Vollstreckung nach Beschwerdeverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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jessi97
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#1

22.01.2020, 11:56

Hallo Foris,

ich bräuchte eure Hilfe in einem Fall, den ich so bisher noch nicht hatte.

Wir haben für einen Mdt. die ZV durchgeführt. Der GV hat das Verfahren eingestellt, da Forderung erfüllt sei. Mdt. bestritt dies. Daher haben wir Erinnerung beim Vollstreckungsgericht eingelegt. Wurde abgewiesen. Danach die sB beim Beschwerdegericht, die den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben hat und den GV zur Vollstreckung anweist.
Nun sind für die ursprüngliche (eingestellte) ZV vom GV bereits Kosten abgerechnet und diese bezahlt worden.
Werden diese als Nebenforderung automatisch vom GV miteingezogen, oder muss ich die per KFA festsetzen lassen?

LG Jessi
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#2

23.01.2020, 13:28

Diese Kosten sollte der GV sozusagen automatisch mit einziehen. Der hat ja sicher eine aktuelle Forderungsaufstellung, der diese Kosten zu entnehmen sind, richtig?
Ein Kfa kann, muss aber nicht gestellt werden, wenn die Kosten nicht beigetrieben werden können.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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