Hallo zusammen,
wir haben einen Mandanten vertreten, der dann im Termin (Bußgelsache) freigesprochen wurde.
Ich würde jetzt die Kosten mit der Staatskasse abrechnen, frage mich nur gerade, ob ich die Gebühr für das Vorverfahren auch mit der Staatskasse abrechnen kann. Wir haben vor Zustellung des Bußgeldbescheides eigentlich nicht viel gemacht. Der MA hat uns den Anhörungsbogen geschickt, Chef hat gesagt, er soll nichts ausfüllen und auf den Bußgeldbescheid warten.
Kann ich die Geb. für das vorbereitende Verfahren abrechnen und wenn ja, mit der Staatskasse?
Bußgeldverfahren - Freispruch - 5103??
- Adora Belle
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Du rechnest nicht "mit" irgendwem ab, wir sind ja nicht im wilden Westen.
Entweder Ihr wart im Vorverfahren tätig, dann gehört die 5103 zu den erstattungsfähigen Kosten, die im KFA nach §464b mit angemeldet werden können. Oder Ihr wart nicht tätig, dann ist die Gebühr nicht angefallen. Wenn Ihr sie für den Mandanten mit geltend machen wollt, müsst Ihr den Anfall wahrscheinlich glaubhaft machen, denn aus der Akte ergibt er sich ja nicht.
Entweder Ihr wart im Vorverfahren tätig, dann gehört die 5103 zu den erstattungsfähigen Kosten, die im KFA nach §464b mit angemeldet werden können. Oder Ihr wart nicht tätig, dann ist die Gebühr nicht angefallen. Wenn Ihr sie für den Mandanten mit geltend machen wollt, müsst Ihr den Anfall wahrscheinlich glaubhaft machen, denn aus der Akte ergibt er sich ja nicht.
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Es ist immer wieder witzig, wenn man den Sachverhalt aufschreibt, kommt man 10 Minunten später selbst auf die Lösung (zumindest teilweise)
Wir haben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eingelegt. Also ist die Vorverfahrensgebühr angefallen. Die Frage ist jetzt nur, ob ich sie erstattet bekomme.
Wir haben Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eingelegt. Also ist die Vorverfahrensgebühr angefallen. Die Frage ist jetzt nur, ob ich sie erstattet bekomme.
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Adora Belle hat geschrieben: ↑07.01.2020, 18:53Du rechnest nicht "mit" irgendwem ab, wir sind ja nicht im wilden Westen.
Entweder Ihr wart im Vorverfahren tätig, dann gehört die 5103 zu den erstattungsfähigen Kosten, die im KFA nach §464b mit angemeldet werden können. Oder Ihr wart nicht tätig, dann ist die Gebühr nicht angefallen. Wenn Ihr sie für den Mandanten mit geltend machen wollt, müsst Ihr den Anfall wahrscheinlich glaubhaft machen, denn aus der Akte ergibt er sich ja nicht.
Vielen Dank Adora Belle für Deine Antwort. Hat sich wohl überschnitten
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Jep, wenn Ihr Einspruch erhoben habt, dürfte es mit der Glaubhaftmachung auch keine Probleme geben.
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Erstattest bekommen wirst du bzw der Mandant sie, die Frage ist eher, in welcher Höhe.
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Feldhamster hat geschrieben: ↑07.01.2020, 19:39Erstattest bekommen wirst du bzw der Mandant sie, die Frage ist eher, in welcher Höhe.
ich würde einfach so ein bisschen argumentieren, Ma ist auf Führerschein angewiesen (Außendienstmitarbeiter), besondere Bedeutung, weiterer Führerscheinentzug drohte usw.
Chef möchte eh nur die Mittelgebühr abrechnen.