Erhöhung Nr. 1008 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RA-Tübingen

#1

28.11.2019, 11:52

Ich habe einen Fall, bei dem ich für zwei Kinder eines bei einem Verkehrunfall verstorbenen Ansprüche geltend machen soll.

Für jedes Kind wird ein Betrag von ca. 40.000,- Euro geltend gemacht.

Ist jetzt die Geschäftsgebühr um 0,3 zu erhöhen oder wie die RS meint, die Beträge zu addieren, da die Kinder keine Gesamtgläubiger sind?

Vielen Dank für Hilfe.
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Adora Belle
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#2

28.11.2019, 12:06

M.E. nichts von beidem, sondern jedes Kind hat seinen eigenen persönlichen Anspruch. Das müssten bei Dir getrennte Akten sein, und jede wird gesondert mit eigener GG abgerechnet.

Falls sich die RSV querstellt und kostensparende Abrechnung verlangt, und Du Dich dem beugen willst, dann stimmt aber allenfalls die Addition. Begründung wie oben.
RA-Tübingen

#3

28.11.2019, 12:32

Adora Belle hat geschrieben:
28.11.2019, 12:06
M.E. nichts von beidem, sondern jedes Kind hat seinen eigenen persönlichen Anspruch. Das müssten bei Dir getrennte Akten sein, und jede wird gesondert mit eigener GG abgerechnet.

Falls sich die RSV querstellt und kostensparende Abrechnung verlangt, und Du Dich dem beugen willst, dann stimmt aber allenfalls die Addition. Begründung wie oben.
Sehe ich absolut genauso wie du!

Soll ich dann eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 80.000,- Euro abrechnen?
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Adora Belle
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#4

28.11.2019, 13:22

Wenn die 1,3 ausreicht?
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Anahid
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#5

28.11.2019, 13:40

Ich rechne ja schon bei einem Personenschaden eine 1,5 Minimum ab. Bei Tötung kannst Du da m.E. noch höher gehen, aber Minimum dürfte hier wohl auch die 1,5 sein. Eine 1,3 deckt doch den Arbeitsaufwand gar nicht ab für die Berechnung von Hinterbliebenenunterhalt, etc.
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RA-Tübingen

#6

02.12.2019, 21:14

Vielen Dank für die Antworten, haben mir weitergeholfen.
RA-Tübingen

#7

30.12.2019, 01:18

Die Rechtschutzversicherung ist weiterhin der Auffassung, dass es sich um einen Vorgang handelt.
Wobei in einem Schreiben zuvor die Versicherung noch gemeint hat dass es zwei unterschiedliche getrennte Ansprüche sind. Das ist für mich völlig widersprüchlich.
Feldhamster
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#8

19.01.2020, 11:42

Zu dem Thema "gesonderte Abrechnung bei Vertretung mehrerer Unfallbeiligte" sieht NJW-Spezial 2020, 29.
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