2 Verfahrensgebühren 3100 oder nur Erhöhung nach 1008 ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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icerose
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#1

05.02.2020, 11:27

Hallo ihr Wissenden,

ich hab irgendwie ein Brett vorm Kopf und muss euch deshalb fragen.

Sachverhalt:
Mieter beantragt MB gegen "Hausverwaltung/Vermieter". Hausverwaltung legt Widerspruch ein, streitiges Verfahren folgt.
Wir vertreten sowohl die Hausverwaltung als auch den Vermieter und machen darauf aufmerksam, dass es die Beklagte "Hausverwaltung/Vermieter" so, wie der Kläger sie betitelt, nicht gibt. Beide sind jeweils eigenständige juristische Personen (GmbH). Nach richterlichem Hinweis nimmt der Kläger die Klage gegen die Hausverwaltung zurück und verklagt nunmehr den Vermieter. OK.
Nach 2 Jahren gibt es endlich ein Urteil, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Ich stelle Kfa für beide Beklagte wie folgt:
1,3 VG 3100 + PTE (ohne Ust wegen Vorsteuerabzugsberechtigung) für Hausverwaltung
1,3 VG 3100, 1,2 TG 3104 + PTE + Ust (in dem Fall keine Vorsteuerabzugsberechtigung) für Vermieter.

Gericht moniert, ich dürfe nur eine Verfahrensgebühr mit Erhöhung nach 1008 geltend machen. Dann (erst) kommt noch eine gesonderte Kostengrundentscheidung für die Hausverwaltung. Daraufhin hab ich um Festsetzung wie beantragt gebeten (als Monierungsantwort sozusagen). Das Gericht moniert noch immer mit der gleichen Begründung.

Wie ist es denn nun richtig? :oops:
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#2

05.02.2020, 13:34

Das Gericht hat recht.
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#3

05.02.2020, 13:42

grummel

:thx
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