Ok, danke.
Sie schreibt noch, dass für Geldforderungen ein Formularzwang besteht. Wie sieht das denn aus, es soll ein Geschäftsraum geräumt werden. Er soll ist eigentlich nicht mehr. Ist ausgezogen und hat einfach seine Sachen dort gelassen. Lässt sich aber nicht mehr dort blicken. Wir wollen es jetzt so günstig wie möglich machen. Wir haben ein VU, ( 3 Monatsmieten und KFB Anwaltskosten etc.). Er selber wohnt aber in einem anderen Stadtteil, dann wäre doch ein anderer GV zuständig.
DAnke Euch
Räumung Wohnung
Wenn der Schuldner nicht mehr im Besitz der Räume ist (z.B. keine Schlüsselgewalt hat), kann er nicht mehr geräumt werden.
Ansonsten Räumungsantrag (§ 885a ZPO) und Vollstreckungsauftrag an GV A mit Hinweis auf § 18 GVO ((1)Für die Erledigung eines Auftrags, der eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken des gemeinsamen Landgerichtsbezirks erfordert, ist der Gerichtsvollzieher eines jeden der beteiligten Gerichtsvollzieherbezirke zuständig. (2) Die Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze dieses Bezirks (auch über die Landesgrenze hinaus) überschreiten muss.)
Ansonsten Räumungsantrag (§ 885a ZPO) und Vollstreckungsauftrag an GV A mit Hinweis auf § 18 GVO ((1)Für die Erledigung eines Auftrags, der eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken des gemeinsamen Landgerichtsbezirks erfordert, ist der Gerichtsvollzieher eines jeden der beteiligten Gerichtsvollzieherbezirke zuständig. (2) Die Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze dieses Bezirks (auch über die Landesgrenze hinaus) überschreiten muss.)
Sehr interessant Kannst Du den § 18 GVO noch mal erläutern (an einem Beispiel)? Vielen Dank!!!silvester hat geschrieben:Wenn der Schuldner nicht mehr im Besitz der Räume ist (z.B. keine Schlüsselgewalt hat), kann er nicht mehr geräumt werden.
Ansonsten Räumungsantrag (§ 885a ZPO) und Vollstreckungsauftrag an GV A mit Hinweis auf § 18 GVO ((1)Für die Erledigung eines Auftrags, der eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken des gemeinsamen Landgerichtsbezirks erfordert, ist der Gerichtsvollzieher eines jeden der beteiligten Gerichtsvollzieherbezirke zuständig. (2) Die Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze dieses Bezirks (auch über die Landesgrenze hinaus) überschreiten muss.)
- Crydea
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So, ich greife den Thread hier mal wieder auf.
Ich brüte über meinem ersten Räumungsauftrag. Geräumt werden soll nach § 885 Abs. 1 ZPO. Soweit so gut. Hab mir auch mit Hilfe von Haufe ein Schreiben zusammengebastelt. Irgendwann kam mir dann die Frage in den Sinn, was eigentlich mit den Kosten unserer Inanspruchnahme ist. Klar, Nr3309, SW habe ich auch... aber wie nehme ich die Kosten mit in den Auftrag rein? Stehe gerade auf dem Schlauch und brauch nen Schubs
LG
Ich brüte über meinem ersten Räumungsauftrag. Geräumt werden soll nach § 885 Abs. 1 ZPO. Soweit so gut. Hab mir auch mit Hilfe von Haufe ein Schreiben zusammengebastelt. Irgendwann kam mir dann die Frage in den Sinn, was eigentlich mit den Kosten unserer Inanspruchnahme ist. Klar, Nr3309, SW habe ich auch... aber wie nehme ich die Kosten mit in den Auftrag rein? Stehe gerade auf dem Schlauch und brauch nen Schubs
LG
Wenn auch wegen der Kosten vollstreckt werden soll - ja. Es liegt dann ein Pfändungsauftrag und ein Räumungsauftrag vor. Dadurch kann der Gerichtsvollzieher natürlich auch beide Maßnahmen abrechnen. Ob ein Pfändungsauftrag Sinn macht, muss der Auftraggeber entscheiden.
Die Angabe der Zwangsvollstreckungskosten in einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist zugleich als Auftrag gemäß § 3 Abs. 1 GvKostG zur Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten zu sehen. Kostenrechtlich handelt es sich um einen Auftrag.
LG Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2008 – 19 T 251/07 DGVZ 2008, 175
Die Angabe der Zwangsvollstreckungskosten in einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist zugleich als Auftrag gemäß § 3 Abs. 1 GvKostG zur Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten zu sehen. Kostenrechtlich handelt es sich um einen Auftrag.
LG Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2008 – 19 T 251/07 DGVZ 2008, 175
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Dazu muss ich auch etwas fragen.
Habe auch das erste Mal einen Räumungsauftrag wegen Geschäftsräume zu machen. Ich finde halt immer nur was wenn Wohnungen geräumt werden sollen. Ich weiß, es herrscht kein Formularzwang, aber ein richtiges Muster habe ich auch keines. Hat jemand ein Muster für eine Zwangsräumung hinsichtlich Gewerberäume?
Das wäre super
Habe auch das erste Mal einen Räumungsauftrag wegen Geschäftsräume zu machen. Ich finde halt immer nur was wenn Wohnungen geräumt werden sollen. Ich weiß, es herrscht kein Formularzwang, aber ein richtiges Muster habe ich auch keines. Hat jemand ein Muster für eine Zwangsräumung hinsichtlich Gewerberäume?
Das wäre super
Liebe Grüße
Sylvia
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Ich habe das mit dem normalen Antrag auf Berliner Räumung gemacht:
"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
An allen in dem Ladenlokal befindlichen Gegenständen macht die Gläubigerin gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
Von der Ausübung des Vermieterpfandrechts wird abgesehen, wenn der Schuldner die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Forderung in vollem Umfange zahlt.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.
Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieterin, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
Durch diesen Auftrag entstehen die nachfolgend berechneten Kosten: ..."
"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
An allen in dem Ladenlokal befindlichen Gegenständen macht die Gläubigerin gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
Von der Ausübung des Vermieterpfandrechts wird abgesehen, wenn der Schuldner die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Forderung in vollem Umfange zahlt.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.
Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieterin, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
Durch diesen Auftrag entstehen die nachfolgend berechneten Kosten: ..."
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Ich hatte aber irgendwo gelesen, dass es das Model der Berliner Räumung gar nicht mehr gibt und nur noch gem. § 885 a ZPO zulässig istsh161 hat geschrieben: ↑13.01.2020, 11:31Ich habe das mit dem normalen Antrag auf Berliner Räumung gemacht:
"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
An allen in dem Ladenlokal befindlichen Gegenständen macht die Gläubigerin gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
Von der Ausübung des Vermieterpfandrechts wird abgesehen, wenn der Schuldner die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Forderung in vollem Umfange zahlt.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.
Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieterin, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
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Wenn du aufmerksam den ganzen Thread gelesen hast, dann hast du das hier gelesen.GVZ-Schickerin hat geschrieben: ↑13.01.2020, 12:23Ich hatte aber irgendwo gelesen, dass es das Model der Berliner Räumung gar nicht mehr gibt und nur noch gem. § 885 a ZPO zulässig istsh161 hat geschrieben: ↑13.01.2020, 11:31Ich habe das mit dem normalen Antrag auf Berliner Räumung gemacht:
"... überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) und beantragen in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2005, I ZB 45/05, NJW 06, 848,
das im Urteilstenor näher bezeichnete Ladenlokal (Adresse) in der Form zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird.
An allen in dem Ladenlokal befindlichen Gegenständen macht die Gläubigerin gemäß § 562 BGB ihr Vermieterpfandrecht geltend. Die Räumung der Wohnung wird ausdrücklich nicht gewünscht.
Von der Ausübung des Vermieterpfandrechts wird abgesehen, wenn der Schuldner die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Forderung in vollem Umfange zahlt.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gemäß Beschluss des BGH vom 10.08.2006, Az. I ZB 135/05, NJW 45/06, Seite 3273, das Vermieterpfandrecht Vorrang hat.
Der Gerichtsvollzieher hat den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung der Berechtigung der Vermieterin, sich auf ihr Vermieterpfandrecht zu berufen, auszuführen.
Durch diesen Auftrag entstehen die nachfolgend berechneten Kosten: ..."
Das ist auch verwirrend (für den, der nicht tagtäglich damit zu tun hat).
Also Silvester hat das schon richtig geschrieben, es gibt nur die (vollständige) Räumung oder eben die beschränkte Räumung gem. § 885a ZPO. Im Volksmund noch immer "Räumung nach Berliner Modell" oder "Berliner Räumung" genannt. Dieser Volksmund wird sich auch noch ewig halten (was mir gut passt, weil ich meinen Mandanten dann nicht wieder neu erklären muss, was denn die "beschränkte" Räumung ist).
Ich schreibe da generell von Räumen, dann brauch ich nix anpassen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück