Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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grete
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#1

11.11.2019, 15:06

Hallo,

wir haben ein Urteil auf Räumung. Allerdings ist die Beklagte noch nicht ausgezogen. Wie ist jetzt die Vorgehensweise? Nochmals Gegenanwalt anschreiben und Frist setzen?
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Laska
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#2

11.11.2019, 15:11

Wenn du bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hast, kannst du sofort mit dem Räumungsauftrag loslegen. ;)
Liebe Grüße

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grete
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#3

11.11.2019, 15:28

Nein, noch nicht. 887 ZPO?
Feldhamster
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#4

11.11.2019, 18:12

Was willst du mit 887 ZPO? Solange du die vollstreckbare Ausfertigung nicht hast, kannst du zwar den Schuldner anschreiben und zur Räumung auffordern - aber ganz ehrlich: wenn ein Schuldner weder auf die Kündigung noch während des ganzen Gerichtsverfahrens nicht entsprechend reagiert und auszieht, wird er es auch jetzt nicht tun. Meines Erachtens kann man sich Arbeit, Zeit und Porto für ein solches Schreiben sparen.

Kläre mit den Mandanten ab, ob er vollständige oder Berliner Räumung will und sofort nach Eingang der vollstreckbaren Ausfertigung den Räumungsauftrag an den GV absenden.
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#5

14.11.2019, 10:44

Am besten rufst Du den Gerichtsvollzieher an, viele nehmen einen Vorschuß. Diesen mußt Du ja auch mit dem Mandanten abklären.
Meine Arbeitsplatz ist sicher. Niemand will ihn.
grete
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#6

14.11.2019, 14:59

Besonderheit hier ist, dass die Schuldnerin bereits aus der Wohnung weg ist, diese jedoch noch nciht ausgeräumt hat. Der zuständige Hausmeister hat den Schlüssel, diese erscheint jedoch nciht. Haben Anwalt nochmals angeschrieben wegen Schlüsselübergabe.

Noch eine Frage: Wir haben noch keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, oder erübrigt sich diese mit dem Antag nach 887?
Pitt
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#7

14.11.2019, 15:35

Evtl. hilft Dir dieser Beitrag weiter:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-p ... 43133.html
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