Hallo zusammen,
stehe gerade mal wieder auf dem Schlauch.
Ich habe einen Mieter, der uns die Kaution von EUR 5.800,00 bei Mietvertragsbeginn zu zahlen hatte. Geleistet hatte er aber EUR 800,00 zu wenig. Da er noch andere Mietschulden hatte, hatte ich die restliche Kaution mit in den Mahnbescheid genommen. Nun ist zum 31.12.2019 das Mietverhältnis beendet worden. Die Kautionsabrechnung wird nun in den nächsten Tagen erfolgen. Auf den Titel wurde auch etwas gezahlt, aber eben nicht die restliche Kaution. Mir sagte mal jemand, dass man die Kaution trotzdem noch vollstrecken kann, auch wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ist für mich aber nicht logisch, da doch der Rechtsanspruch weg fällt, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ich würde jetzt, wenn ich einen Zwangsvollstreckungsauftrag machen sollte, die restliche Kaution mit dem Datum der Kautionsabrechnung als bezahlt angeben. Hatte jemand schon einmal so etwas und kann mir auf die Sprünge helfen? Letztlich war im Mietvertrag ja eine Kaution in Höhe von EUR 5.800,00 vereinbart worden, was er ja nicht eingehalten hatte. Besteht dadurch vielleicht doch noch ein Anspruch? Ich bin gerade total unsicher.
Kaution im Vollstreckungstitel
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Genau so sehe ich das auch. Wenn das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter keinen Anspruch daraus gegen den Mieter hat, kann er zwar aus dem Titel vollstrecken, der Mieter kann sich aber gegen diese Vollstreckung wehren.GVZ-Schickerin hat geschrieben: ↑08.01.2020, 09:51Mir sagte mal jemand, dass man die Kaution trotzdem noch vollstrecken kann, auch wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ist für mich aber nicht logisch, da doch der Rechtsanspruch weg fällt, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Ich würde die Kautionsabrechnung abwarten. Sollte sich daraus ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter ergeben, kannst du diesen Anspruch mit dem Titel vollstrecken. Sollte sich aus dem Mietverhältnis kein Anspruch ergeben, dann würde ich aus dem Titel nur noch die anderen Forderungen (rückständige Miete etc), die der Vermieter noch hat, vollstrecken.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Danke.AliceImWunderland hat geschrieben: ↑08.01.2020, 12:34Genau so sehe ich das auch. Wenn das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter keinen Anspruch daraus gegen den Mieter hat, kann er zwar aus dem Titel vollstrecken, der Mieter kann sich aber gegen diese Vollstreckung wehren.GVZ-Schickerin hat geschrieben: ↑08.01.2020, 09:51Mir sagte mal jemand, dass man die Kaution trotzdem noch vollstrecken kann, auch wenn das Mietverhältnis beendet ist. Ist für mich aber nicht logisch, da doch der Rechtsanspruch weg fällt, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Ich würde die Kautionsabrechnung abwarten. Sollte sich daraus ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter ergeben, kannst du diesen Anspruch mit dem Titel vollstrecken. Sollte sich aus dem Mietverhältnis kein Anspruch ergeben, dann würde ich aus dem Titel nur noch die anderen Forderungen (rückständige Miete etc), die der Vermieter noch hat, vollstrecken.
Also wenn die Kaution abgerechnet wurde und noch ein Anspruch, von sagen wir mal EUR 950,00 übrig bleiben würde, dann könnte ich die EUR 800,00 aus dem Titel für diese Forderung nehmen, weil ja fehlende Kaution. Wäre die Kaution in voller Höhe erbracht worden, dann wäre es ja auch so gleich verrechnet worden. Und über die restlichen EUR 150,00 müsste ich dann neu titulieren. Richtig?
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Sylvia
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So würde ich es auch sehen.
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