Abrechnung einstweilig Verfügung - 2 Streitwerte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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suitan
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#1

16.01.2020, 11:37

Hallo Zusammen,

ich soll eine einstweilige Verfügung abrechnen (ohne mündliche Verhandlung, da Dringlicheit und Eilbedürftigkeit gegeben) und stehe vor einem Rätsel.

Im SW-Beschluss lautet es:

Der Streitwert wird bis 15.01.2020 festgesetzt auf 2.500,00 EUR und ab 16.01.2020 auf 5.000,00 EUR. Wie muss ich das nun abrechnen? Ich hatte sowas noch nie muss ich sagen und hab keine Ahnung.

Bis 15.01.2020 hätte ich so abgerechnet:

1,3 VG gem. 3100 VV RVG
1,2 TG gem 3104 VV RVG (da Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit)
Auslagen, Steuer

Muss ich die SW zusammenrechnen?

Vielen Dank für euere Hilfe
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icerose
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#2

16.01.2020, 11:39

Nein, die Werte werden nicht zusammengerechnet.
Wofür willst du die TG haben?
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suitan
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#3

16.01.2020, 11:49

Die Terminsgebühr ist entstanden, da ein Beschluss ergangen ist, dass auf Grund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Also fällt die TG hier an.

Was ist aber mit den unterschiedlichen Streitwerten, die das Gericht festgesetzt hat? Wie handhabe ich das ? Ich hab sowas noch nie abgerechnet
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#4

16.01.2020, 11:56

Also ich sehe dabei keine TG - aber entscheide selbst. Von wann datiert der Beschluss?
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Adora Belle
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#5

16.01.2020, 12:17

TG kann nur entstehen, wenn trotz vorgeschriebener mV ohne Termin entschieden wurde.
suitan
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#6

16.01.2020, 14:02

es wurde trotz vorgeschriebener mV wegen der Dringlichkeit per Beschluss entschieden.
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#7

16.01.2020, 14:24

Im eV-Verfahren ist keine mV vorgeschrieben.
Feldhamster
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#8

16.01.2020, 18:49

Adora Belle hat geschrieben:
16.01.2020, 14:24
Im eV-Verfahren ist keine mV vorgeschrieben.
Genau. Deswegen müsste in der Rechtsmittelbelehrung auch stehen, dass gegen den Beschluss die Durchführung einer mdl. Verhandlung beantragt werden kann.
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#9

17.01.2020, 09:25

Feldhamster hat geschrieben:
16.01.2020, 18:49
Adora Belle hat geschrieben:
16.01.2020, 14:24
Im eV-Verfahren ist keine mV vorgeschrieben.
Genau. Deswegen müsste in der Rechtsmittelbelehrung auch stehen, dass gegen den Beschluss die Durchführung einer mdl. Verhandlung beantragt werden kann.
Das ist auch mein Kenntnisstand.

Deshalb gibt es hier meiner Meinung nach lediglich die 1,3 VG 3100 und zwar aus 2.500 €.

Warum sich der Wert ab gestern erhöht, erschließt sich mir nicht. Wobei, vielleicht ist das vorsorglich falls das Verfahren weitergeht. :ka
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