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In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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SSchall
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#1

25.11.2019, 14:35

Hallo,

wir haben für eine Mandantin einen B-Hilfe Antrag gestellt. Da kam - wie üblich - die Nachfrage, was die Mandantin vorher selbst unternommen hat. Haben wir beantwortet.
Jetzt kommt die Nachfrage, weshalb die Mandantin nicht vorher die Verbraucherschutzzentrale aufgesucht hat...
Entschuldigung... die Mandantin, die gerade mal das gröbste in Deutsch versteht und quasi von nix ne Ahnung hat, hat natürlich nicht vorher beim Verbraucherschutz angeklingelt. Am besten hängen wir demnächst noch ein Schild an die Tür mit "gehen Sie erst woanders hin", bevor wir jetzt die Leute annehmen...
Hattet Ihr schon was ähnliches und könnt mir raten, was wir da antworten können?
Husky98
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#2

25.11.2019, 15:17

Die Frage nach anderen, zumutbaren Hilfsmöglichkeiten ist grundsätzlich berechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).

Ob die Verbraucherzentrale eine solche Option darstellt, hängt maßgeblich davon ab, wie deren Unterstützung in Eurem Bundesland geregelt ist. Ich kenne es so, dass dort eine Gebühr bezahlt werden muss, wenn um Auskünfte nachgesucht wird. An der Existenz oder der Höhe dieser Gebühr kann die Zumutbarkeit scheitern.
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Anahid
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#3

25.11.2019, 17:07

Husky98 hat geschrieben:
25.11.2019, 15:17
Die Frage nach anderen, zumutbaren Hilfsmöglichkeiten ist grundsätzlich berechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Und wenn ein Anwalt soviel Ärger hat, damit er die Beratungshilfe bekommt, die eh schon lächerlich niedrige Gebühren mit sich bringt, dann muss man sich wundern, wenn bald alle Anwälte Ausreden finden, warum die das Mandat nicht annehmen können.

Aber kleiner Tipp am Rande SSchall:

Wenn hier jemand anruft und sich herausstellt, dass derjenige Beratungshilfe benötigt, schicke ich den erst zum Amtsgericht, sich den Schein besorgen. Wir stellen den Antrag nicht von hier aus.
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Feldhamster
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#4

25.11.2019, 19:02

Das AG hier verlangt als Nachweis von Eigenbemühungen immer was schriftliches (zB Kopie eines Schreibens des Mandanten an die Gegenseite). Kann der Mandant nichts vorlegen, wird er von uns immer erst zum AG geschickt. Ohne Schein keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit. Wir sagen dem Mandanten dabei immer, dass er nur bei Vorlage eines Beratungshilfescheins die Sicherheit hat, dass ihm bis auf den Eigenanteil keine Kosten entstehen. Sonst trägt er das Kostenrisiko, dass der nachträgliche Antrag nicht bewilligt wird. Das Risiko will komischerweise keiner tragen... :kopfkratz
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