Abrechnung e.V. und Klageverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tinaho
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#1

20.09.2019, 10:36

Hallo,

aufgrund eines e.V. Verfahrens erging ein Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung. Der AG muss 2/3 zahlen, der AS 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. Daraufhin hatten wir einen Kostenausgleichsantrag gestellt.

Der geg. RA hatte Widerspruch eingelegt und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Diesbezüglich hatte dann auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Es erging Urteil. Nun hat der AS (unser Mandant) die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.

Der geg. RA hatte nun einen KfA eingereicht und beantragt weiter, unseren Kostenantrag bezügl. dem e.V. Verfahren aufgrund des Urteils und der geänderten Kostenentscheidung nicht mehr zu entsprechen.


Ist dies so richtig, oder müsste über unseren Kostenausgleichsantrag auch noch entschieden werden?

Vielen Dank
Feldhamster
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#2

20.09.2019, 10:49

Steht in dem Tenor des Urteils, dass der e.V.-Beschluss aufgehoben wird?
Wie lautet der Tenor des Urteils?
Tinaho
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#3

20.09.2019, 10:56

Danke,

die e.V. wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.
Feldhamster
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#4

20.09.2019, 11:09

Damit ist auch die im e.-V.-Beschluss enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben und es darf über euren Kostenausgleichsantrag nicht mehr entschieden werden. Der Antragsteller hat allein die Kosten des Verfahrens zu tragen, so dass nur noch über den gegn. Kfa zu entscheiden ist.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

20.09.2019, 11:11

Tinaho hat geschrieben:
20.09.2019, 10:36

Ist dies so richtig, oder müsste über unseren Kostenausgleichsantrag auch noch entschieden werden?
Entschieden werden muss grundsätzlich. Hier käme aber nur noch eine Zurückweisung des Antrages in Betracht. Die Kostengrundentscheidung aus der e.V. ist aufgehoben und nicht mehr zur Kostenfestsetzung geeignet.

Ich würde euch in solchen Fällen schreiben, dass ich euren KFA aufgrund der geänderten Kostengrundentscheidung als gegenstandlos betrachte, sofern ihr nicht widersprecht.
Wenn eine Entscheidung gewünscht ist, dann erlasse ich einen Zurückweisungsbeschluss.
Tinaho
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#6

20.09.2019, 11:15

Vielen Dank für Eure Hilfe
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