Gebühren nach 3309 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

08.11.2019, 17:09

Hallo :wink1

Am 24.05.19 hatte eine ehem. Kollegin einen ZV-Auftrag mit dem amtlichen Vordruck gefertigt mit dem Inhalt, dass sie mit einer Ratenzahlung einverstanden wäre, dass eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO erfolgen soll, eine Taschenpfändung/Kassenpfändung und mit der Bitte, eine Drittauskunft einzuholen. Für den ZV-Auftrag hat sie ganz normal die 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG angesetzt. Soweit alles gut.

Ich weiß, dass man für die Einholung von Drittauskünften zusätzlich eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG berechnen darf.

Wisst ihr, was ich meine? Mich irritiert die Vorpfändung. Dazu muss ich sagen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bekannt war, dass die VA bereits abgegeben war. Eine Abschrift der VA liegt uns bereits vor.

Ich denke, eine weitere Gebühr wird es nicht geben oder?

:thx
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Anahid
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#2

11.11.2019, 13:16

Ein Einverständnis für eine Vorpfändung stellt keinen Auftrag dar. Dafür gibt es keine Gebühr.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Svengie
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#3

11.11.2019, 13:25

Insgesamt ist auch nur einmal die Gebühr angefallen oder? Und zwar für die Einholung der Drittauskunft, richtig?
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#4

11.11.2019, 13:40

Wenn ein ZV-Auftrag erteilt wurde, dann ist dafür eine 0,3-Gebühr entstanden. Wenn dann zusätzlich ein Auftrag zur Einholung von Drittauskünften erteilt wurde, entsteht die Gebühr auch dafür. Also wären es, nach dem was hier bisher vorliegt, 2 x 0,3.
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#5

11.11.2019, 14:37

Okay, vielen Dank =)
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