben (es sei denn, die Vertragsbeteiligten wollen das trotzdem, dann kann eine entspr. Kostenverteilungsregelung natürlich aufgenommen werden, würde ich persönlich aber von abraten, da viel zu kompliziert zu erklären und eben auch nicht notwendig).
Es ist ja auch die Frage, ob der Kaufpreis nicht wegen der zusätzlich einzugehenden Verpflichtung nicht auch unterhalb des Verkehrswerts bemessen war, so dass die o. a. Bewertung also auch nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten sinnvoll wäre.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
funnyJasmin
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#3

12.02.2020, 15:03

Vielen Dank Herr Filzek,

§ 50 Nr. 1 klingt plausibel. Manchmal kommt man auf die einfachsten Dinge nicht :patsch

Ich glaube, ich brauche Urlaub :mrgreen:
Martin Filzek
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#4

12.02.2020, 17:30

Vielen Dank für den Dank. So einfach ist das Finden von § 50 Nr. 1 hier auch gar nicht, meine ich. Wenn ich die Fragebeiträge in diesem und anderen Foren sehe oder manchmal fehlerhafte Kostenberechnungen von anderen im 'Rahmen des Notarkosten-Dienstes zugeschickt bekomme, wird deutlich, dass bei einigen die Kostenberechnung oft nach Gefühl und nicht immer richtig nach den Neuregelungen GNotKG gemacht wird.

Deshalb sind die Seminarangebote von anderen und mir (siehe oben bei Fort- und Weiterbildung oder auf u.a. Website filzek.de) immer eine gute Gelegenheit, um das Wissen nach und nach zu erweitern zum Nutzen aller. Deshalb den geplanten Urlaub am besten mit einem der Seminare verbinden. :wink2
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