Räumung Wohnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#31

13.01.2020, 13:36

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
13.01.2020, 12:23
sh161 hat geschrieben:
13.01.2020, 11:31
Ich habe das mit dem normalen Antrag auf Berliner Räumung gemacht:

"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
An allen in dem Ladenlokal befindlichen Gegenständen macht die Gläubigerin gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
Von der Ausübung des Vermieterpfandrechts wird abgesehen, wenn der Schuldner die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Forderung in vollem Umfange zahlt.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.
Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieterin, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
Durch diesen Auftrag entstehen die nachfolgend berechneten Kosten: ...
"
Ich hatte aber irgendwo gelesen, dass es das Model der Berliner Räumung gar nicht mehr gibt und nur noch gem. § 885 a ZPO zulässig ist :kopfkratz
Deshalb gehört der Satz:
Der Antrag wird auf Maßnahmen gem. § 885a ZPO beschränkt.
in den Antrag ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#32

13.01.2020, 13:48

Danke erstmal an alle.

Allerdings bin ich jetzt total verwirrt . Was hat eine mehrfache Pfändung auf ein Schiff mit Zwangsräumung Gewerbe oder Wohnung zu tun. Hilfe :panik
Liebe Grüße

Sylvia

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sh161
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#33

13.01.2020, 13:54

icerose hat geschrieben:
13.01.2020, 13:08
sh161 hat geschrieben:
13.01.2020, 11:31
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
Ich schreibe da generell von Räumen, dann brauch ich nix anpassen.
Ach guck ... das habe ich aus meinem Original-Antrag rauskopiert. Ist aber niemand drüber gestolpert. :pfeif
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icerose
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#34

14.01.2020, 09:27

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
13.01.2020, 13:48
Danke erstmal an alle.

Allerdings bin ich jetzt total verwirrt . Was hat eine mehrfache Pfändung auf ein Schiff mit Zwangsräumung Gewerbe oder Wohnung zu tun. Hilfe :panik
Von einer mehrfachen Pfändung auf einem Schiff hab ich in §§ 885 und 885a ZPO nichts gelesen. Es geht doch eigentlich ganz allgemein um die Räumung und Herausgabe unbeweglicher Sachen (wie z. B. Wohnungen oder Gewerberäume oder gar Grundstücke). Da Schiffe (meistens) doch beweglich sind, werden sie extra erwähnt.

Hab ich was überlesen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#35

14.01.2020, 10:05

icerose hat geschrieben:
14.01.2020, 09:27
GVZ-Schickerin hat geschrieben:
13.01.2020, 13:48
Danke erstmal an alle.

Allerdings bin ich jetzt total verwirrt . Was hat eine mehrfache Pfändung auf ein Schiff mit Zwangsräumung Gewerbe oder Wohnung zu tun. Hilfe :panik
Von einer mehrfachen Pfändung auf einem Schiff hab ich in §§ 885 und 885a ZPO nichts gelesen. Es geht doch eigentlich ganz allgemein um die Räumung und Herausgabe unbeweglicher Sachen (wie z. B. Wohnungen oder Gewerberäume oder gar Grundstücke). Da Schiffe (meistens) doch beweglich sind, werden sie extra erwähnt.

Hab ich was überlesen?
Sorry, hatte bei Google wohl einen Zahlendreher im Paragraphen und dies nicht bemerkt. Dann ist man natürlich verwirrt :lolaway .
Liebe Grüße

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#36

15.01.2020, 08:51

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
14.01.2020, 10:05
icerose hat geschrieben:
14.01.2020, 09:27
GVZ-Schickerin hat geschrieben:
13.01.2020, 13:48
Danke erstmal an alle.

Allerdings bin ich jetzt total verwirrt . Was hat eine mehrfache Pfändung auf ein Schiff mit Zwangsräumung Gewerbe oder Wohnung zu tun. Hilfe :panik
Von einer mehrfachen Pfändung auf einem Schiff hab ich in §§ 885 und 885a ZPO nichts gelesen. Es geht doch eigentlich ganz allgemein um die Räumung und Herausgabe unbeweglicher Sachen (wie z. B. Wohnungen oder Gewerberäume oder gar Grundstücke). Da Schiffe (meistens) doch beweglich sind, werden sie extra erwähnt.

Hab ich was überlesen?
Sorry, hatte bei Google wohl einen Zahlendreher im Paragraphen und dies nicht bemerkt. Dann ist man natürlich verwirrt :lolaway .
:lolaway

Passiert. Schadet (mir) eigentlich auch nicht, ab und an mal wieder ins Gesetz zu schauen - auch etwas genauer. :knutsch
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#37

23.01.2020, 12:31

Js123 hat geschrieben:
17.06.2015, 09:11


Es wird diesbezüglich sämtlicher in der Wohnung befindlicher Gegenstände das Vermieterpfandrecht wegen der titulierten Forderung geltend gemacht und dem Abtransport der Sachen widersprochen. Der Auftrag beschränkt sich demzufolge ausschließlich auf die Herausgabe der Wohnung. Es wird auf das Mietrechtsänderungsgesetz hingewiesen. Falls pfändbare Habe vorgefunden wird, bitte ich wegen nachstehend aufgeführter Kosten die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorzunehmen:
Gebühren für diesen Auftrag
Portoauslage
Umsatzsteuer
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Summe
Zzgl. Zinsen auf die Kosten in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xxx aus xxx
Weitere entstehende Gebühren bitte ich hinzuzusetzen.
Eingezogene Beträge bitte ich auf das unten aufgeführte Anderkonto der Unterzeichnerin zu überweisen.
Ich muss jetzt auch erstmalig einen Räumungsantrag stellen nach § 885 a ZPO.
Da ich kein Formular nehme, also es soll lediglich die Räumung beauftragt werden ohne Kosten, darf ich doch von der Musterformulierung den letzten Passus:
Es wird auf das Mietrechtsänderungsgesetz hingewiesen. Falls pfändbare Habe vorgefunden wird, bitte ich wegen nachstehend aufgeführter Kosten die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorzunehmen:
Gebühren für diesen Auftrag
Portoauslage
Umsatzsteuer
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Summe
Zzgl. Zinsen auf die Kosten in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem xxx aus xxx
Weitere entstehende Gebühren bitte ich hinzuzusetzen.
Eingezogene Beträge bitte ich auf das unten aufgeführte Anderkonto der Unterzeichnerin zu überweisen.


rauslassen oder?

p.s. Da ich den zuständigen Gerichtsvollzieher bereits namentlich weiß, kann ich den Auftrag doch auch direkt an diesen schicken?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#38

23.01.2020, 12:45

Hallo, Muschel,
ja, dann darfst du diesen Passus weglassen. Und ja, du kannst den Auftrag direkt an den zuständigen GVZ schicken.

Allerdings würde ich für die spätere Zahlungsvollstreckung rein vorsorglich eine Kostenberechnung mit reinnehmen.
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#39

23.01.2020, 13:29

Danke icerose für die schnelle Antwort. Muss bei dem Räumungsauftrag noch eine Kopie beigefügt werden oder reicht nur 1 Exemplar für den GVZ?

Bzgl. der Kosten des Auftrags füge ich die dann unten noch ein. Muss dann der letzte Satz: "Eingezogene Beträge bitte ich auf das unten aufgeführte Anderkonto der Unterzeichnerin zu überweisen" auch noch eingefügt werden?
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#40

23.01.2020, 13:41

Muschel hat geschrieben:
23.01.2020, 13:29
1 Exemplar für den GVZ?
das genügt.
Muschel hat geschrieben:
23.01.2020, 13:29
Muss dann der letzte Satz: "Eingezogene Beträge bitte ich auf das unten aufgeführte Anderkonto der Unterzeichnerin zu überweisen" auch noch eingefügt werden?
Nein, den würde ich weglassen. Der soll ja nichts einziehen, sondern nur die Hütte in Besitz nehmen (wenn ich dich richtig verstanden hab).
Falls der GV (wider Erwarten) was auszahlen muss, fragt er halt nach Bankdaten. Hab ich aber in Räumungssachen noch nie erlebt.
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