Doppelte Abrechnung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Adora Belle
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#11

26.09.2019, 13:34

Nein, weil es etwas anderes ist, ob ich erst ein Inkassobüro beauftrage, und dann einen Anwalt, oder gleich einen Anwalt. Darum ist ja immer zu fragen, ob die Inkassokosten vorher notwendig waren (weil der Mandant von Zahlung ausgehen durfte), oder nicht (weil ohnehin nicht mit Zahlung zu rechnen war).

Ich verstehe nicht, wie Du da auf einen neuen Auftrag kommst. Der Auftrag bestand doch von Anfang an.
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Anahid
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#12

26.09.2019, 14:23

Wenn ich dieser Argumentation folge, dann wären m.E. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eben nicht von der Gegenseite zu erstatten. Denn wenn sich grundsätzlich die Frage stellt, ob ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden durfte (was hier aufgrund der Zahlung wohl zu bejahen wäre), dann ist auch klar, dass eine vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die nicht gezahlten Inkassokosten als nicht zielführend anzusehen ist und damit wären dann die Kosten nicht vom Gegner zu zahlen.

Und dass von Vorneherein der Auftrag bestand, sehe ich auch nicht so - ist zumindest hier nicht so. In der Regel beauftragt der Mandant uns, seine Forderung beizutreiben; von Kosten ist da so gut wie nie die Rede. In seltenen Fällen fragt ein Mandant, ob der Gegner die Kosten zu zahlen hat. Daraufhin erfolgt dann erst einmal eine entsprechende Belehrung, dass er grundsätzlich Kostenschuldner ist, aber einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner hat. Da kommt es dann wohl auf den konkreten Auftrag an.
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#13

26.09.2019, 14:38

Der Auftrag ist immer umfassend. Dazu gehört, bei Erstattungsfähigkeit auch die Kosten mit einzutreiben.

Ich kann mir ehrlich gesagt kaum vorstellen, dass bei Euch regelmäßig die Mandanten
1. den Auftrag Forderungseinzug erteilen
2. Kosten dafür zahlen
3. den Auftrag Einzug dieser Kosten erteilen
4. hierfür wiederum Kosten zahlen
in logischer Konsequenz
5. den Auftrag Einzug Kosten aus 4. erteilen
6. hierfür wiederum Kosten zahlen

5. und 6. nur zur Veranschaulichung angefügt.
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Anahid
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#14

26.09.2019, 15:30

Wie gesagt...ich mach kein zweites vorgerichtliches Schreiben, von daher stellt sich die Frage hier gar nicht. Ich fordere grundsätzlich nur einmal vorgerichtlich zu irgendwas auf; danach geht's ins Gerichtsverfahren (es sei denn, es werden Vergleichsverhandlungen geführt). Steht aber auch hier nicht zur Debatte. ;)

Auf jeden Fall bin ich dann jetzt nach dem ganzen Hin und Her (ob nun einheitlicher Auftrag oder nicht) der Auffassung, dass eine doppelte vorgerichtliche Gebühr (ob 2 x Inkasso, 2 x Anwalt oder 1 x Inkasso und 1 x Anwalt) nicht vom Gegner zu zahlen ist. Rechtsprechung dazu oder irgendwelche Gesetze kann ich allerdings weiterhin nicht liefern.
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#15

26.09.2019, 15:54

Spannend hier.
Ich sehe das wie Anahid - 1x RA (oder wegen mir auch Inkasso)-Gebühren, ok. Wenn die nicht gezahlt (also vom Gegner erstattet meine ich) werden, macht nur noch ein Mahnbescheid Sinn. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#16

26.09.2019, 17:25

Nee, sorry. Ich glaub wir reden total aneinander vorbei. Das ist doch grad, was ich sage. Du erhältst keinen neuen Auftrag, nun auch noch Deine eigenen Kosten beim Gegner anzufordern. Sondern dieser Auftrag bestand von Anfang an, als Teil des Inkassoauftrags. Und wenn nur ein Teil davon gezahlt wird (HF), dann muss jetzt noch der Rest geltend gemacht werden (Kosten, die wegen Wegfall der HF jetzt die neue HF werden). Dafür braucht es keinen neuen Auftrag, und schon gar nicht noch einmal vorgerichtliche Tätigkeit mit neuem Gebührenanfall. Der ursprüngliche Auftrag ist einfach noch gar nicht beendet.
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