Frage zum KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
suitan
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#1

26.09.2019, 10:24

Hallo Zusammen,

ich bräuchte bitte mal eine Auskunft und zwar geht's um einen KFA, der gemacht werden muss.

Wir haben einen Rechtsstreit beendet mit einem Vergleich, in diesem heisst es u.a.

Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten; die außergerichtlichen trägt jede Partei selbst.

Wir sind uns jetzt nicht einig, was unter die "gerichtlichen" Kosten fällt.

Ich bin der Meinung, gerichtliche Kosten sind lediglich die Gerichtskosten, damit die Klage zugestellt werden kann bzw Sachverständigenkosten. Mein Chef ist der Meinung gerichtliche Kosten sind Verfahrensgebühr und Termingebühr.

Kann mir jemand eine Fundstelle nennen, wo das herauszulesen ist, wie die Kosten hier unterschieden werden?

:thx

suitan
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Anahid
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#2

26.09.2019, 10:35

Du hast Recht. Sowas nennt man Kostenaufhebung. Die "außergerichtlichen" Kosten, sind Kosten, die nicht beim Gericht selbst angefallen sind = Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwaltskosten im Verfahren sind sog. außergerichtliche Kosten. Rechtsanwaltskosten vor einem Verfahren (Geschäftsgebühr etc.) sind vorgerichtliche Kosten. Gibt es hier schon gefühlte 100.000 Beiträge im Forum.
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Adora Belle
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#3

26.09.2019, 10:41

Ist halt blöd, wenn die Parteien es nicht mal schaffen, in einem eigenen Vergleich das klar zu regeln. Es verbietet einem doch niemand, eine verständliche Terminologie zu verwenden.
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Anahid
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#4

26.09.2019, 10:43

Adora Belle hat geschrieben:
26.09.2019, 10:41
Ist halt blöd, wenn die Parteien es nicht mal schaffen, in einem eigenen Vergleich das klar zu regeln. Es verbietet einem doch niemand, eine verständliche Terminologie zu verwenden.
Ich finds eher bedenklich, dass ein Anwalt einen solchen Vergleich abschließt, ohne anscheinend eine Ahnung zu haben, was das bedeutet. :angst Wahrscheinlich hat der dem Mandanten beim Vergleichsabschluss erzählt, dass er sämtliche Kosten erstattet erhält. :roll:
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suitan
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#5

26.09.2019, 10:49

Anahid hat geschrieben:
26.09.2019, 10:43
Adora Belle hat geschrieben:
26.09.2019, 10:41
Ist halt blöd, wenn die Parteien es nicht mal schaffen, in einem eigenen Vergleich das klar zu regeln. Es verbietet einem doch niemand, eine verständliche Terminologie zu verwenden.
Ich finds eher bedenklich, dass ein Anwalt einen solchen Vergleich abschließt, ohne anscheinend eine Ahnung zu haben, was das bedeutet. :angst Wahrscheinlich hat der dem Mandanten beim Vergleichsabschluss erzählt, dass er sämtliche Kosten erstattet erhält. :roll:
Da wir eine Kleinstadt sind, glaube ich, dass unser Amtsgericht den Vergleich eigentlich anders gemeint hat als er beschlossen wurde. Ich bin mir fast sicher, dass die wollten, dass der Kläger die Verhandlungs- und Termingebühr zahlen hätte sollen. Sie haben es halt "blöd" bezeichnet. Ich hab auch gleich darauf hingewiesen aber mir wollte keiner glauben. Also werd ich meinem Chef sagen, dass wir unserer Mandantschaft mitteilen müssen, dass sie auf ihren Kosten sitzen bleibt :patsch

Danke für die Auskunft
suzette
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#6

26.09.2019, 11:05

Ich habe die Definition außergerichtliche/gerichtliche Kosten im Zöller gefunden (Vorbemerkungen zu §§ 91-107, Rn 1):

"Prozesskosten sind Aufwendungen der Parteien aus Anlass der Prozessführung. In dem Rechtsstreit entstehen Gerichtskosten nach dem GKG, die die Staatskasse für die Tätigkeit der Gerichte erhebt, und außergerichtliche Kosten (Anwaltskosten, Auslagen der Parteien, Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen usw)."
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#7

26.09.2019, 11:10

suzette hat geschrieben:
26.09.2019, 11:05
Ich habe die Definition außergerichtliche/gerichtliche Kosten im Zöller gefunden (Vorbemerkungen zu §§ 91-107, Rn 1):

"Prozesskosten sind Aufwendungen der Parteien aus Anlass der Prozessführung. In dem Rechtsstreit entstehen Gerichtskosten nach dem GKG, die die Staatskasse für die Tätigkeit der Gerichte erhebt, und außergerichtliche Kosten (Anwaltskosten, Auslagen der Parteien, Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen usw)."
Das ist doch mal ne Antwort, mit der ich etwas anfangen kann, :thx
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Adora Belle
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#8

26.09.2019, 13:40

suitan hat geschrieben:
26.09.2019, 10:49
Da wir eine Kleinstadt sind, glaube ich, dass unser Amtsgericht den Vergleich eigentlich anders gemeint hat als er beschlossen wurde. Ich bin mir fast sicher, dass die wollten, dass der Kläger die Verhandlungs- und Termingebühr zahlen hätte sollen.
Das hat doch mit Kleinstadt nichts zu tun. Und warum das Gericht? Haben nicht die Parteien den Vergleich geschlossen? Haben sie die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen? Und wenn die Parteien anderes wollten - dann muss das doch rauszukriegen sein.
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Tina112
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#9

26.09.2019, 14:20

Wir handhaben es generell auch so, dass bei dieser durchaus häufiger auftretenen Formulierung bei gerichtlichen Kosten die Gerichtskosten und bei außergerichtliche Kosten die Rechtsanwaltsgebühren etc. für das Klageverfahren angenommen werden. Das hat noch nie Probleme gegeben.
Man könnte noch einmal prüfen, ob überhaupt "vorgerichtliche" Kosten mit eingeklagt wurden. Damit könnte man evtl. per Ausschlussprinzip vorgehen.

Ich würde hier einen normalen Kostenfestsetzungsantrag stellen und die Gerichtkosten unberücksichtigt lassen.
Was soll letztendlich passieren? Mehr als dass der Rechtspfleger mitteilt, dass der Antrag so nicht berechtigt ist bzw. den Antrag zurückweist, wird es wohl nicht sein. Dies wird meiner Erfahrung nach aber nicht passieren.
LG
Liebe Grüße

Tina

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
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#10

26.09.2019, 14:30

Tina112 hat geschrieben:
26.09.2019, 14:20
bei gerichtlichen Kosten die Gerichtskosten und bei außergerichtliche Kosten die Rechtsanwaltsgebühren etc. für das Klageverfahren angenommen werde
so ist das ja auch zu verstehen. ;)
Tina112 hat geschrieben:
26.09.2019, 14:20
Ich würde hier einen normalen Kostenfestsetzungsantrag stellen
Warum, wenn jeder seine Kosten selbst trägt?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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