Kann ich für einen 'RA am dritten Ort' (RA der seinen Kanzleisitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz des Mandanten hat) immer die Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des jeweiligen Gerichtsbezirk (gem. RAM Reisekostentabelle + Abwesenheit bis zu 4 Stunden mit rein nehmen?
Danke im Voraus
Reisekosten KFA
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Wenn ich im KAA die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks angebe, muss ich dann einen Zusatz hinzufügen und evtl. auch auf entspr. Rechtsprechung hinweisen?
Noch eine kurze Frage zu einem aktuellen KAA der geprüft werden muss:
RA aus Saarbrücken PLZ 66111 (sein Mdt PLZ 97610) Verf. vor dem LG Schweinfurt (PLZ 97421) hat in seinem KAA 80 km abgerechnet (24,00 €) + Abwesenheit 5 h (40,00 €)
Er hat Entfernung zw. Mandant und Gericht abgerechnet? Geht das auch?
Noch eine kurze Frage zu einem aktuellen KAA der geprüft werden muss:
RA aus Saarbrücken PLZ 66111 (sein Mdt PLZ 97610) Verf. vor dem LG Schweinfurt (PLZ 97421) hat in seinem KAA 80 km abgerechnet (24,00 €) + Abwesenheit 5 h (40,00 €)
Er hat Entfernung zw. Mandant und Gericht abgerechnet? Geht das auch?
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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Reisekosten eines am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (mit Ausnahme der Fälle wo die Partei eine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung hat).
Daher sind die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze nur maßgebend, wenn die Partei innerhalb dieser Grenze wohnt/ihren Sitz hat. Anderenfalls ist weiterhin mit der Entfernung vom Wohnort/Sitz der Partei bis zum Gericht zu rechnen.
Daher sind die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze nur maßgebend, wenn die Partei innerhalb dieser Grenze wohnt/ihren Sitz hat. Anderenfalls ist weiterhin mit der Entfernung vom Wohnort/Sitz der Partei bis zum Gericht zu rechnen.
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Sorry aber ich verstehe es nicht.... hat geschrieben: ↑19.11.2019, 08:50Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Reisekosten eines am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (mit Ausnahme der Fälle wo die Partei eine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung hat).
Daher sind die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze nur maßgebend, wenn die Partei innerhalb dieser Grenze wohnt/ihren Sitz hat. Anderenfalls ist weiterhin mit der Entfernung vom Wohnort/Sitz der Partei bis zum Gericht zu rechnen.
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Aber doch dann nicht, wenn der Mandant eben keinen Anwalt an seinem Wohnort, sondern an einem dritten Ort beauftragt. Eben dafür gibt es ja die Rechtsprechung zum "Anwalt am dritten Ort". Beauftragt die Partei einen Anwalt, der seinen Kanzleisitz weder am Wohnort des Mandanten, noch im Gerichtsbezirk hat, sind lediglich die Kosten eines am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Das ändert sich doch eben nicht dadurch, dass die Partei nicht im Gerichtsbezirk wohnt.... hat geschrieben: ↑19.11.2019, 08:50Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Reisekosten eines am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (mit Ausnahme der Fälle wo die Partei eine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung hat).
Daher sind die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze nur maßgebend, wenn die Partei innerhalb dieser Grenze wohnt/ihren Sitz hat. Anderenfalls ist weiterhin mit der Entfernung vom Wohnort/Sitz der Partei bis zum Gericht zu rechnen.
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Doch das tut es.Anahid hat geschrieben: ↑19.11.2019, 09:14
Aber doch dann nicht, wenn der Mandant eben keinen Anwalt an seinem Wohnort, sondern an einem dritten Ort beauftragt. Eben dafür gibt es ja die Rechtsprechung zum "Anwalt am dritten Ort". Beauftragt die Partei einen Anwalt, der seinen Kanzleisitz weder am Wohnort des Mandanten, noch im Gerichtsbezirk hat, sind lediglich die Kosten eines am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Das ändert sich doch eben nicht dadurch, dass die Partei nicht im Gerichtsbezirk wohnt.
Der BGH hat immer wieder entschieden, dass die Reisekosten eines Anwalts am dritten Ort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Wohnsitz der Partei erstattungsfähig sind. (vgl. BGH MDR 12, 191; BGH Rpfleger 04, 316 = NJW-RR 04, 855 = MDR 04, 839).
Die Entscheidung des BGH zur Gerichtsbezirksgrenze (BGH, I ZB 62/17) betrifft nur Fälle in denen die Partei näher am Gericht wohnt, als der am weitesten entfernteste Ort im Bezirk entfernt ist.
Mitnichten hat der BGH seine Rechtsprechung abgeändert, wonach fiktive Reisekosten vom Wohnort der Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Er hat nur entschieden, dass die Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze immer erstattungsfähig sind (sofern sie angefallen sind). Die Entscheidung besagt keines Falls, dass ausschließlich diese Kosten erstattungsfähig seien.
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Zunächst einmal danke … für Deine Ausführungen.
@Amy Was für eine Aufstellung willst Du denn da haben? Reisekosten werden gem. Nr. 7003 ff. VV RVG berechnet. Wenn es um fiktive Reisekosten geht, wird in der Regel die Fahrt mit dem eigenen Pkw angenommen = Nr. 7003 VV RVG und ein Abwesenheitsgeld berechnet = Nr. 7005 VV RVG. Ist der Anwalt tatsächlich gefahren, kann er, sollte er öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben, die Kosten entsprechend den Aufwendungen geltend machen.
Falls es darum geht, dass Du wissen willst, wie man herausfindet, was der weit entfernteste Ort im Gerichtsbezirk ist, so wurde das hier bereits mehrfach im Forum erklärt. Aber auch hier noch einmal die Tabelle von Gerichtsbezirkstabelle von Schneider.
@Amy Was für eine Aufstellung willst Du denn da haben? Reisekosten werden gem. Nr. 7003 ff. VV RVG berechnet. Wenn es um fiktive Reisekosten geht, wird in der Regel die Fahrt mit dem eigenen Pkw angenommen = Nr. 7003 VV RVG und ein Abwesenheitsgeld berechnet = Nr. 7005 VV RVG. Ist der Anwalt tatsächlich gefahren, kann er, sollte er öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben, die Kosten entsprechend den Aufwendungen geltend machen.
Falls es darum geht, dass Du wissen willst, wie man herausfindet, was der weit entfernteste Ort im Gerichtsbezirk ist, so wurde das hier bereits mehrfach im Forum erklärt. Aber auch hier noch einmal die Tabelle von Gerichtsbezirkstabelle von Schneider.
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