Berichtigung KFB nach Erinnerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mona87
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#1

16.12.2019, 09:15

Guten Morgen zusammen,

ich brüte schon den ganzen Vormittag über einen Fall. Ich hoffe, ich bin hier in der richtigen Rubrik mit meiner Frage.

Wir haben eine vollstreckbare Ausfertigung eines KFB´s vorliegen. Hierin wurden die Reisekosten der Gegenseite (weil RA am dritten Ort) nicht berücksichtigt. Die Gegenseite hat hiergegen Erinnerung eingelegt, da ein Teil der Reisekosten erstattungsfähig waren. Der Erinnerung wurde teilweise abgeholfen und unsere vollstreckbare Ausfertigung ist jetzt um ca. 100,00 € zu hoch.

Mein Frage: Ich würde jetzt gerne vollstrecken, da die Gegenseite nicht bezahlt. ABER ich habe ja keine korrekte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Schicke ich dem Gericht einfach die vollstreckbare Ausfertigung des KFB´s und beantrage die Berichtigung?

So einen Fall hatte ich noch nicht und meine Kolleginnen können mir leider auch nicht helfen.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.
...
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#2

16.12.2019, 09:21

Es gibt nichts zu berichtigen. Das Gericht könnte allenfalls zur Sicherheit die Vollstreckbare Ausfertigung mit einer Abschrift des Abhilfebeschlusses verbinden. Das ist aber nicht vorgeschrieben (wenngleich es in Praxis zur Prävention von Missbräuchen nicht unsinnvoll ist).

Ihr dürft halt nur in der Höhe vollstrecken, über die der KFB noch gültig ist. Sinnvollerweise legt man der vollstreckbaren Ausfertigung eine Abschrift des Abhilfebeschlusses bei. Dann sieht das Vollstreckungsorgan was Sache ist.
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