Hallo,
ich habe im KFA die Geschäftsgebühr (GG) angerechnet mit dem Hinweis, dass diese im Urteil tituliert wurde. Zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung hatte ich die GG von Gegenseite noch nicht erhalten.
RPfl hat dies komplett übersehen und eine Festsetzung der kompletten Verfahrensgebühr vorgenommen.
normalerweise wäre mir das egal. Gegenseite muss das ja auffallen und sich beschweren.
in dem Fall habe ich aber PKH. hätte ich den Erhalt der GG , welche ich paar Tage später nach KFA Erstellung bekommen habe, "extra" an das Gericht anzeigen müssen gem. § 55 (5) RVG.
oder reicht meine Anrechnung, die ich im KFA vorgenommen habe, aus und es kann mir egal sein? ich akzeptiere den KFB und erledige die Frist?
was kann ich tun? Danke
Geschäftsgebühranrechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss § 126 ZPO wurde vergessen
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Das bedeutet, die Gegenseite muss den Kfb bezahlen? Wenn ja, dann frag ich mich, was das mit PKH zu tun hat.Koch Melanie hat geschrieben: ↑15.01.2020, 11:21normalerweise wäre mir das egal. Gegenseite muss das ja auffallen und sich beschweren.
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Es ist ein KFA nach §126 ZPO.
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Ok. Trotzdem frag ich mich, was die PKH damit zu tun hat. Die Gegenseite soll doch erstatten (wenn ich das oben richtig verstanden habe). Da sind doch Wahlanwaltsgebühren zu berechnen, oder übersehe ich etwas?
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Mit §126-Antrag wird nur die Gebührendifferenz geltend gemacht. Die PKH-Vergütung ist offenbar trotzdem aus der Staatskasse beantragt. In dem Fall muss man vor oder nach dem Antrag erhaltene Zahlungen angeben.
Wobei dem Sachverhalt nicht sicher zu entnehmen ist, wann hier welcher Antrag gestellt wurde.
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Adora Belle hat geschrieben: ↑16.01.2020, 09:50Mit §126-Antrag wird nur die Gebührendifferenz geltend gemacht. Die PKH-Vergütung ist offenbar trotzdem aus der Staatskasse beantragt. In dem Fall muss man vor oder nach dem Antrag erhaltene Zahlungen angeben.
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