Vorsorgevollmachten mehrere Urkunden

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Ramona A.
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#1

02.10.2019, 10:06

Durch den Zusammenschluss mit einem anderen Notariat werden jetzt auch die Entwürfe der Urkunden angepasst, um eine einheitliche Linie zu haben.
Wir haben bisher die Vorsorgevollmacht in einer Urkunde pro Person gehabt (bei Ehepaaren also 2 Urkunden). Die Vollmacht enthielt: Generalvollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten, Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, eine Patientenverfügung und eine vorsorgliche Betreuungsverfügung.
Abgerechnet wurde nach dem Wert des hälftigen Vermögens des jeweiligen Erschienenen und für die Betreuungsverfügung wurden EUR 5.000,00 angesetzt.
Diese Urkunde ist jetzt auseinandergezogen worden, es gibt pro Person zwei Urkunden. Es gibt die Generalvollmacht, die sich ausschließlich auf den vermögensrechtlichen Bereich bezieht und die Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung für den gesundheitlichen Bereich.
Die Generalvollmacht würde ich jetzt ebenfalls mit dem Wert des hälftigen Vermögen abrechnen. Bei der zweiten Urkunde würde ich für die Patienten/Betreuungsverfügung EUR 5.000,00 ansetzen. Bei dem Wert für die Vorsorgevollmacht bin ich mir nicht sicher, ob ich da auch von dem Wert von EUR 5.000,00 ausgehen kann oder ob ich dafür dann auch den Wert des hälftigen Vermögens ansetzen müsste., wobei natürlich schon klar ist, dass die EUR 5.000,00 für jeden Fall auch noch mal geprüft werden müssten.
Hintergrund der Teilung der Urkunden ist wohl, dass die Generalvollmacht ja einen anderen Kreis anspricht und weitreichende Konsequenzen nach sich zieht. Es soll dadurch erreicht werden, dass dem Bevollmächtigten nicht die Urkunde ausgehändigt wird, in der Erwartung, er soll sie für gesundheitliche Vorsorgezwecke benutzen und sie dann missbraucht.
SunnyNOM
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#2

02.10.2019, 12:28

Hallo,

also wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, geht es dir ausschließlich um den Wert der Vorsorgevollmacht ? - wobei mir insoweit nicht ganz einleuchtet ist wo ihr die Grenze zwischen General- und Vorsorgevollmacht zieht.

Erstmal sind Patientenverfügung und Betreuungsverfügung derselbe Gegenstand und damit mit einmalig 5.000,00 € anzusetzten .
Generalvollmacht die hälfte des Aktivvermögens.
Die Vorsorgevollmacht richtet sich ebenfalls nach dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers - bei uns ist man immer von der Hälfte des Vermögens ausgegangen. Im April hatten wir die allgefürchtete Notarprüfung und wurden freundlich darauf hingewiesen, dass wenn wir die Vollmachten nur an den Vollmachtgeber aushändigen und nicht direkt an die Vollmachtnehmer wir einen Wert von 30 % bis 40 % des Aktivvermögens anzunehmen haben.
Ramona A.
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#3

02.10.2019, 14:10

Das ist sicher auch das Problem. Bei einer Urkunde verwischt sich das alles ein wenig. Mit der Vorsorgevollmacht kann ich den persönlichen Bereich regeln, aber keine Verfügungen über Bankkonten pp. treffen, während ich mit der Generalvollmacht ja eigentlich alles regeln kann.
Ich habe also jetzt 2 x 30 - 40 % des Aktivvermögens und einmal EUR 5.000,00 für die Betreuungsverfügung
salkavalka
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#4

08.10.2019, 21:28

M.E. liegt ein Missverständnis vor.
Eine Generalvollmacht (für den finanziellen Bereich) , auch wenn sie für den Vorsorgefall erteilt worden ist, kann nach einem Prozentsatz des Aktivvermögens abgerechnet werden. In meinem Bezirk werden 50% des Aktivvermögens problemlos anerkannt , auch wenn die Ausfertigung dem Vollmachtgeber und nicht dem Vollmachtnehmer ausgehändigt wird und sind auch durch die Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts gedeckt.
Eine Vollmacht nur für den persönlichen Bereich (also Aufenthaltsbestimmung, medizinische Maßnahmen usw.) , von einigen auch Vorsorgevollmacht genannt (und daher anscheinend das Missverständnis) kann m.E. nicht mit diesem "hohen" Geschäftswert abgerechnet werden.
Der Umfang dieser Vollmacht ist deutlich begrenzter und es stellt sich auch die Frage, ob es bei einer solch persönlichen Vollmacht genügend Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung gibt (§ 98 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).
Das Landgericht Bremen hat z.B. entschieden, dass das Vermögen keinen Einfluss auf den Wert einer persönlichen Vollmacht hat und deshalb regelmäßig von einem Wert von 5.000 € auszugehen ist (LG Bremen vom 11.09.2018 - 4 T 524/17, juris).
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