Änderung Teilungserklärung, aber nur die allgemeine Bestimmungen

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knappenpower
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#1

12.11.2019, 09:12

Hallo,

ich stehe "wie der Ochs vorm Berg" vor einem Problem:
Wir haben eine Teilungserklärung geändert (Zuschreibung diverser Nebengrundstücke) und nach (!) Beurkundung haben die beiden Wohnungseigentümer beschlossen, auch den allgemeinen Teil der Teilungserklärung, also die Gemeinschaftsordnung, der aktuellen Rechtsprechung anzupassen (die Teilungserklärung wurde 1980 beurkundet). Die Urkunde vorzubereiten war ja kein Problem, aber welchen Geschäftswert lege ich zu Grunde? Ich habe rein gar nichts in der Literatur dazu gefunden :oops: und eigentlich ist die Gemeinschaftsordnung ja ein "Nebenprodukt", das wertmäßig gar nicht berücksichtigt wird. Aber gesondert beurkundet muss ich ja irgendwas nehmen.

Kann jemand helfen?
Martin Filzek
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#2

12.11.2019, 15:19

Für derlei Fragen greife ich immer gern zu Rohs/Wedewer, GNotKG-Loseblattkommentar mit 124. Aktualisierung Juni 2019, KV 21100 - 21102 Rn. 305 ff., 327 (Bearb. Wudy), den ich auch zur Anschaffung empfehle und der sonst wahrscheinlich in der Landgerichts-Bücherei eingesehen und / oder teilweise gegen Urheberrerchtsabgabe (in Kopierkosten dann wohl enthalten) in einzelnen Seiten kopiert werden kann.
Je nach Umfang der Änderungen könnte ich mir als Geschäftswert der Änderungen einen gem. § 36 Abs. 1 geschätzten Bruchteil von 20 - 40 % ca. aus dem Wert vorstellen, den eine vollständige Teilungserklärung im Moment hätte (§§ 42, 97, 36).

Eingeheneder Beantwortungen durch Kurzgutachten natürlich auch möglich zu den bei www.filzek.de für Notarkosten-Dienst genannten Bedingungen. Zum Vergleich inwieweit Änderungen vorlagen würde man wohl auch anonymisierte Abschriften der früheren Teilungserklärung und der aktuellen Änderungsurkubnde benötigen und Angaben zum aktuellen Wert § 42, falls eine Teilungserklärug / Gemeinschaftsordnung jetzt nach aktuellen Verkehrswerten gemacht würde (ggf. zu erfragen, § 95 GNotKG).

Dieses Jahr noch ein mehrtägiges Seminar Notarkosten vom 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe sowie ein halbtägiges (13 - 17.30 Uhr) nächste Woche Mittwoch, 20. Nov. 2019 in Hamburg, siehe u.a. Website bei Seminare. Anmeldungen und Einsendungen zum Notarkosten-Dienst sind immer willkommen. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
knappenpower
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#3

14.11.2019, 09:46

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe meinen Chef davon überzeugt, dass sie richtig ist :pfeif

Das passt auch zu dem, was ich im Netz gefunden habe (ist ja immer so: man sucht tagelang und wenn man eine Antwort bekommt findet man auch noch weitere "Quellen"):
BWNotZ 3/2016
C. Sonstige Inhaltsänderungen
I. Beispiele
Beispiele für Inhaltsänderungen:
• Änderungen der Gemeinschaftsordnung
..............
Der Geschäftswert ist je nach Art der Veränderung nach §§ 36, 46, 51 GNotKG beurteilen, wobei der Wert des inhaltlich geänderten ohnungseigentums nicht überschritten werden darf (§ 97 GNotKG). Da die Inhaltsänderungen sehr verschiedener Art und Bedeutung sein können, lassen sich allgemeine Regeln und Maßstäbe für den im Einzelfall nach § 36 GNotKG nach freiem Ermessen zu bestimmenden Wert nicht geben. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes nach § 36 Abs. 1 GNotKG werden wohl in der Regel vorhanden sein, so dass eine Festsetzung des Wertes nach § 36 Abs. 3 GNotKG nicht in Betracht kommt. Der Wert ist daher nach freiem Ermessen zu bestimmen. Ein Teilwert von 10 - 50 % des Verkehrswertes nach § 46 GNotKG ist anzunehmen16 (gestaltender Ermessensspielraum). Als „Mittelwert“ kämen 30 % in Betracht, bei einem wirtschaftlichen „Hintergrund“ können auch 50 % des Bezugswertes (z. B. Kaufpreis für Übertragung des Sondernutzungsrechts) gerechtfertigt sein. Bei der späteren Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung nach § 12 WEG ist gemäß § 51 Abs. 2 GNotKG von 30 % des Grundstückswerts nach § 46 GNotKG auszugehen.


Falls nochmal jemand so eine Frage hat.

Lehe und Hamburg ist leider zu weit weg. Aber Sie sind ja sicherlich nächstes Jahr wieder mal "im Pott" ;)
Martin Filzek
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#4

14.11.2019, 18:12

Ja, vielen Dank für die weitere 'Quelle. Vermute mal, es ist auf einem kostenrechtlichen 'Aufsatz, wahrscheinlich von Böhringer? (Werde es gelegentlich mal nachforschen, habe die BWNotZ selbst seit Jahren abonnjiert, muss die einzelnen Hefte mal raussuchen und sortieren.

Zum letzten Satz noch: Ja, höchstwahrscheinlich wieder zwischen März und Mai 2020, muss ich in den nächsten Wochen genauer planen, voraussichtlich wieder in Essen. Wird irgendwann ab Dezember / Januar auf u.a. Website zu sehen sein.

Bei Interesse komme ich aber auch gern zu günstigen Inhouse-Seminaren in einzelne Büros, siehe unter Notarkosten-Dienst und Seminare bei u.a. Website.

Beim letzten Besuch in Essen hatte ich von dort auch ein Büro im Sauerland aufgesucht, zusätzlich davor am 2.11.2019 Fußball-Heimspiel besucht, allerdings nicht bei Knappenpower, sondern dem fast gleich guten Verein RW Essen (hoffe das ist kein Ausschließungsgrund für Teilnahme ;) ).
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