Aufgebotsverfahren

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JB86
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#1

24.10.2019, 11:21

Huhu :wink1

Wir haben hier einen Kaufvertrag. Im KV steht bereits drin, dass ein Hypothekenbrief nicht mehr auffindbar ist und ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden muss. Daher sollten 5.000,00 € vom Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Nach Vorlage des Ausschließungsbeschlusses und erfolgt Löschung sollen von den hinterlegten 5.000,00 € zunächst unsere Gebühren für das Aufgebotsverfahren und die Kosten des Notaranderkontos entnommen werden, der Rest sodann ausgezahlt werden. Wir haben daher das Aufgebotsverfahren eingeleitet und vorher zwei eidesstattliche Versicherungen für die Verkäufer vorbereitet. Diese wurden allerdings nur von den Verkäufern unterschrieben, es ist keine Unterschriftsbeglaubigung erfolgt.

Ich bin mir mal wieder nicht sicher. Die Durchführung des Aufgebotsverfahren ist doch Vollzugshandlung nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nicht? Da ich hier für andere Vollzugstätigkeiten schon die volle 0,5 Gebühr abgerechnet habe, fällt dann nichts mehr extra an oder?

Und für die Fertigung der eidesstattlichen Versicherungen gibt's da nichts? Ich dachte erst an die 24101, aber in der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 steht ja, dass wenn eine Gebühr nach diesem Abschnitt entsteht (wäre ja doch dann die Vollzugsgebühr für das Aufgebotsverfahren), fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs an.

Kann es sein, dass ich hier nichts mehr abrechnen muss, abgesehen von den Verwahrgebühren? (Vollzugsgebühr ist ja bereits i.H.v. 0,5 abgerechnet)
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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stefan2209
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#2

25.10.2019, 10:20

Hallo,

ich will ganz vorsichtig eine erste Antwort wagen, denn wir haben bisher die Aufgebotsverfahren mit RA-Gebühren abgerechnet, was uns der Prüfer beim letzten Mal aber "verboten" hat und jetzt müssen wir auch nach GNotKG abrechnen und auch wir haben im Regelfall keine isolierten Aufgebotsverfahren, sondern immer nur welche im Zusammenhang mit Verträgen.

Die Fertigung / Stellung des Antrags im Aufgebotsverfahren fällt meiner Meinung nach tatsächlich unter Vollzug und löst keine weitere Gebühr aus, wenn sowieso schon aus anderen Gründen die volle Vollzugsgebühr anfällt.

Außerhalb eines (Kauf-)Vertrages wäre wohl KV 24101 richtig für die Antragsfertigung und Einreichung, wenn unter dem Antrag (ohne eV) die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt wurde. Aber das ist ja bei dir nicht der Fall.

Bleibt also noch der Entwurf der eV als solche übrig. Ich meine, dass er nicht unter Vollzugstätigkeiten fällt. Wären die eVs beurkundet worden, fände KV 23300 Anwendung mit einem Geschäftswert 20-30% des Nennwertes. Manchmal steht auch im Ausschließungsbeschluss ein Geschäftswert, den das Gericht genommen hat, der von diesem Teilbetrag abweicht. Für die Antragstellung selbst gäbe es dann ebenfalls nix.

Also käme in deinem Fall wohl nur KV 24101 iVm KV 23300 für die Entwürfe des eVs in Frage.
:-) alles im (Siegel-)Lack
JB86
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#3

25.10.2019, 11:45

Hallo,
ich zitiere mich mal selbst:
Ich dachte erst an die 24101, aber in der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 steht ja, dass wenn eine Gebühr nach diesem Abschnitt entsteht (wäre ja doch dann die Vollzugsgebühr für das Aufgebotsverfahren), fällt keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs an.
Verstehe ich das falsch? :oops:
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#4

25.10.2019, 18:13

Es ist m. E. so (zumindest ist es eine vertretbare Sichtweise, die eine Expertenmeinung hinter sich hätte):

Das was JB86 in #1 und #3 schreibt, stimmt schon mit dem überein, was Diehn in Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 782 ff., 784 - 787 geschrieben hat.
Eine etwas andere Auffassung ist dann aber bei Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, Rn. 260 vertreten, wo im Ergebnis das von Stefan im letzten Teil der Antwort #2 auch so gesehen wird, hier auszugsweise zitiert:

"... Die Aufnahme der eidesstattl. Vers. ist daher nach Nr. 23300 mit einer 1,0-Gebühr aus 20 - 30 % des Grundschuldnennbetrags zu bewerten. Vrbem. 2.3.3 Abs. 1 steht nicht entgegen, weil die eidesst. Vers. gerade nicht mehr Teil des Vollzugsgeschäfts ist. Wird die eidesst. Vers. nicht förmlich durch Beurkundung gem. § 38 Abs. 1 BeurkG aufgenommen, sonern nur der Entwurf der Tatsachenerklärung gefertigt und die Unterschrift beglaubigt, entsteht die 1,0-Gebühr nach Nr. 24101, deren Erhebung ebenfalls nicht gesperrt ist." (Ende auszugsws. Zitate, von mir zusätzl. abgekürzt, aus Rn. 260 Diehn a.a.O.).

Das und vieles anderes Wichtige wird auch Inhalt sein bei den Notarkosten-Seminaren, unter anderem in Essen am 5.11.2019, wo JB86 ja netterweise schon teilnimmt. Vielleicht kann auch Stefan2209 - als "Wiederholungstätiter? - (und viele andere, die gern mal in Ruhe Notarkosten-Fragen lauschen wollen?) noch teilnehmen, siehe auf u.a. Website zur Online-Anmeldung. Bei Anmeldungen kurzfristig vor den Terminen möglichst noch zusätzlich per 0179 12 13 934 telefonisch auf Anmeldung / Teilnahme hinweisen, damit ich den Hotels ggf. noch vorher Bescheid geben kann wegen Mehrbedarf Stühle und Essen / Getränke (auch für Hannover 28.10., Frankfurt a. M. 30.10., Bremen 7.11. noch möglich).
Und sowieso natürlich - ohne vorherige telef. Hinweise - bei den späteren Seminaren in Hamburg am 20.11. und zu dem 2-tägigen Intensivkurs vom 14. - 15. Nov. 2019 in 25774 Lehe (Nordseenähe). :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#5

28.10.2019, 15:37

Dankeschön! :wink1
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