GVZ-Gebühren, richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
LuisaJL
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#1

14.01.2020, 15:01

Hallo :wink2

Kennt sich hier jemand gut mit den Gerichtsvollziehergebühren aus? Ich habe hier eine Rechnung vorliegen, die mir doch etwas überhöht erscheint.

Es sind zwei Schuldner. Wir haben einen kombinierten ZV-Auftrag gestellt (Sachpfändung, Abgabe VAK, wenn die Schuldner wiederholt nicht anzutreffen sind).

Nachdem der GVZ vor Ort die Schuldner nicht angetroffen hat, wurden uns zwei Protokolle übersandt mit folgender Abrechnung:

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
4 x nicht erl. Amtshandlung 60,00 €
Hebegebühr KV 430 4,00 €
Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
Versuch gütliche Erledigung KV 208 16,00 €
9 x Dokumentenpauschale KV 700 4,50 €
2 x Wegegeld KV 711 6,50 €
Auslagenpauschale KV 716 17,60 €
Gesamtsumme 128,60 €

"Die Sache wird nunmehr fortgesetzt als VAK".

Liebe Grüße
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icerose
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#2

15.01.2020, 09:23

Ähm, wofür bitte eine Hebegebühr?
Und 4 nicht erledigte Amtshandlungen erscheint mir auch zu viel. Alles einmal doppelt ist richtig wegen 2 Schuldnern. Die Rechnung ist doch für beide Schuldner zusammen, oder?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#3

15.01.2020, 09:31

Die 4 x nicht erledigte Amtshandlung sehe ich (vielleicht) in dem Kombiauftrag, also Pfändung und VAK 0=2 Amtshandlungen x 2 Schuldner = 4 Amtshandlungen!

Die Hebegebühr widerspricht aber der nicht erledigten Amtshandlung, daher würde ich da mal nachhaken! Sind zwar "nur" 4 € aber die müssen ja auch nicht sein.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

15.01.2020, 10:12

Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 09:31
Die 4 x nicht erledigte Amtshandlung sehe ich (vielleicht) in dem Kombiauftrag, also Pfändung und VAK 0=2 Amtshandlungen x 2 Schuldner = 4 Amtshandlungen!
Aber es steht doch unten drunter, dass es jetzt erst in das VAK-Verfahren geht. :kopfkratz
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#5

15.01.2020, 10:17

icerose hat geschrieben:
15.01.2020, 10:12
Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 09:31
Die 4 x nicht erledigte Amtshandlung sehe ich (vielleicht) in dem Kombiauftrag, also Pfändung und VAK 0=2 Amtshandlungen x 2 Schuldner = 4 Amtshandlungen!
Aber es steht doch unten drunter, dass es jetzt erst in das VAK-Verfahren geht. :kopfkratz
Wofür ist denn dann die Dokumentenpauschale? :kopfkratz
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#6

15.01.2020, 10:27

Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 10:17
icerose hat geschrieben:
15.01.2020, 10:12
Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 09:31
Die 4 x nicht erledigte Amtshandlung sehe ich (vielleicht) in dem Kombiauftrag, also Pfändung und VAK 0=2 Amtshandlungen x 2 Schuldner = 4 Amtshandlungen!
Aber es steht doch unten drunter, dass es jetzt erst in das VAK-Verfahren geht. :kopfkratz
Wofür ist denn dann die Dokumentenpauschale? :kopfkratz
Ich nehme an, die ist für die Auftragskopien und die Anschreiben an die Schuldner. Dafür fällt ja auch die Zustellungsgebühr an. Aber ganz sicher bin ich nicht.

Wäre gut, wenn hier mal ein GV draufschauen könnte.
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#7

15.01.2020, 10:30

icerose hat geschrieben:
15.01.2020, 10:27
Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 10:17
icerose hat geschrieben:
15.01.2020, 10:12
Coco Lores hat geschrieben:
15.01.2020, 09:31
Die 4 x nicht erledigte Amtshandlung sehe ich (vielleicht) in dem Kombiauftrag, also Pfändung und VAK 0=2 Amtshandlungen x 2 Schuldner = 4 Amtshandlungen!
Aber es steht doch unten drunter, dass es jetzt erst in das VAK-Verfahren geht. :kopfkratz
Wofür ist denn dann die Dokumentenpauschale? :kopfkratz
Ich nehme an, die ist für die Auftragskopien und die Anschreiben an die Schuldner. Dafür fällt ja auch die Zustellungsgebühr an. Aber ganz sicher bin ich nicht.

Wäre gut, wenn hier mal ein GV draufschauen könnte.
Dann macht 9 x ja irgendwie auch keinen Sinn bei 2 Schuldnern oder? Denke die Schreiben und Aufträge hätten dieselbe Anzahl bei beiden, dann wären ja 8 oder 10 sinniger :nachdenk

Ja wäre wirklich von Vorteil, wenn mal jemand vom Fach seinen Senf dazu gäbe :pfeif
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#8

15.01.2020, 14:16

KV 100 erschließt sich mir nicht. Musste ein Titel zugestellt werden?
Im Pfändungsverfahren bei zwei Schuldnern fällt die Gebühr KV 604 zweimal an.
Eine Hebegebühr KV 430 fällt nur bei Entgegennahme einer Zahlung an.
Der Versuch der gütlichen Erledigung KV 208 fällt bei Gesamtschuldnern nur einmal an, weil diese KV-Nr. in § 10 GvKostG nicht mit aufgeführt ist (Die Vollstreckung gegen Gesamtschuldner wird gem. § 3 GvKostG demselben Auftrag zugeordnet. Somit würde grundsätzlich die Gebühr derselben Nr. des KV nur einmal entstehen. § 10 Abs. 2 GvKostG schafft eine Ausnahme für die Pfändung (KV 205), die Vermögensauskunft (KV 260), die Übermittlung einer abgegebenen Vermögensauskunft (KV 261), die eidesstattliche Versicherung (KV 262) und die Verhaftung (KV 270). Die gütliche Erledigung (KV 207 und 208) sind hiervon ausgenommen.
KV 711 9x Dokupauschale im Pfändungsverfahren ist wofür?
Pro Auftrag fällt das Wegegeld nur einmal an.

Die korrekte Rechnung nur für das Pfändungsverfahren könnte so aussehen:

2x KV 604 30,00 €
1x KV 208 8,00 €
1x KV 711 3,25 €
1x KV 716 6,00 €
insgesamt 47,25 €

Für das weitere VAK-Verfahren könnte die Rechnung dann so aussehen:
(für den Fall, das Verfahren wird eingestellt, weil z. B. die Schuldner nicht kommen. Dann kommen evtl. 2x KV 701 für die Post-ZU noch dazu. Bei Abnahme der VAK fällt 2x KV 260 in Höhe von jeweils 33,00 € an)

2x KV 100 20,00 €
2x KV 604 30,00 €
1x KV 208 8,00 €
1x KV 716 3,25 €
1x KV 716 10,00 €
zzgl. Pfdg. 47,25 €
insgesamt 118,50 €
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#9

15.01.2020, 16:26

Vielen lieben Dank für die vielen Antworten.

Bislang wurde nur der Pfändungsauftrag ausgeführt (d.h. der GVZ schrieb, die Schuldner nicht angetroffen zu haben).

VAK wurde bislang nicht abgenommen. Deswegen wundert mich die 4 x nicht erledigte Amtshandlung.

Fällt die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung immer noch einmal separat zur nicht erledigten Amtshandlung an?

KV 100: Es musste kein Titel zugestellt werden. Zählt hierzu auch die Terminsmitteilung?
OGV Stummeyer
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#10

16.01.2020, 16:14

Wenn nur der Pfändungsauftrag erledigt wurde, dürfen auch nur die bis dahin entstandenen Kosten abgerechnet werden, KV 604, 208, 711 und 716.

Erst nach Erledigung des VAK-Verfahrens werden die Kosten für diesen Auftrag berechnet, KV 100, 604 oder 260, 208, evtl. 700, 711, 716 und evtl. 701.

KV 208 fällt immer separat zu 604 an.
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