Schwarmwissen gefragt!
Ein Erbscheinsantrag soll ergänzt bzw. korrigiert werden, da eine nachverstorbene Cousine, die allerdings erbberechtigt war, versehentlich nicht in den Antrag aufgenommen wurde. Am Sachverhalt an sich oder Rest des Antrages ändert sich nichts.
Frage:
Muss die EV noch einmal abgegeben werden, also müssen die Mdt. zwingend erklären oder kann der Notar das aufgrund irgendwelcher allgemeinen Vollmachten (was ich persönlich bezweifle, zumal keine Vollmachten für den Notar im Erbscheinsantrag erklärt wurden)?
Korrektur eines Erbscheinsantrages
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Es dürfte eine ergänzende eV bzgl. der neuen Angaben erforderlich sein, es denn die Angabe musste ohnehin nicht an Eides Statt versichert werden. Dafür spricht bei dem Sachverhalt aber nicht so viel.
Bei einer eV ist die rechtsgeschäftliche Vertretung unzulässig, weshalb diese nicht aufgrund Vollmacht erklärt werden kann.
Bei einer eV ist die rechtsgeschäftliche Vertretung unzulässig, weshalb diese nicht aufgrund Vollmacht erklärt werden kann.
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Die Angaben die durch Urkunden nachzuweisen sind und solche die nur informatorisch für das Verfahren sind (z.B. wer die Erben der Nachverstorbenen sind, welche im Verfahren anzuhören wären)
Ja in §352 III FamFG, ggf. ergänzt um §352a FamFG.
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Ok, dann ist es vielleicht doch Auslegungssache?! Die nachverstorbene Cousine wurde in dem Erbscheinsantrag (Teilerbschein) bereits erwähnt, Antragsteller sind die Schwester der Nachverstorbenen sowie deren Ehemann, der seine Ehefrau zusammen mit dem einzigen Sohn beerbt. Die vorzulegenden Personenstandsurkunden liegen alle vor; im Antrag sind lediglich versehentlich der Ehemann und der Sohn, anstelle der Nachverstorbenen, als Erben der ursprünglichen Erblasserin erwähnt. Reicht dann evtl. doch eine Eigenurkunde des Notars? Oder müssen die Erben zwingend erklären, dass die Nachverstorbene die Erbschaft angenommen hat, kein Rechtsstreit anhängig war etc., und das dann entsprechend an Eides statt?