Ich brauche bitte mal einen Denkanschubser:
Es gibt den Schuldner, den Drittschuldner Arbeitgeber und zwei Gläubiger.
Gläubiger1 hat eine Gehaltspfändung veranlasst. Als der erste pfändbare Betrag abgeführt wurde, kam der Schuldner plötzlich mit einem volljährigen Kind in Ausbildung an, also ergab sich erstmal nichts pfändbares. Es gibt keinen Nichtberücksichtigungsantrag.
Gläubiger2 kommt jetzt mit einer Gehaltspfändung mit Nichtberücksichtigung des volljährigen Kindes aufgrund der Ausbildungsvergütung.
Man muss also monatlich prüfen, ob sich bei Berücksichtigung eines Unterhaltspflichtigen pfändbare Beträge für Gläubiger1 ergeben. Wenn nicht > Prüfung, ob sich für Gläubiger2 pfändbare Beträge ergeben.
Wie ist das allerdings, wenn sich jetzt für Gläubiger1 pfändbare Beträge ergeben sollten, bekommt Gläubiger2 dann die Differenz, sprich den an Gläubiger1 abzuführenden Betrag ziehe ich beim sich für Gläubiger2 ergebenden pfändbaren Betrag ab? Denn insgesamt darf ja wohl nicht mehr gepfändet werden, als sich ohne Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht errechnen würde?
Danke, wenn jemand meinen Gedanken bis hier folgen und mir ggf. sogar helfen kann
Pfändung Drittschuldner - mehrere Gläubiger, einer mit Nichtberücksichtigung
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Du bist eigentlich auf dem richtigen Gedankenweg.
Für Gläubiger 1 besteht der pfändbare Betrag nach Tabelle 850c ZPO mit Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht, für Gläubiger 2 besteht der pfändbare Betrag mit Berücksichtigung von 0 Unterhaltspflichten.
Da Gläubiger 1 im Rang vor Gläubiger 2 gepfändet hat, bekommt er also nur den Teil, der nach der Tabelle für ihn vorgesehen ist (1 Unterhaltspflicht). Für Gläubiger 2 ermittelst Du den unpfändbaren Betrag nach der Tabelle mit 0 Unterhaltspflichten und ziehst den an Gläubiger 1 auszuzahlenden Betrag hiervon ab.
Dem Schuldner bleibt dann unterm Strich nur der unpfändbare Betrag bei 0 Unterhaltspflichten übrig.
Für Gläubiger 1 besteht der pfändbare Betrag nach Tabelle 850c ZPO mit Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht, für Gläubiger 2 besteht der pfändbare Betrag mit Berücksichtigung von 0 Unterhaltspflichten.
Da Gläubiger 1 im Rang vor Gläubiger 2 gepfändet hat, bekommt er also nur den Teil, der nach der Tabelle für ihn vorgesehen ist (1 Unterhaltspflicht). Für Gläubiger 2 ermittelst Du den unpfändbaren Betrag nach der Tabelle mit 0 Unterhaltspflichten und ziehst den an Gläubiger 1 auszuzahlenden Betrag hiervon ab.
Dem Schuldner bleibt dann unterm Strich nur der unpfändbare Betrag bei 0 Unterhaltspflichten übrig.
- Anahid
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Die Frage ist doch, ob das volljährige Kind noch auf der Steuerkarte steht und somit bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird (ohne den Nichtberücksichtigungsantrag von Gläubiger 2). Denn hier gibt es tatsächlich verschiedene Möglichkeiten.
Wird das Kind nur aufgrund des Nichtberücksichtigungsantrags von Gläubiger 2 nicht berücksichtig (oh mein Gott, was für ein Satz), ergibt sich kein pfändbarer Betrag für Gläubiger 1. Denn der hat ja den Antrag nicht gestellt. Für Gläubiger 1 gilt weiterhin, dass hier ein Kind bei der Pfändung zu berücksichtigen wäre; Gläubiger 2 erhält den Betrag ausgezahlt, der aufgrund der durch seinen Antrag erfolgten Nichtberücksichtigung für ihn frei wird.
Findet das Kind ohnehin keine Berücksichtigung, so erhält Gläubiger 1 erst einmal (weil vorrangige Pfändung) den pfändbaren Betrag und Gläubiger 2 erhält nichts (weil nachrangig).
Wird das Kind zwar derzeit berücksichtigt, die Berücksichtigung fällt aber später weg (nicht wegen des Antrags des Gläubigers zu 2), dann bekommt auch der Gläubiger 1 erst den pfändbaren Betrag und Gläubiger 2, der bis dahin fleißig kassiert hat, geht leer aus bis Gläubiger 1 befriedigt ist.
Ich hoffe, Du kannst mir folgen.
Wird das Kind nur aufgrund des Nichtberücksichtigungsantrags von Gläubiger 2 nicht berücksichtig (oh mein Gott, was für ein Satz), ergibt sich kein pfändbarer Betrag für Gläubiger 1. Denn der hat ja den Antrag nicht gestellt. Für Gläubiger 1 gilt weiterhin, dass hier ein Kind bei der Pfändung zu berücksichtigen wäre; Gläubiger 2 erhält den Betrag ausgezahlt, der aufgrund der durch seinen Antrag erfolgten Nichtberücksichtigung für ihn frei wird.
Findet das Kind ohnehin keine Berücksichtigung, so erhält Gläubiger 1 erst einmal (weil vorrangige Pfändung) den pfändbaren Betrag und Gläubiger 2 erhält nichts (weil nachrangig).
Wird das Kind zwar derzeit berücksichtigt, die Berücksichtigung fällt aber später weg (nicht wegen des Antrags des Gläubigers zu 2), dann bekommt auch der Gläubiger 1 erst den pfändbaren Betrag und Gläubiger 2, der bis dahin fleißig kassiert hat, geht leer aus bis Gläubiger 1 befriedigt ist.
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Ich sehe, ihr denkt da wie ich
@ Ana: das Kind ist voraussichtlich im Frühjahr 2020 mit der Ausbildung fertig und wird dann von Arbeitgeber nicht mehr berücksichtigt Wenn Gläubiger1 schlau ist, wird er jetzt nachdenken und ggf. nachfragen und dann hoffentlich auch einen Nichtberücksichtigungsantrag stellen.
@ Ana: das Kind ist voraussichtlich im Frühjahr 2020 mit der Ausbildung fertig und wird dann von Arbeitgeber nicht mehr berücksichtigt Wenn Gläubiger1 schlau ist, wird er jetzt nachdenken und ggf. nachfragen und dann hoffentlich auch einen Nichtberücksichtigungsantrag stellen.
Dracarys!
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Er wird sicher nachfragen, warum er kein Geld mehr bekommt. Dann muss der Arbeitgeber mitteilen, dass eine Unterhaltspflicht berücksichtigt werden muss .. und da sollte das Rattern im Hirn anfangen Dass G2 Geld bekommt, erfährt er nicht.
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Du hast oben geschrieben, dass sich für Gläubiger 1 kein pfändbarer Betrag ergibt aufgrund der Unterhaltsverpflichtung. Also bekam der doch bisher auch kein Geld. Wieso ändert sich da irgendwas für ihn?
Wenn der bisher Geld bekam, bekommt der das auch weiterhin.
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Der Gläubiger1 wurde zunächst bedient, da kein Kind und damit keine Unterhaltspflicht bekannt war. Damit kam der Schuldner an, nachdem was von seinem Gehalt gepfändet wurde.
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Tja....Pech gehabt, nicht wahr? Da kann man nur hoffen, dass der Gläubiger 1 eine gute anwaltliche Vertretung hat, die sich da kümmert.
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Hätte er mal die Verdienstabrechnungen gepfändet.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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