Moin.
Die Antwort auf meine Frage (unten) konnte ich im Forum nicht finden - auch wenn die Frage und Antwort sicherlich schon mal erörtert wurden. In dem Fall würde ich mich über den entsprechenden Verweis freuen
Sachverhalt
VB Antrag vom 02.09.
Zustellung beim Gegner am 04.09.
Erlass VB am 16.09.
Einspruch gg. VB am 16.09.
Mir liegen nun der VB und die Einspruchsmitteilung (vom 18.09.) vor. In Letztgenannter steht, dass das Verfahren an das zuständige AG abgegeben wurde.
Frage: Kann ich nicht einfach aus dem VB vollstrecken lassen?
Soll sich doch der Gegner gegen die Vollstreckung wehren... Übersehe ich etwas?
Danke & morgendliche Grüße
Fristgerechter Einspruch gg. VB, VB aber bereits erlassen
- Anahid
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Öhm...noch nicht ganz wach, oder? *Kaffee rüberschieb*
Wenn der Gegner zu spät gegen den MB Widerspruch einlegt und zwischenzeitlich ein VB erlassen wurde, dann wird der Widerspruch als Einspruch gegen den VB gewertet. Selbstverständlich kannst Du aus dem VB vollstrecken (wie auch aus einem Versäumnisurteil). Ändert aber nichts daran, dass nun ein streitiges Verfahren durchgeführt wird, in dem der Anspruch Deines Mandanten geprüft wird. Wird der VB aufgehoben und Dein Mandant hat im Wege der Vollstreckung Gelder erhalten oder sogar irgendwelche Rechte erworben, dann ist das Geleistete zurückzugewähren und es muss mit Schadensersatzanprüchen seitens des Gegners gerechnet werden.
Wenn der Gegner zu spät gegen den MB Widerspruch einlegt und zwischenzeitlich ein VB erlassen wurde, dann wird der Widerspruch als Einspruch gegen den VB gewertet. Selbstverständlich kannst Du aus dem VB vollstrecken (wie auch aus einem Versäumnisurteil). Ändert aber nichts daran, dass nun ein streitiges Verfahren durchgeführt wird, in dem der Anspruch Deines Mandanten geprüft wird. Wird der VB aufgehoben und Dein Mandant hat im Wege der Vollstreckung Gelder erhalten oder sogar irgendwelche Rechte erworben, dann ist das Geleistete zurückzugewähren und es muss mit Schadensersatzanprüchen seitens des Gegners gerechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hier wurde das schon einmal so ähnlich behandelt.
Sollte der Schuldner den Einspruch korrekt eingelegt haben und sodann einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, werden ja nur unnötige Kosten verursacht. Also ich warte immer die zwei Wochen ab und vollstrecke dann.
viewtopic.php?t=7013
Sollte der Schuldner den Einspruch korrekt eingelegt haben und sodann einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, werden ja nur unnötige Kosten verursacht. Also ich warte immer die zwei Wochen ab und vollstrecke dann.
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Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Sylvia
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- vanhitomi
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Merci & @Anahid & @GVZ-Schickerin. Auch für den Kaffee
Der Gegner hat tatsächlich Einspruch und keinen Widerspruch eingelegt. Und ja, das hat er fristgerecht getan.
Mir war auch so, dass ggfs. etwas erlangtes wieder rausgerückt werden muss. Die Frage warum ein Mahngericht einen VB erlässt, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist (zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit) wird wohl immer unbeantwortet bleiben.
Soll der Mandant entscheiden, ob er dennoch vollstrecken will oder nicht
Der Gegner hat tatsächlich Einspruch und keinen Widerspruch eingelegt. Und ja, das hat er fristgerecht getan.
Mir war auch so, dass ggfs. etwas erlangtes wieder rausgerückt werden muss. Die Frage warum ein Mahngericht einen VB erlässt, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist (zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit) wird wohl immer unbeantwortet bleiben.
Soll der Mandant entscheiden, ob er dennoch vollstrecken will oder nicht
Namaste
- Anahid
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Und genau da liegt irgendwo der Fehler. Der VB wird erst erlassen und dann zugestellt. Wenn also der VB am 04.09. zugestellt wurde, muss der (wenn Du den erst am 02.09. beantragt hast) am 03.09. erlassen worden sein. Hast Du vielleicht versehentlich als Erlassdatum das Datum unter dem Zustellungsvermerk genommen? Irgendwo passt was nicht in Deinem Vortrag.
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