Hallo Ihr Lieben!
Ich brauche mal Eure Hilfe. Habe eine leichte "Formulierungsstörung" bei einem Klageantrag den ich schreibe. Wie macht Ihr in der Klage die außergerichtlichen Gebühren des Mandanten mit geltend?
Danke im voraus
LG Jess
Formulierung im Klageantrag
- PeeDee
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1689
- Registriert: 29.01.2007, 17:13
- Beruf: ReFa
- Software: Advoware
- Wohnort: Troisdorf
Ich schreib immer das:
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf vorgerichtliche Rechts-anwaltsgebühren ... € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf vorgerichtliche Rechts-anwaltsgebühren ... € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab rechtshängigkeit zu zahlen;
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
2. die Beklagte zu verurteilen, weitere ____ € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Dann in der Begründung darauf hinweisen, dass die Kosten angemessen sind und üblich und auf das Urteil des BGH vom 07.03.2007 verweisen, in dem dieser entschieden hat, dass die vorgerichtliche Geschäftsgebühr als Schadenersatz geltend zu machen ist.
Dann in der Begründung darauf hinweisen, dass die Kosten angemessen sind und üblich und auf das Urteil des BGH vom 07.03.2007 verweisen, in dem dieser entschieden hat, dass die vorgerichtliche Geschäftsgebühr als Schadenersatz geltend zu machen ist.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1058
- Registriert: 08.06.2007, 17:22
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
- Software: Andere
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
PeeDee und StineP: Ich danke Euch, habt mir sehr geholfen, manchmal steht man eben doch auf dem Schlauch!
Wünsche Euch noch einen schönen Abend!
Wünsche Euch noch einen schönen Abend!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
hier noch die BEgründung, falls dir die fehlt (aus der WIssensdatenbank):
Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zu erstatten.
Hierbei bleibt nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.07, AZ: VIII ZR 86/06) eine bereits entstandene Geschäftsgebühr bestehen.
Soweit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, verringert sich durch die hälftige Anrechnung eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr.
Mit Schreiben vom ?? machte der Kläger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit als Verzugsschaden geltend und rechnete mit Schreiben vom gleichen Tage unter Fristsetzung bis zum ?? über die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ab. Auf die Rechnung wird sich in vollem Umfang bezogen.
B e w e i s : Schreiben vom ??
Kostennote vom ??
Nach der Vergütungsziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bewegt sich der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5.
Die abgerechnete Gebühr von 1,3 ist im Hinblick auf den eingeräumten Gebührenrahmen angemessen.
..................
kann man nach seinen Bedürfnisse anpassen, wir z.B. schicken keine Kopie mit
Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Kläger als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zu erstatten.
Hierbei bleibt nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.07, AZ: VIII ZR 86/06) eine bereits entstandene Geschäftsgebühr bestehen.
Soweit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, verringert sich durch die hälftige Anrechnung eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr.
Mit Schreiben vom ?? machte der Kläger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit als Verzugsschaden geltend und rechnete mit Schreiben vom gleichen Tage unter Fristsetzung bis zum ?? über die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ab. Auf die Rechnung wird sich in vollem Umfang bezogen.
B e w e i s : Schreiben vom ??
Kostennote vom ??
Nach der Vergütungsziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bewegt sich der Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5.
Die abgerechnete Gebühr von 1,3 ist im Hinblick auf den eingeräumten Gebührenrahmen angemessen.
..................
kann man nach seinen Bedürfnisse anpassen, wir z.B. schicken keine Kopie mit
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 169
- Registriert: 08.01.2008, 12:41
- Software: a-jur
- Wohnort: Köln
Ich hätte dann auch mal eine Frage ich und unsere Rechtsreferendarin versuchen gerade herauszufinden wie der Klageantrag formuliert wird wenn beide Seiten eine offene Forderung gegeneinander haben also eine Geldforderung z.B. In der 1. Sache hat der Mandant eine Forderung offen jetzt geht der Beklagte hin und eröffnet eine zweite Sache (anderer Sachverhalt) und hat somit auch eine Forderung gegenüber dem Kläger. Wie ist die Formulierung im Klageantrag dafür oder muss das nur in der Klagebegründung beschrieben werden.