Hallo lieber Schwarm,
ich bin seit Jahren aus dem Anwaltsfach heraus und muss nun für einen RA ZV Aufträge in eigener Sache fertigen.
Ich habe nun Probleme mit den Gebühren nach RVG. Dass der RA in eigener Sache keine MwSt auf die Gebühren berechnen darf,
hab ich noch im Kopf.
Aber: Bekommt der RA bei der ZV 1) gütliche Erledigung und 2) Abnahme der VAK jeweils 2 Gebühren plus Auslagen oder ist das eine Sache
da die gütliche Erledigung zwingend voraus geht?
Sollte es später zum Haftauftrag kommen wäre dieser ohne Gebühr weil Fortführung der Abnahme der VAK, richtig?
Ich danke Euch herzlich im Voraus.
Viele Grüße, RenoFrieda
ZV Gebühren RA in eigener Sache gg. Mandanten
- sh161
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Der RA bekommt eine 0,3 nach 3309 für den ZV-Auftrag und eine für die Abnahme der VA (Wert auf 2.000€ gedeckelt!) jeweils plus Auslagen.RenoFrieda hat geschrieben: ↑27.01.2020, 13:09Aber: Bekommt der RA bei der ZV 1) gütliche Erledigung und 2) Abnahme der VAK jeweils 2 Gebühren plus Auslagen oder ist das eine Sache
da die gütliche Erledigung zwingend voraus geht?
Eine zusätzliche Gebühr (plus Auslagen) bekommt er für den Antrag auf Erteilung von Drittauskünften (M), hierfür ist der Wert nicht gedeckelt.
Richtig.Sollte es später zum Haftauftrag kommen wäre dieser ohne Gebühr weil Fortführung der Abnahme der VAK, richtig?
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Dankeschön sh161!!!