Streitwertfestsetzung in WEG-Sachen

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FeldKiel
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#1

20.09.2019, 12:40

Hallo zusammen!
Ich brauche Hilfe in einer sehr umfangreichen, verwirrenden Sache. Ich versuche, das alles mal so komplett wie möglich zu schildern und hoffe auf Hilfe der Kostenprofis!

Wir haben zwei Anfechtungsklagen von zwei Miteigentümern der gleichen WEG, wobei A nur einen Punkt angefochten hat (nenne ich jetzt einfach TOP 1), B hat wiederum TOP 1, 2, 3, 4 angefochten. Wir vertreten die übrigen Eigentümer der WEG. Es wurde in beiden Verfahren Termin für den gleichen Tag, direkt nacheinander, anberaumt. Dann wurde nach der mündlichen Verhandlung in Sachen B ein Beschluss erlassen, dass der TOP 1 des Verfahrens abgetrennt und mit dem Verfahren von A verbunden wird. Alles top. Wir haben nun in beiden Verfahren verloren.

Das Gericht hat im verbundenen Verfahren A+B den Streitwert auf den fünffachen Wert des Interesses der einzelnen Kläger festgesetzt. Hiergegen sind wir vorgegangen, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Kreditaufnahme handelte und nach einer Entscheidung des OLG München hierfür maximal der auf den Kläger entfallende Anteil an der Kreditsumme angesetzt werden kann. Entscheidung steht noch aus.

Nunmehr beabsichtigt das Gericht in dem Verfahren B auch den Streitwert festzusetzen und hat bezüglich der TOP 1, 2, 3 und 4 die jeweiligen beabsichtigten Streitwerte mitgeteilt, wonach sich jedoch unter Beachtung der Abtrennung des TOP 1 der ergebende Gesamtstreitwert dann reduzieren muss. Wir können hierzu noch Stellung nehmen.

Meine Befürchtung ist nun, dass aufgrund der beabsichtigten Streitwertfestsetzung die Gegenseite B in beiden Verfahren aufgrund der getrennt festzusetzenden Streitwerte insgesamt zu hohe bzw. zu viele Gebühren abrechnen kann.

Die von B angefochtenen Beschlüsse befassen sich u.a. mit der Durchführung einer Baumaßnahme sowie der Kreditaufnahme hierfür (diesen Punkt haben sowohl A als auch B angefochten, weshalb diese Verfahren verbunden wurden). Ich habe jetzt schon Literatur gefunden, die aussagt, dass die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung einer Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme selbst nicht zu addieren sind.

Inwiefern sich das mit dem abgetrennten Verfahren vereinbaren lässt, weiß ich jetzt nicht.
Ich stehe hier jetzt mit der Frage, welcher Streitwert überhaupt festsetzbar ist. Können die Streitwerte erstmal in beiden Verfahren festgesetzt werden, aber darf die Gegenseite B nicht in beiden Verfahren einen KFA stellen (da evtl. doppelte Gebühren geltend gemacht werden)? Oder darf in dem verbliebenen Verfahren B der abgetrennte Teil nicht streitwertmäßig berücksichtigt werden, da die Streitwertfestsetzung im verbundenen Verfahren für B bereits erfolgt ist?

Hiilfe!?
Falls ich noch irgendwas in diesem wüsten Durcheinander klarstellen soll, bitte sagt Bescheid. Ich brauche echt jemanden, der das hier versteht und gerade rücken kann.

Eure (verzweifelte) FeldKiel
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Anahid
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#2

23.09.2019, 13:05

Ganz ehrlich versteh ich grad Dein Problem nicht. Du hast 2 Verfahren. Einmal des Eigentümers A gegen die WEG und einmal des Eigentümers B gegen die WEG. Vollkommen verschiedene Sachen und in beiden Verfahren entstehen eigenständige Gebühren.

Da A und B in einem einzigen Punkt den gleichen TOP angreifen, werden insoweit die Verfahren verbunden. Damit ändert ich aber an den Gebühren für A und B rein gar nichts. Denn bei beiden entsteht eine TG. Der einzige, der von diesem "Verbund" profitiert, ist die WEG, da ihr nur eine TG aus den zusammengerechneten Streitwerten abrechnen könnt. Aber für die beiden Gegner hat der Verbund überhaupt keine Auswirkung.
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#3

23.09.2019, 16:56

Das Verfahren von B wurde in zwei Verfahren aufgeteilt, da TOP 1 sowohl eigenständig von A und B angefochten wurde. Das Verfahren von B wurde also hinsichtlich TOP 1 abgetrennt und mit dem Verfahren von A verbunden.

Verfahren A+B ist bereits der Streitwert für den TOP 1 für beide Kläger einzeln festgesetzt worden (bei jedem um die 500T€).

Nun will das Gericht den Streitwert im restl. Verfahren von B (eig. nur noch TOP 2, 3 + 4) festsetzen: Bis zur Abtrennung von TOP 1 sollen die Streitwerte aller vier TOPs zusammengezählt werden (wären immerhin über 1 Mio.€).

Das Problem ist für mich, dass die Gegenseite dann aus beiden sehr hohen Streitwerten jeweils ein Verf.geb. u. eine Terminsgeb. geltend machen könnte, da das Verfahren B erst nach der ersten mündlichen Verhandlung abgetrennt wurde und es in beiden Verfahren dann noch einen Termin gab.

Das finde ich nicht richtig. Ich hoffe, ich habe es jetzt verständlich ausgedrückt. :-)
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#4

23.09.2019, 16:59

Ich habe jetzt etwas recherchiert und ein paar Ansatzpunkte gefunden, um ggf. die beabsichtigte Wertfestsetzung im Verfahren B (TOP 2, 3, 4) etwas zu verringern.

Und ich werde versuchen, den § 15 RVG hinsichtlich der Wertfestsetzung / Geltendmachung einmaliger Gebühren auszuschlachten.

Mal schauen, was mein Chef und das Gericht dazusagen.

Falls noch irgendwer Anmerkungen hat, freu ich mich über jedes Input. Wir werden wahrscheinlich eh in die Streitwertbeschwerde gehen müssen (ist so mein Gefühl).
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Anahid
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#5

24.09.2019, 08:49

Wenn ein Verfahren getrennt wird, dann fallen bis zur Trennung die Gebühren aus dem zusammengerechneten Streitwert an und nach der Trennung aus getrennten Streitwerten. Wenn also aus dem hohen Streitwert bereits eine VG und TG entstanden sind, so kann der Anwalt von B beide Gebühren aus dem hohen Streitwert abrechnen; allerdings erhält er keine weitere TG für den Termin nach der Trennung (höchstens Fahrtkosten, soweit angefallen).
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