Ausfertigung (Nummerierung)

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Miro
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 16
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Beruf: RENO

#1

06.10.2019, 18:52

Hallo Zusammen,

steht irgendwo geschrieben, dass wir die Ausfertigungen durch nummeriert werden müssen.

z.B.
1 Ausfertigung AG.-GBA-
2 Ausfertigung Bank
3 Ausfertigung Beteiligter usw.

oder

kann man einfach nur schreiben eine Ausfertigung haben erhalten:

AG - GBA
Bank
usw.

Ist die Nummerierung vorgeschrieben ?

Ich hatte es immer nummeriert und nun heißt es wäre nicht mehr notwendig. Laut dem § 49 BeurkG heißt es ja,
auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

Sorry bin verwirrt, wie ist es richtig?

Danke :thx :thx
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

07.10.2019, 13:43

Das Beurkundungsgesetz ist ja (so schon "-gesetz") wichtiger als die nicht ganz so furchtbar wichtige Dinge regelnde Dienstordnung für Notarinnen und Notare, wo aber auch in § 29 DONot nichts davon geschrieben steht, dass man die Ausfertigungen nummerieren müsste. Entsprechend finden sich in dem gerade aufgeschlagenen DONot-Kommentar (Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, DONot, Berufsrecht, Kosten eektronischer Rechtsverkehr, 13. Aufl. 2017) in der Kommentierung von Weingärtner zu § 29 GBO bei aufgenommenen Mustern von Ausfertigungsvermerken keine Nummerierungen, es wird einfach nur für den / die ... ausgefertigt.
Dennoch hat es sich überwiegend so bei den meisten Notariaten so eingebürgert (die Nummerierung), denke, es schadet nichts, und nätzt vielleicht dann, wenn man bei mehreren erteilten Ausfertigungen nach Widerruf oder zur Berichtigung Ausfertigungen zurückfordern und neu erteilen muss (?).
Wichtig wäre die Nummerierung vielleicht bei vollstreckbaren Ausfertigungen, wenn eine verloren gegangen ist und neu erteilt werden muss, damit man aus der neu erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sieht, dass es vorher schon eine gab, die durch diese neu erteilte ersetzt werden soll. Da wäre es auch zusätzlich verwirrend und erklärungsbedürftig, wenn zugleich alle Ausfertigungen gezählt würden, und man dann in der Bezeichnung der neu erteilten formulieren müsste z. B. "zweite vollstreckbare und insgesamt von allen erteilten Ausfertigungen vierte Ausfertigung, wenn die ursprünglich erteilte verloren gegangene Ausfertigung vorher 3., vollstreckbare Ausfertigung genannt wurde).

Mein Fazit daher: allgemeine Nummerierung besser ganz weg lassen. Kann aber jeder machen wie er will bzw. der Chef es am liebsten hat, oder nach der Devise "Haben wir schon immer so gemacht" um niemand unnötig zu verwirren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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