Doppelte Abrechnung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
LH90
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#1

26.09.2019, 09:18

Hallo Zusammen,

ich wurde heute kurzzeitig etwas verunsichert wegen folgendem Fall und anschließender Frage:

Inkassobüro schreibt Schuldner wegen Hauptforderung + Inkassogebühren an. Schuldner zahlt lediglich Hauptforderung direkt an Mandant. Inkassobüro mahnt Schuldner mehrmals noch wegen eigener Kosten an, jedoch ohne Erfolg. Nun war die Frage, ob das Inkassobüro aus dieser Sache einen neuen Fall machen kann und erneut Inkassogebühren dafür nehmen könnte.

Ich hab klar nein gesagt, konnte es aber blöderweise nicht begründen. Schadensminderungspflicht hat dem Kollegen als Begründung nicht gereicht :kopfkratz
Habt ihr Paragraphen oder Begründungen, warum dies nicht geht? Oder steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch :oops:

Liebe Grüße
LH90
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#2

26.09.2019, 09:22

LH90 hat geschrieben:
26.09.2019, 09:18
Ich hab klar nein gesagt, konnte es aber blöderweise nicht begründen. Schadensminderungspflicht hat dem Kollegen als Begründung nicht gereicht :kopfkratz
Habt ihr Paragraphen oder Begründungen, warum dies nicht geht? Oder steh ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch :oops:
Hab ich nicht, weil Deine Auskunft schlicht und einfach falsch war. Kannst Du leicht auf ein Anwaltsbüro ummünzen. Anwalt wird beauftragt Forderung beizutreiben; Schuldner zahlt die Forderung, aber nicht die Kosten. Nun erhält der Anwalt von dem Mandanten den Auftrag, die Kosten einzufordern = neuer Fall, neue Gebühren.
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Adora Belle
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#3

26.09.2019, 09:55

Das ist aber kein neuer Fall, der außergerichtlich nochmal Gebühren auslösen kann. Die Einforderung der eigenen Vergütung gehört zur Angelegenheit. Das ist beim Anwalt so nach §19 Nr.14 RVG, und darf beim Inkassobüro nicht anders sein.

Hier stellt sich zudem die Frage, ob das Inkassobüro weiterhin im Auftrag tätig wird (wenn es das vorher war), oder ob es von vornherein eine eigene Forderung geltend gemacht hat.
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#4

26.09.2019, 10:12

Seh ich jetzt anders. § 19 Nr. 14 RVG bezieht sich ausschließlich auf die Einforderung der Vergütung beim Mandanten, was auch Gerold in der 21. Auflage RVG § 19 Rn. 145 klarstellt, wo erklärt wird, was zur Einforderung der Vergütung gehört, nämlich die außergerichtliche Geltendmachung gem. § 10 RVG (Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten), das gerichtliche Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG und der Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 RVG.

Wird der Anwalt hinsichtlich einer Forderung tätig, hat der Mandant die Gebühren zu zahlen. Will der Mandant diese erstattet haben, nachdem die ursprüngliche Forderung gezahlt ist, stellt dies einen neuen Auftrag dar. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass, wird die Gebührenerstattung im Mahnverfahren geltend gemacht, die vorgerichtlichen Gebühren als Hauptforderung geltend gemacht werden und eine Anrechnung der GG auf die VG nicht zu erfolgen hat.
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#5

26.09.2019, 10:25

Ja, aber es entstehen doch auch überhaupt nicht noch einmal vorgerichtliche Gebühren. Beim Anwalt nicht, und auch beim Inkassobüro nicht.
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#6

26.09.2019, 10:40

Und warum nicht? Ich hab einen neuen Auftrag; Geltendmachung der Kosten gegenüber der Gegenseite. Ich persönlich würde, wenn der Gegner die Kosten der Aufforderung nicht gezahlt hat, jetzt nicht noch einmal vorgerichtlich tätig werden, sondern wegen der Kosten sofort in das gerichtliche Mahnverfahren gehen. Aber selbstverständlich könnte ich den auch noch einmal anschreiben (natürlich mit entsprechendem Auftrag des Mandanten) und dann könnte ich auch eine GG fordern.

Wenn der Mandant vorher z.B. eine Rechnung aus Warenlieferung geltend machen wollte und die Forderung bezahlt wurde, ist dieser Auftrag abgeschlossen. Der Auftrag, die Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz gegen den Gegner geltend zu machen, stellt eine neue Tätigkeit dar. Warum soll dafür keine gesonderte Gebühr anfallen? Wenn es keine neue Tätigkeit wäre, müsste ja auch im Mahnverfahren angerechnet werden.
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#7

26.09.2019, 10:46

Den Auftrag gab es doch vorher schon. Hauptforderung + Kosten. Gezahlt wurde Hauptforderung, es bleiben Kosten. Da keine HF mehr da ist, werden die Kosten zur HF. Der Auftrag besteht weiterhin. Aber daraus kann doch jetzt nicht wieder eine GG entstehen. Sondern allenfalls Kosten für die gerichtliche Geltendmachung. Deshalb gibt es dann auch keine Anrechnung.
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#8

26.09.2019, 11:41

Überzeugt bin ich nicht. Dazu finden kann ich leider aber auf die Schnelle auch nichts. :ka

Würde ja praktisch bedeuten, wenn der Mandant z.B. erst ein Inkassobüro beauftragt, seine Forderung bezahlt bekommt, nicht aber die Inkassokosten und er wegen der Inkassokosten dann einen Rechtsanwalt beauftragt, das der Anwalt die Kosten nicht gegenüber dem Gegner geltend machen dürfte. :kopfkratz
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#9

26.09.2019, 12:01

Anahid hat geschrieben:
26.09.2019, 11:41
Überzeugt bin ich nicht. Dazu finden kann ich leider aber auf die Schnelle auch nichts. :ka

Würde ja praktisch bedeuten, wenn der Mandant z.B. erst ein Inkassobüro beauftragt, seine Forderung bezahlt bekommt, nicht aber die Inkassokosten und er wegen der Inkassokosten dann einen Rechtsanwalt beauftragt, das der Anwalt die Kosten nicht gegenüber dem Gegner geltend machen dürfte. :kopfkratz
Ne, der Anwalt würde ja dann auch einen neuen Fall draus machen und seine Gebühr hinzufügen. Das ist für mich wieder logisch.

Ich komme nur ins Zweifeln, ob der Anwalt auch so verfahren würde, wenn er die Sache von Anfang an betreut hätte....

Hm.. das ganze scheint wohl doch nicht sooo einfach zu sein :D
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#10

26.09.2019, 13:20

Dass der Mandant dann die Anwaltskosten zahlen muss, ist ja keine Frage. Aber wenn ich der Argumentation von Adora Belle folgen würde, würde eine Erstattungspflicht des Gegners doch dann in dem Fall ebenfalls ausscheiden.
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