"Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst"

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juuulleee
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#1

23.01.2020, 12:43

Hallo,

ich habe hier eine Sache, bei der ich mir etwas unsicher bin. Folgendes hat das Gericht mit Urteil hinsichtlich der Kosten entschieden:

"Von den Gerichtskosten in I. und II. Instanz tragen die Klägerin 92,75 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 7,25 %".

Die Klägerin hat ferner 92,75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) in erster und zweiter Instanz zu tragen. Die Beklagten zu 1)
bis 3) haben 7,25 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster
und zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst."

Wir sind Klägerin in diesem Fall.. unsere Mandantin würde nun gerne wissen, was diese Kostenentscheidung nun in € bedeutet.

Ich würde nun erstmal die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz berechnen und daraus die entsprechenden Prozentwerte (also 92,75 % Klägerin und 7,25 % für die Beklagten) berechnen.

Dann würde ich die Anwaltsgebühren der Gegenseite für die I. und II. Instanz berechnen und aus dem Betrag dann den Prozentwert aus 92,75 %, den unsere Mandantin zu tragen hat. Anschließend würde ich dann die unserer Mandantin entstandenen Anwaltsgebühren berechnen und hieraus dann den Prozentwert aus 7,25 %, den die Gegenseite zu zahlen hat. :pfeif

Ist diese Vorgehensweise korrekt oder übersehe ich etwas?

Was mich verwirrt, ist der letzte Satz der Entscheidung ""Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst". Was soll dies bedeuten? :patsch

Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten.

LG
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#2

23.01.2020, 13:04

Hallo, Jule,
ja, soweit ok. Dann aber noch die 7,25 % Gerichtskosten, die die Beklagten zu 1) bis 3) erstatten müssen, von dem Betrag, den die Klägerin an die Beklagten erstatten muss, abziehen. Und dann hast du es.
Juuulleee hat geschrieben:
23.01.2020, 12:43
Was mich verwirrt, ist der letzte Satz der Entscheidung ""Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst". Was soll dies bedeuten?
Gab es weitere Beteiligte? Vielleicht einen Nebenintervenienten? Der hat dann Pech und bekommt nichts erstattet.
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#3

23.01.2020, 13:24

Der Satz gilt für den Rest der Beteiligten-Kosten. Also die Klägerin trägt den Rest ihrer Kosten, sprich 92,75%, selbst. Die Beklagten 1-3 tragen den Rest ihrer Kosten, sprich 7,25%, jeweils selbst. Ist nur zur Klarstellung, dass nix vergessen wurde.
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