Zu 1) Ich denke nicht, dass Du da was machen kannst. Gemäß dem Urteil des BGH bzgl. der Fahrtstrecken Wohnung/Arbeit ist zwar geregelt, dass man auch die längere Strecke nehmen kann um die Fahrtkostenerstattung zu erhalten, dafür muss aber nachgewiesen sein, dass diese verkehrsgünstiger ist und darum regelmäßig in Anspruch genommen wird.
Hier liegt aber ja keine regelmäßige Fahrt vor. Ich würde daher mal sagen, dass die 6 km abgezogen werden.
Zu 2) Das ist m.E. das Problem Deines Mandanten. Wenn der seinen RA durch die Gegend kutschiert, dann sind das seine Kosten. Die kannst Du nicht festsetzen lassen. Mehr als das, was Du bereits beantragt hast, kriegt der Mandant m.E. nicht. Bei dem Anwalt sind keine Fahrtkosten angefallen und darum können auch keine nach dem RVG angesetzt werden.
Fahrtkosten Partei
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Man soll es nicht glauben....es werden immer noch Fahrtkosten abgesetzt mit der Begründung, die Partei hätte die Grenzen der politischen Gemeinde nicht überschritten.
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Das ist ja furchtbar.
Ich hatte damit kürzlich keinerlei Schwierigkeiten.
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Da hilft nur, mit sachgerechter Begründung solange Erinnerung einzulegen, bis die Gerichte das endlich kapiert haben. Mittlerweile sollte das überall bekannt sein. Wenn das Gericht nichts dazulernen kann oder will, das Rechtsmittel aber Erfolg hat und der (ahnungslose) Gegner die Kosten des RM-Verfahrens tragen muss, wird sich die aktuelle Rechtsprechung schnell durchsetzen.
~ Grüßle ~
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