Unternehmenskaufvertrag Asset Deal

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Hokulani
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#1

09.12.2019, 20:30

Hallo Zusammen und einen schönen Guten Abend.

Wir haben einen Asset Deal beurkundet mit folgenden Eckdaten:

a) Verkauf Bewegliches Anlagevermögen: 500.000 €
b) Verkauf immaterielle Vermögensgegenstände: 15.000 €
c) Verkauf Grundbesitz : 1.500.000 €

Soweit so gut. Ich würde alle Werte addieren § 35 und eine Beurkundungsgebühr sowie Vollzugs und Betreuungsgebühr und Auslagen abrechnen.

Weiter vereinbaren die Parteien hinsichtlich der Umsatzsteuer:

Der KP für das bewegliche AV (500.000€) erhöht sich um die USt. und der Verkäufer ist berechtigt, die USt. nachzuerheben.

Hinsichtlich des KP für das unbewegliche Anlagevermögen verzichtet der VK auf die Steuerbefreiung und optiert zur Umsatzsteuer so dass eine steuerpflichtige Grundstückslieferung vorliegt.
Folgendes wird geregelt :

Bei dem KP für das unbewegliche Vermögen handelt es sich um einen Nettokp ohne USt. VK stellt dem K eine Rechnung über den KP ohne USt. aus. Der K schuldet die USt. sodann dem Finanzamt.

Wie ist diese Vereinbarung zu Werten? Ich bin planlos.. :thx
Hokulani
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#2

11.12.2019, 19:55

Hat jemand eine Idee? :-(
Martin Filzek
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#3

12.12.2019, 13:25

Würde sagen, dass die Umsatzsteuer beim beweglichen Vermögen (500.000 Euro) unmittelbar für die 2,0-Gebühr auf die 500.000 Euro hinzu zu rechnen ist, da ja von Käufer an Verkäufer geschuldet,
und bei dem unbeweglichen Vermögen wird nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 dann der Käufer unmittelbar Schuldner gegenüber der Finanzverwaltung, so dass insoweit die USt. auf diesen Teil nicht bei der 2,0-Gebühr hinzu zu rechnen ist. Für die Optionserklärung entsteht dann aber wegen § 110 Nr. 2 c die 1,0-Gebühr KV 21200 aus dem entsprechenden Betrag von 19 %.
Es ist dann die Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 1 durchzuführen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Hokulani
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#4

13.12.2019, 13:27

Martin Filzek hat geschrieben:
12.12.2019, 13:25
Würde sagen, dass die Umsatzsteuer beim beweglichen Vermögen (500.000 Euro) unmittelbar für die 2,0-Gebühr auf die 500.000 Euro hinzu zu rechnen ist, da ja von Käufer an Verkäufer geschuldet
Vielen Dank Herr Filzek! Eine kleine Nachfrage habe ich aber noch:

Die Vergleichsberechnung mit dem Nettobetrag und der USt. habe ich durchgeführt.
Was mache ich mit dem Geschäftswert des beweglichen Vermögens (500.000 € plus USt.) An welcher Stelle fliest dieser Wert in meine Rechnung ein?
Oder vergleiche ich den Wert des beweglichen Vermögens + USt. (=595.000 €) + den Nettokaufpreis des Grundstücks (1,5 Mio. €) mit der anfallenden USt. (285.000 €) ?

LG
Hokulani
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#5

13.12.2019, 13:49

Ich kann meinen Beitrag leider nicht mehr ändern, daher noch eine kurze Nachfrage:

Ich habe im KV gerade noch gefunden, dass sich der

Verkäufer verpflichtet, die Umsatzsteueroption nicht zu widerrufen

Nach Recherche bin ich jetzt im GNotKG Kommentar 3. Aufl. zu § 110 Rn. 18 gestoßen, dass mit dieser Verpflichtung, die Vergleichsberechnung erübrigt und im Ergebnis dann für KV, Umsatzsteueroption und Ausschluss des Widerrufs eine 2,0 Beurkundungsgebühr nach dem Bruttokaufpreis (einschl. Ust.) anfällt.

Können Sie diesbezüglich bitte kurz auf die Sprünge helfen, ob ich das richtig interpretiere?
Martin Filzek
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#6

13.12.2019, 17:43

Meiner Meinung nach (vorbehaltlich Irrtum und noch mal genauerer Prüfung anhand Original-Wortlaut und weiterer Recherche, vgl. Angebot zum Notarkosten-Dienst in u.a. Internetseite) ist aus den zu a) bis c) i Fragebeitrag genannten Beträgen plus 19 % USt. auf 500.000 Euro = 95.000 Euro, insgesamt also aus 1,5 Millionen plus 500.000 Euro + 95.000 Euro + 15.000 Euro = 2.110.000 Euro die 2,0-Gebühr zu berechnen, und aus dem Wert der Optionserklärung für den Verkauf des unbeweglichen Vermögens (285.000 Euro) für die Optionserklärung die 1,0-Gebühr KV 21200. Das führt zu zwei Gebührenbeträgen von 7.150 Euro für die 2,0-Gebühr vertragliche Erklärungen KV 21100 und 585 Euro für die 1,0-Gebühr. Zusammen ergibt das an Gebühren 7.735,-- Euro.
Das wird nach § 94 Abs. 1 verglichen mit dem höheren Gebührensatz (hier also 2,0) aus der Summe aller Werte = 2,0 aus 2.395.000 Euro = 7.950 Euro.
Damit sid die Einzelgebühren günstiger und in der Kostenberechnung zu berechnen.

Was die im letzten Nachfragebeitrag zitierte Kommentarstelle aus der 3. Aufl. eines namentlich nicht näher genannten Kommentars betrifft, kann icih nur raten, dass es die Kommentierung von Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, a.a.O. ist, da nur dieser Kommentar zur Zeit in 3. Aufl. vorliegt (ich besitze hier leider nur die 2. Aufl. und gehe davon aus, dass die Kommentierung da von der 2. zur 3. Aufl. unverändert geblieben ist).
Beim Nachlesen in der 2. Aufl. sehe ich, dass die Meinung dort am Ende wie folgt begründet ist: "...Wegen der unterschiedlichen Gebührensätze (1,0 für die Erkärung über die Ausübung der Umsatzsteueroption, 2,0 für Sicherungsvereinbarung) ist allerdings nach § 94 Abs. 2 S. 1 eine 2,0-Gebühr aus dem Wert der Ausübungserklärung als Hauptgegenstand iSv § 109 Abs. 1 S. 5 zu berechnen. Im Ergebnis fällt dann für Kaufvertrag, Ausübung der Umsatzsteueroption und Ausschluss des Widerrufs eine 2,0-Gebühr aus dem Bruttokaufpreis (einschließlich) Umsatzsteuer an (Diehn, Notarkosenberechnugen, Rn. 237)." Ende auszugsweises Zitat aus Bormann a.a.O. 2. Aufl. GNotKG-Komm. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2016.

Beim Nachschlagen in den letzten Auflagen von Diehn, Notarkostenberechungen (6. Aufl. 2020 bei Rn. 318 - die Randnummern wurden von der 4. zur 5. Auflage geändert und neu nummerert - sieht man dann aber, dass Diehn diese Meinung inzwischen als Irrtum ansieht: "Eine Verpflichtung des Verkäufers, die Erklärung nicht zu widerrufen, und die Annahme dieser Verpflchtung duch den Käufer sind wie alle sonstigen vertraglichen Regelungen zur (etwaigen) Umsatzsteuer nach § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kaufvertrag und daher nicht gesondert zu bewerten (§ 109 Abs. 1 Satz 5 GNoKG), weil § 110 Nr. 2 lit. c GNotKG darauf nicht anwendbar ist. Der Gebührensatz für die gegenstandsverschiedene Optinosausübungserklärung bleibt davon unberührt (irrtümlich aners in der 4. Aufl.)." Ende auszugsweises Zitat aus Diehn, Notarkostenberechnungen.

Ich schlage vor, weitere Nachfragen an die Verfasser bzw. Verlage der jeweiligen Werke zu richten z. Hd. Herrn Dr. Diehn und Herrn Dr. Bormann, beide vielleicht auch noch mit Zusatz LL.M. (Harvard), und sie ggf. auf evtl. Änderungsbedarf in der 3. Aufl. BDS aufmerksam zu machen, und zugleich zu bitten,
mir noch ein kostenloses Rezensions- oder Autorenexemplar der 3. Aufl. des GNotKG zu übersenden, damit ich evtl. noch nach weiteren Aktualisierungsmöglichkeiten suchen kann. ;)
Wenn ich Zeit finde, gucke ich auch noch mal in anderen Werken zu diesem Thema nach und melde mich noch mal wieder wenn es etwas nennenswertes Neues noch woanders dazu gab. :wink2

Die neuen Seminare für das 1. Halbjahr 2020 und das Angebot zum Notarkosten-Dienst sind inzwischen auch wieder hier im Forum seit gestern unter Fort- und Weiterbildung eingestellt, wird kurzfristig auch auf der eigenen Internetseite aufgenommen (wird immer extern gemacht, für mich ist diese Strato-Internetseite immer zu kompliziert). :patsch
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Martin Filzek
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#7

13.12.2019, 20:09

Zum besseren Verständnis der zuletzt diskutierten - schwierigen - Frage siehe ggf. auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2389 (in früheren Auflagen unter dem Stichwort Kaufvertrag Unterkapitel Umsatzsteuerregelungen evtl. auch zu finden bei dann anderer Rn.):

Werden ... vertragliche Vereinbarungen getroffen, ist anstelle der 1,0-Gebühr nach KV 21200 eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 zu erheben (Fußnote Korintenberg/Diehn § 110 Rn. 37; Korintenberg/Tiedtke § 47 Rn. 49; Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 110 Rn. 18). Eine vertragliche Vereinbarung liegt bspw. für eine Verpflichtung des Verkäufers, den im KV. abgegebenen Verzicht auf die USt.-Befr. nicht zu widerrufen (Fußnote Korintenberg/Diehn § 110 Rn. 37; BDS § 110 Rn. 18). Insoweit sollte jedoch mit Rücksicht darauf, dass ein Widerruf der Verzichtserklärung wohl ohnehin nur durch eine notariell zu beurkiundende Änderung zum KV. möglich sein dürfte, im Einzelfall geprüft werde, ob ein Erfordernis zur Mitbeurkundung einer diesbezüglichen Vepflichtung besteht (Fußote Korintenberg/Diehn Rn. 37).
Ende auszugsweise Zitate aus Notarkasse Mü. a.a.O.

Auf die oben geschilderte Meinungsänderung von Diehn (kein Entstehen von 2,0-Gebühr statt 1,0 auch in diesen Fällen) ist auch in dessen weiterem Buch mit dem Titel Notarkosten 1. Aufl. 2018 bei Rn. 298 krz eingegangen, die oben von mir vorgteschlagene Bewertung der USt. auf beweglcihe Sachen bzw. in diesem Buch auf mitverkauftes Inventar ist dort auch so gesehen bei Rn. 299 (in Buch "Notarkosten! 1. Aufl. 2018).
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#8

16.12.2019, 15:07

Vielen vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Da ist doch ganz schön Licht ins Dunkel gekommen :thx

Eine klitzekleine Nachfrage - jetzt auch mit genauer Quellenangabe: Korintenberg, GNotKG Kommentar 20. Auflage 2017 § 110 Rn 38,
letzter Satz:

"... Insoweit wirkt sich die Optionserklärung doppelt aus: Der GW des KV wird um die Umsatzsteuer für bewegliche Gegenstände erhöht
(ok - hab ich verstanden) und die Optionserklärung als verschiedener Gegenstand aus der gesamten Umsatzsteuer bewertet".

Aus der gesamten Umsatzsteuer: heißt das, ich vergleiche mit 1,0 Gebühr nach 285.000 € (USt. für das unbewegliche Vermögen) zzgl. der hinzuzurechnenden Umsatzsteuer für das bewegliche Vermögen von 95.000 € ? So dass ich sodann eine 1,0 Gebühr nach 380.000 € habe?

Liebe Grüße
Martin Filzek
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#9

16.12.2019, 19:08

Wie schon in Beitrag 6 vorletzter Abs. kann ich dir nicht sagen, was andere Autoren mit herausgepickten einzelnen Formulierungen genau gemeint haben, bezogen auf deioen konkreten Fall, und bei Interesse kannst du dich unmittelbar an die Autoren wenden.
Meiner Meinung nach ist es zusammenfassend ja so zu sehen, dass der Autor der zuletzt ausschnittsweise zitierten Mng. inywischen in neueren Werken seine Auffassung geaendert hat und mein Loesungsvorschlag geht auf diese oben beschriebene geaenderte Mng., die ich einstweilen als richtig unterstelle und teile, zurueck.
Um Wiederholungen zu vermeiden ist von mir aus daher zu obigen Beitraegen daher nichts hinzu zu fuegen.

Bitte die merkwuerdige Schreibweise im Moment zu entschuldigen, an meiner Tastatur ist etwas verstellt, so dass keine Umlaute geschrieben werden k;nnen und y und z vertauscht sind. Falls du da Rat weisst, wie das wieder geaendert werden kann, waere ich dankbar.
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#10

16.12.2019, 19:17

Das im letzten Abs. genannte Problem mit der Tastatur hat sich nach Neustart jetzt doch wieder erledigt.
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