Abrechnung + KFA Verwaltungsrecht (Studium)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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repfiffi
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#1

27.11.2019, 09:30

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich bin absoluter Neuling in Abrechnungssachen Verwaltungsrecht und freue mich über Eure Hilfestellungen.

Folgender Sachverhalt:

Mdt. erhält Ablehnungsbescheid von Uni.

RA legt Widerspruch ein.
Telefoniert mit Uni und erfährt, dass diese dem Widerspruch nicht abhelfen werden.
RA stellt Eilantrag bei Gericht.
Dann wird Angelegenheit von RA für erledigt erklärt (Uni stimmt dem zu) und es ergeht Einstellungsbeschluss - Kosten des Verfahrens trägt Uni (Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt)

Meine Fragen dazu:

Widerspruchsverfahren:
1,3 GG aus GW: 2.500 EUR (oder gilt hier ein anderer Streitwert?)
PTE
USt
Endsumme

korrekt?

Eilverfahren
1,3 VG GW: 2.500 EUR
(muss ich hier die GG aus Widerspruchsverfahren anrechnen, Anrechnung auch beim Kostenfestsetzungsantrag??)
PTE
USt
Endsumme

LG repfiffi
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#2

27.11.2019, 13:29

1. Ich würde den vom Gericht festgesetzten Streitwert auch für das Widerspruchsverfahren ansetzen.

2. Zum Sozialrecht gibt es Rechtsprechung, dass Widerspruchs- und Eilverfahren getrennte Angelegenheiten sind und daher die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Diese Rechtsprechung würde ich analog anwenden.
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#3

27.11.2019, 13:51

Ich würde für das Widerspruchverfahren analog 38.4 des Streitwertkataloges 5.000,00 Euro als Gegenstandswert ansetzen.

GeschG ist entsprechend auf VerfG anzurechnen.

Die Festsetzung des SW für das Eilverfahren auf 2.500,00 Euro lässt auch darauf schließen, dass hier ein "Hauptsachewert" von 5.000,00 Euro angenommen wird, da Eilverfahren i.d.R. mit der Hälfte des SW der Hauptsache bemessen werden.
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#4

27.11.2019, 18:36

:thx

Ich hab nun auch dazu gefunden:

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17) hat entschieden:

1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.

2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.

aber wie sieht das denn im KFA aus?
Gem. Beschluss hat der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen.
Das heißt doch, dass ich nur das Eilverfahren (ohne Anrechnung der GG) festsetzen lassen kann, oder?
:kopfkratz
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#5

28.11.2019, 10:01

Bevor ich eine gerichtliche Kostenfestsetzung machen würde, würde ich die Rechnung (ausgestellt auf den Mandanten selbstverständlich) an die Uni schicken und zur Zahlung auffordern. Dann kannst Du Dir die Festsetzung ggf. sparen. Ansonsten Kostenfestsetzung genau wie Rechnung mit GG und Anrechnung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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