Jetzt bring mir doch nicht die GVZ-Schickerin komplett durcheinander …
Hier ist keine Rede von einem Berufungsverfahren.
Grundsätzlich werden in einem Gerichtsverfahren drei Gebühre vorausgezahlt. Durch einen Vergleich verringern sich aber die Gerichtskosten auf eine Gebühr, sodass zwei Gebühren in dem Fall an den Insolvenzverwalter erstattet werden und von der übrigen Gebühr habt Ihr 65 % zu zahlen. Deine Berechnung ist richtig.
Quotelung richtig berechnet
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Da war ich gedanklich wohl in einem anderen Thread. Hatte irgendwie im Kopf, dass wir hier zwei Instanzen hatten.Anahid hat geschrieben: ↑25.10.2019, 10:17Jetzt bring mir doch nicht die GVZ-Schickerin komplett durcheinander …
Hier ist keine Rede von einem Berufungsverfahren.
Grundsätzlich werden in einem Gerichtsverfahren drei Gebühre vorausgezahlt. Durch einen Vergleich verringern sich aber die Gerichtskosten auf eine Gebühr, sodass zwei Gebühren in dem Fall an den Insolvenzverwalter erstattet werden und von der übrigen Gebühr habt Ihr 65 % zu zahlen. Deine Berechnung ist richtig.
#20 ist dann natürlich Unfug.
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Also soGVZ-Schickerin hat geschrieben: ↑25.10.2019, 09:53Also Streitwert bis EUR 22.000,00. Lt. Tabelle wären es dann 345,00. Hiervon 65% kämen noch auf meine Berechnung EUR 224,25, richtig?
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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Hallo zusammen,
ich brauche mal wieder eine Hilfestellung. Weiß gerade nicht, ob ich irgendwas übersehe .
Ich habe hier eine Gerichtskostenrechnung über eine Klagrücknahme - Prozessverfahren, Streitwert 1.948,14. Eingezahlt hatten wir demzufolge 3 x EUR 89,00, was EUR 267,00 ergibt. Nun steht dort Auszuzahlender bzw. zu verrechnender Betrag EUR 178,00. Demzufolge muss ich diese ja von den EUR 267,00 abziehen, da wir die erstattet bekommen haben. Ergibt also EUR 89,00, richtig?
Wir haben uns mit der Gegenseite geeinigt, dass diese uns einen Betrag von EUR 1.600,00 zahlt und im übrigen 80% der Gerichtskosten. Dann müsste ich ja nur noch eine Gerichtskostengebühr übrig haben, und zwar in Höhe von EUR 89,00. Diese EUR 89,00 rechne ich x 80/100 und komme auf EUR 71,20. D.h. die Gegenseite muss uns noch EUR 71,20 zahlen. Die Anwältin, für die ich das Erinnerungsschreiben an die gegnerischen Anwälte schreiben soll, kommt auf ganze EUR 142,40. Ich habe keine Peilung, was die da gemacht hat. Eine Nachfrage bei ihr war gerade irgendwie nicht so erfolgreich . Kann mir jemand sagen, ob ich richtig liege? Oder vergesse ich hier irgendwas? Die Kosten des Mahnbescheids (EUR 73,00) sind ja in den EUR 267,00 natürlich aufgegangen.
Danke
ich brauche mal wieder eine Hilfestellung. Weiß gerade nicht, ob ich irgendwas übersehe .
Ich habe hier eine Gerichtskostenrechnung über eine Klagrücknahme - Prozessverfahren, Streitwert 1.948,14. Eingezahlt hatten wir demzufolge 3 x EUR 89,00, was EUR 267,00 ergibt. Nun steht dort Auszuzahlender bzw. zu verrechnender Betrag EUR 178,00. Demzufolge muss ich diese ja von den EUR 267,00 abziehen, da wir die erstattet bekommen haben. Ergibt also EUR 89,00, richtig?
Wir haben uns mit der Gegenseite geeinigt, dass diese uns einen Betrag von EUR 1.600,00 zahlt und im übrigen 80% der Gerichtskosten. Dann müsste ich ja nur noch eine Gerichtskostengebühr übrig haben, und zwar in Höhe von EUR 89,00. Diese EUR 89,00 rechne ich x 80/100 und komme auf EUR 71,20. D.h. die Gegenseite muss uns noch EUR 71,20 zahlen. Die Anwältin, für die ich das Erinnerungsschreiben an die gegnerischen Anwälte schreiben soll, kommt auf ganze EUR 142,40. Ich habe keine Peilung, was die da gemacht hat. Eine Nachfrage bei ihr war gerade irgendwie nicht so erfolgreich . Kann mir jemand sagen, ob ich richtig liege? Oder vergesse ich hier irgendwas? Die Kosten des Mahnbescheids (EUR 73,00) sind ja in den EUR 267,00 natürlich aufgegangen.
Danke
Liebe Grüße
Sylvia
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Super danke. Man kann es natürlich mal probieren. Vielleicht fällt der Gegner ja drauf rein .
Liebe Grüße
Sylvia
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