Abrechnung Notaranderkonto

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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JB86
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#1

12.09.2019, 12:34

Hallo mal wieder,

ich soll jetzt ein Notaranderkonto abrechnen. Es wurde ein Betrag von 40.000,00 € hinterlegt. Ausgezahlt werden sollen durch den Notar gem. Hinterlegungsanweisung bei nach Vorliegen des Ausschließungsbeschlusses und erfolgter Löschung einer Grundschuld: 20.000,00 € an Verkäufer A und 20.000,00 € an Verkäufer B.

Dann steht dort: Die Kosten dieser Vereinbarung sowie des Notaranderkontos tragen die Verkäufer A und B. Etwaige Zinsen stehen - abzgl. Bankspesen - dem Verkäufer zu. Die Verkäufer A und B weisen den Notar an, die Kosten der Hinterlegungsanweisung sowie des Aufgebotsverfahrens zunächst von dem verwahrten Betrag zu entnehmen und sodann den Restbetrag hälftig, an die vorgenannten Konten zu überweisen.

Das heißt, ich muss ja erstmal unsere Kosten von den 40.000,00 € abziehen.

Hinterlegungsanweisung:

21100 nach Wert: 40.000,00 € ergibt mit Auslagen und allem 393,89 €

Das heißt, ich habe noch 39.606,11 € auszuzahlen.
Nur weiß ich nicht wie jetzt nicht wie ich die Verwahrgebühren abrechne. Ich habe ja schon gelesen, dass pro Auszahlung eine Gebühr nach 25300 zu berechnen ist. Das wären ja dann 2 x 25300 nach dem Wert: 19.803,05 € und einmal nach 393,89 €?. Gibt's das überhaupt, eine Gebühr für die Auszahlung unserer Gebühren an uns? Dann müsste diese Gebühr ja auch wieder berücksichtigt werden. Ich steht grad irgendwie auf dem Schlauch.Bild

Habe auch noch nie etwas mit Aufgebotsverfahren, Hinterlegungsanweisungen und Notaranderkonten zu tun gehabt.

Für das Aufgebotsverfahren gibt's ja nichts mehr, wenn ich richtig gelesen habe, wenn es Teil eines Beurkundungsverfahrens ist, bzw. nur evtl. eine Erhöhung der Vollzugsgebühr auf 0,5.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

12.09.2019, 15:36

Ja, das sind interessante, seltene und schwierige Fragen, die sich in diesen Fällen stellen.

Es ist wohl so, dass die Entnahme von in derselben Sache entstandenen Notargebühren aus dem verwahrten Betrag zulässig ist und auch dazu führt, dass insoweit eine Verwahrungsgebühr entsteht (Rohs in Rohs / Wedewer Loseblattkomm. GNotKG, 115. Aktualisierung Dezember 2017, § 124 Rn. 6. Diese Entnahme lässt dann aber keine weitere Gebühr entstehen (Rohs a.a.O. im ersten Abs. im Bereich von Fußnote 11).

Im geschilderten Fall würde ich zu den bisher ermittelten Kosten der Ergänzungsvereinbarung mit Hinterlegungsanweisung zur Verwahrung der 40.000 Euro auf Notar-Anderkonto noch prüfen

- ob nicht auch eine Betreuungsgebühr KV 22200 für den Treuhandauftrag an den Notar entstanden ist, erst nach Eintritt bestimmter zu prüfender Voraussetzungen auszuzahlen (KV 22200 Nr. 4); ich kann es mit eigentlich nicht anders vorstellen, so dass aus 40.000 Euro die Betreuungsgebühr KV 22200 mit 0,5 Gebührensatz = 72,50 Euro plus anteilige Umsatzsteuer noch hinzu kommen.

Hinweis zur Erläuterung an bisher von KostO gewohnte Abgeltung von Betreuungsgebühren mit der damaligen Hebegebühr: dies ist mit Inkrafttreten GNotKG jetzt anders geregelt, so dass neben KV 25300 ggf. auch Betreuungsgebühren KV 22200 bestehen bleiben.

- Für das Verwahrungsverfahren KV 25300 könnte man - müsste es aber nicht - auch noch eine separate Telekom- und Postpauschale KV 32005 mit 20 Euro bzw. tatsächlich insoweit entstandene Auslagen nach KV 32004 hinzu rechnen

Da die Verwahrungsgebühren jetzt nicht mehr supergenau nach Prozenten des weitergeleiteten Betrags berechnet werden, sondern einfach mit 1,0-Gebühren aus der Tabelle abgelesen werden können, lassen sich die entstehenden Verwahrungsgebühren so berechnen, dass zwei Gebühren aus der Wertstufe oberhalb von 19.000 - 22.000 Euro entstehen werden und für die zusammen addierten Notarkosten dann eine Gebühr aus der Wertstufe zwischen 500 und 1.000 Euro.

(Sollte der Gesamtbetrag von Notarkosten und evtl. verauslagten Kosten Aufgebotsverfahren mehr als 1.000 Euro betragen bis unter 1500 Euro, wären statt 19 Euro dann 23 Euro Verwahrgebühr insoweit zu berechnen.).

Was dabei herauskommt (2 x 107 Euro + 19 Euro = zusammen 233 Euro, plus evtl. oben vorgeschlagene Telefon- und Porto-Auslagen KV 32004 oder 32005, plus anteilige 19 % USt. auf alles, sowie die oben ermittelten knapp 400 Euro Gebühren plus die wohl noch hinzuzurechnende Betreuungsgebühr KV 22200 ergeben dann den genauen Gesamtgebührenbetrag, den der Notar auf sein eigenes Geschäftskonto überweisen dürfte.
Die Gerichtskosten Aufgebotsverfahren kommen ggf. noch hinzu, soweit vom Notar verauslagt.

Vgl. auch Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl. 2017, Rn. 782 ff.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#3

12.09.2019, 16:19

Wow, ich glaube ich habe es verstanden nach mehrmaligem lesen, und es macht Sinn :nachdenk
Morgen werde ich dann die Abrechnung in Ruhe machen und gucken ob alles passt, jetzt ist Feierabend für heute.

Vielen Dank :wink1
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Carmen1965
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#4

12.09.2019, 16:26

Hallo,

hier noch ein Tipp von einem ebenfalls Anfänger (inzwischen nicht mehr ganz so...).

Gem. § 58 Abs. 3 Satz 8 BeurkG muss dem Kostenschuldner die Rechnung vor Auszahlung zugegangen sein. Das wurde bei mir nämlich in der letzten Prüfung moniert. Ich hatte beides am gleichen Tag gemacht (also abgerechnet und ausgezahlt).

Passiert mir nicht noch einmal. :pfeif

Grüße
JB86
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#5

12.09.2019, 20:27

Danke für den Tipp ;) Das wusste ich auch noch nicht. Mache das alles ja zum ersten Mal.
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JB86
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#6

13.09.2019, 11:09

Noch eine Frage an Carmen 1965:

Du schreibst ja, die Rechnung muss zugegangen sein. Was heißt das? Schickst du die Rechnung raus und zwei Tage später lässt du die Gebühren an euch auszahlen? Oder schickst du die Rechnung mit Einschreiben raus und wartest auf den Rückschein? Denn nur wenn man sie rausschickt, heißt es noch lange nicht, dass sie auch zugegangen ist.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
JB86
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#7

07.04.2021, 10:12

Hallo an alle,
hallo Herr Filzek,

ich muss nochmal auf dieses Thema zurückkommen :pfeif
Ich habe hier gerade einen ähnlichen Fall und noch einige Fragen, zu denen ich in meinen vorliegenden Büchern nichts genaues finde.

Wir haben hier einen Kaufvertrag beurkundet, dort u.a die Betreuungsgebühr abgerechnet. Auf Grund bestimmter Umstände (wegen eines anhängigen Anfechtungsverfahrens) konnte die Fälligkeit des Kaufpreises dann aber nicht bescheinigt werden, die Besitzübergabe sollte jedoch kurzfristig abgewickelt werden. Es wurde daher eine separate Hinterlegungsanweisung beurkundet, unterzeichnet durch Verkäufer und Käufer.

1.) Es fällt doch eine 2,0 Beurkundungsgebühr nach 21100 KV an oder?
2.) Der Wert für die Hinterlegungsanweisung ist doch der hinterlegte Betrag, also der gesamte Kaufpreis, richtig? Eine Kollegin sprach hier von 10 % des hinterlegten Betrages, eine Erklärung konnte sie mir aber auch nicht geben :roll: ).
3.) Rechne ich die Betreuungsgebühr 22200 KV jetzt beim Kaufvertrag nicht ab und dafür bei der Hinterlegungsanweisung? Der Kaufvertrag wurde bereits abgerechnet. Ich würde jetzt eine weitere Rechnung erstellen mit der Beurkundungsgebühr + Betreuungsgebühr für die Hinterlegungsanweisung + die Verwahrgebühren.
4.) Außerdem habe ich gelesen, dass es für das Beurkundungsverfahren und das Verwahrgeschäft separate Dokumentenpauschale gibt. Dort in dem Beispiel gab es aber keine separate Hinterlegungsanweisung, sondern dies wurde schon im Kaufvertrag vereinbart. Gehört die Hinterlegungsanweisung zum Verwahrgeschäft? Oder rechne ich einmal die Hinterlegungsanweisung (Beurkundungsgeb. + Betreuung) ab mit Dokumentenpauschale und einmal separat die Verwahrgebühren mit Dokumentenpauschale?

Danke schonmal für die Antworten!
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Martin Filzek
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#8

07.04.2021, 17:20

JB86 hat geschrieben:
07.04.2021, 10:12
Hallo an alle,
hallo Herr Filzek,

ich muss nochmal auf dieses Thema zurückkommen :pfeif
Ich habe hier gerade einen ähnlichen Fall und noch einige Fragen, zu denen ich in meinen vorliegenden Büchern nichts genaues finde.

Wir haben hier einen Kaufvertrag beurkundet, dort u.a die Betreuungsgebühr abgerechnet. Auf Grund bestimmter Umstände (wegen eines anhängigen Anfechtungsverfahrens) konnte die Fälligkeit des Kaufpreises dann aber nicht bescheinigt werden, die Besitzübergabe sollte jedoch kurzfristig abgewickelt werden. Es wurde daher eine separate Hinterlegungsanweisung beurkundet, unterzeichnet durch Verkäufer und Käufer.

1.) Es fällt doch eine 2,0 Beurkundungsgebühr nach 21100 KV an oder?

Ja.

2.) Der Wert für die Hinterlegungsanweisung ist doch der hinterlegte Betrag, also der gesamte Kaufpreis, richtig? Eine Kollegin sprach hier von 10 % des hinterlegten Betrages, eine Erklärung konnte sie mir aber auch nicht geben :roll: ).

Satz 1: nein. Satz 2: Ja, das mit den 10 % scheint mir überzeugender zu sein, wobei dieser Schätzwert § 36 Abs. 1 m. E. auch höher geschätzt werden könnte zwichen ca. 10 und 30 % des Kaufpreises, eigener Vorschlag: 20 - 25 %.
Es wird ja nicht vollständig neu verfügt über das gesamte Grundstück bzw. dessen Kaufpreis, sondern nur näher und jetzt anders geregelt, in welcher Weise die Kaufpreiszahlung - hier durch notwendig gewordene Hinterlegung auf NAK - erfolgen soll. Für solche Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen § 97 Abs. 2 ist ein genauer Wert nicht bestimmt, deshalb ist der Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 eröffnet, und ein kleiner Bruchteil erscheint mir da angemessen zu sein.


3.) Rechne ich die Betreuungsgebühr 22200 KV jetzt beim Kaufvertrag nicht ab und dafür bei der Hinterlegungsanweisung? Der Kaufvertrag wurde bereits abgerechnet. Ich würde jetzt eine weitere Rechnung erstellen mit der Beurkundungsgebühr + Betreuungsgebühr für die Hinterlegungsanweisung + die Verwahrgebühren.

M. E. liegt eine Änderung / Ergänzung der früheren Haupturkunde vor und analog § 93 Abs. 1 würde ich die Betreuungsgebühren für beide getrennten Urkunden insgesamt nur einmal ansetzen, also nur zum Kaufvertrag die Betreuungsgebühr, Vollzugsgebühr usw.

4.) Außerdem habe ich gelesen, dass es für das Beurkundungsverfahren und das Verwahrgeschäft separate Dokumentenpauschale gibt. Dort in dem Beispiel gab es aber keine separate Hinterlegungsanweisung, sondern dies wurde schon im Kaufvertrag vereinbart. Gehört die Hinterlegungsanweisung zum Verwahrgeschäft? Oder rechne ich einmal die Hinterlegungsanweisung (Beurkundungsgeb. + Betreuung) ab mit Dokumentenpauschale und einmal separat die Verwahrgebühren mit Dokumentenpauschale?

Hier hast du Dokumentenpauschale wahrscheinlich mit Telekom.- und Postpauschale verwechselt. Dokumentenpauschale für jede Urkunde gesondert KV 32001 f., während man bei Post- und Telekom-Pauschale die Wahl hat, soweit zur späteren Urkunde tatsächlich gesonderte Telekomm.- und Postentgelte anfallen, diese Pauschale KV 32005 je gesondert für jede Urkunde anzusetzen, oder nur die tatsächl. Auslagen KV 32004 in geringerer oder höherer Höhe, oder alles unter nur einer Pauschale abzurechnen. Eigener Vorschlag: nur Berechnung der konkret mehr entstandenen Entgelte KV 32004 für die spätere Änderungsurkunde, welche die Hinterlegungsvereinbarung enthält.

Danke schonmal für die Antworten!
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Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Registriert: 09.05.2019, 08:31
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#9

07.04.2021, 20:35

Guten Abend,

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort! ;)

Ich denke ich habe verstanden. Aber wenn der Wert für die Beurkundungsgebühr für die Hinterlegungsanweisung doch nicht der volle hinterlegte Betrag ist, warum hat mir dann in meinem Beitrag #1 vom 12.09.2019 niemand widersprochen, als ich die Beurkundungsgebühr aus dem vollem Betrag berechnet habe? :beleidigt Das muss dann wohl ein Missverständnis gewesen sein. :kopfkratz

Die Betreuungsgebühr also beim Kaufvertrag nach dem vollen Kaufpreis abrechnen, nicht bei der Hinterlegungsanweisung nach dem geringeren Wert (20-25 % des Kaufpreises), ok. Gibt es sowas eigentlich irgendwo zum Nachlesen, was da so in bestimmten Fällen empfohlen wird?
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