Kosten für Vollstreckungsandrohung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Karina63
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#1

08.11.2019, 14:30

Hallo liebe Mitstreiter, ich habe folgendes Problem:
Gegner hat aus Titeln nur die Hauptforderungen bezahlt, nicht jedoch die Zinsen. Wir haben nach Vorliegen der vollstr. Ausfertigungen die Zinsbeträge mit Vollstreckungsandrohungskosten geltend gemacht. Hierauf wurden nur die Zinsbeträge gezahlt. Kann ich wegen der Kosten der Vollstreckungsandrohung die Zwangsvollstreckung aus den mir vorliegenden Titeln betreiben oder muss ich diese Kosten der Vollstreckungsandrohung extra im KFB festsetzen lassen?

Ich würde aus den mir vorliegenden Titeln die Zwangsvollstreckung betreiben, RA meint aber, dass das so nicht geht.
Hat das schon mal jemand von Euch gemacht?
LG
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Anahid
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#2

08.11.2019, 14:36

Das geht schon; ich machs aber auch nicht, sondern lass die auch gesondert festsetzen. Aber einen Zwang dazu gibt es m.E. nicht, da ja auch andere Vollstreckungskosten ohne Probleme in der weiteren Vollstreckung mit geltend gemacht werden können. Ich beantrage die Festsetzung halt deswegen, da ich so einen Titel habe und die Vollstreckung extra abrechnen kann. Rein theoretisch dürftest Du, wenn Du jetzt aus den (bereits bezahlten) Titeln vollstreckst, keine Vollstreckungsgebühr geltend machen, da die weitere Vollstreckung mit der Vollstreckungsandrohung eine Angelegenheit darstellt. Und eben um das zu umgehen beantrage ich die Kostenfestsetzung.
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Karina63
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#3

08.11.2019, 14:48

Ok, ich möchte nur nicht, dass die Gegenseite einwenden und dagegen vorgehen kann mit der Begründung, dass das aus den vorliegenden Titeln nicht vollstreckt werden darf, dann hätte ich nämlich ein Problem.
Aber um auf Nummer sicher zu gehen, werde ich es so machen wie Du. Und habe dann noch extra Kosten, die die Gegenseite zu zahlen hat.
(Wer nicht hören will, muss zahlen)
Danke und schönes WE
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sh161
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#4

11.11.2019, 08:54

Wurde denn jeweils mit Zahlungsbestimmung gezahlt? Ansonsten würde mit einer Verrechnung nach § 367 BGB ja zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung erfolgen.
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Tigerle
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#5

11.11.2019, 09:13

sh161 hat geschrieben:
11.11.2019, 08:54
Wurde denn jeweils mit Zahlungsbestimmung gezahlt? Ansonsten würde mit einer Verrechnung nach § 367 BGB ja zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung erfolgen.
das wollte ich gerade auch fragen. Zum anderen wird es schwierig, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungstitel nicht mehr besteht die Kosten festsetzen zu lassen.
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#6

11.11.2019, 13:38

Tigerle hat geschrieben:
11.11.2019, 09:13
sh161 hat geschrieben:
11.11.2019, 08:54
Wurde denn jeweils mit Zahlungsbestimmung gezahlt? Ansonsten würde mit einer Verrechnung nach § 367 BGB ja zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung erfolgen.
das wollte ich gerade auch fragen. Zum anderen wird es schwierig, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungstitel nicht mehr besteht die Kosten festsetzen zu lassen.
Seh ich anders. Damit hatte ich noch nie Probleme. Gerade dann, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungstitel ausgeglichen ist, aber noch offene Vollstreckungskosten bestehen, ist die Festsetzung sinnvoll und wird auch ohne Probleme durchgeführt. Der Titel muss halt mit hingeschickt werden. Unabhängig davon, dass es den Rechtspfleger auch nicht interessiert, ob aus dem Titel noch Forderungen bestehen oder nicht.
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Tigerle
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#7

11.11.2019, 15:27

Anahid hat geschrieben:
11.11.2019, 13:38
Tigerle hat geschrieben:
11.11.2019, 09:13

das wollte ich gerade auch fragen. Zum anderen wird es schwierig, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungstitel nicht mehr besteht die Kosten festsetzen zu lassen.
Seh ich anders. Damit hatte ich noch nie Probleme. Gerade dann, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungstitel ausgeglichen ist, aber noch offene Vollstreckungskosten bestehen, ist die Festsetzung sinnvoll und wird auch ohne Probleme durchgeführt. Der Titel muss halt mit hingeschickt werden. Unabhängig davon, dass es den Rechtspfleger auch nicht interessiert, ob aus dem Titel noch Forderungen bestehen oder nicht.
So lange wir noch den ursprünglichen Vollstreckungstitel in der Hand haben, ist die Festsetzung kein Problem. Hier werden die Kosten nur festgesetzt, wenn eben der Ursprungstitel tatsächlich noch besteht. Also ohne Vorlage des Titels bekomm ich nichts festgesetzt.
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Anahid
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#8

11.11.2019, 18:22

Natürlich musst Du den Titel vorlegen. Aber bei einer Vollstreckungsandrohung sollte sich der Titel doch auch in Deinen Akten befinden. Den gibt man doch nicht raus, bevor nicht auch die Vollstreckungskosten gezahlt wurden. :kopfkratz
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