Guten Morgen,
gegen unseren Antrag auf Anordnung der Durchsuchung (Zwangsvollstreckung) erging ein ablehnender Beschluss, gegen den wir sofortige Beschwerde eingelegt haben. Ich wollte nun gegenüber dem Mandanten abrechnen Gebühr 3500. Hinsichtlich des Streitwertes bin ich mir unsicher, das Gericht schreibt im Beschluss dass im Verfahren über die Beschwerde lediglich eine Festgebühr (KV 2121) i.H.v. 30 EUR anfällt und sich deshalb eine Festsetzung des Beschwerdewertes erübrigt. Was nehme ich denn nun für einen Streitwert? Danke schon mal.
Abrechnung sofortige Beschwerde ZV
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Ich würde den Wert nehmen, wegen dem die Durchsuchung angeordnet werden soll.
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Dafür gibt es §25 RVG und ggf §33 RVG.
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Danke
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