Vollstreckung gegen GmbH - GF in Liechtenstein

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Liesel
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#1

11.09.2019, 13:52

Ich habe eine verzwickte Vollstreckungssache. :-?

Titel gegen GmbH. Diese ist im HR auch noch eingetragen.

Wir stellen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und anschließend Haftbefehl gegen GF (lebt in Liechtenstein). Haftbefehl wird erlassen.

Nunmehr teilt uns die GVin mit, dass Vollstreckung eingestellt wird, da bekannt wurde, dass an der Geschäftsanschrift keine Büroräume existieren und es sich hier lediglich noch um eine Postanschrift handelt. Post wird lt. Mitarbeiter einer anderen dort ansässigen Firma regelmäßig abgeholt.

Mit dem Haftbefehl kann ich ja wenig anfangen, wenn sich der GF in Liechtenstein aufhält. Anerkennung als ausländischer Vollstreckungstitel ist nach meinen Recherchen nicht möglich.

Da es sich vorliegend um ein VU handelt, dürfte wohl auch ein Zahlbefehlsverfahren scheitern.

Hat jemand eine schlaue Idee, wie ich hier weiter komme?
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#2

11.09.2019, 13:57

Leider nein. Du kannst höchstens auf eine Löschung der GmbH im Handelsregister hinwirken. Nur ob der GF daraufhin zahlt, ist halt fraglich. :ka

Wobei: Hast Du Drittauskünfte wegen Konten eingeholt?
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#3

11.09.2019, 14:25

Liesel hat geschrieben:
11.09.2019, 13:52
Anerkennung als ausländischer Vollstreckungstitel ist nach meinen Recherchen nicht möglich.
Gilt die Aussage nur für den Haftbefehl oder auch für das VU?

Sonst fallen mir auch nur die Drittauskünfte wegen Konten ein.
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#4

11.09.2019, 14:33

Ja, habe ich. Da sind drei Konten bei einer Bank angegeben mit Kontoinhaber GmbH, Verfügungsberechtigter: GF und einige wirtschaftlich Berechtigte.

Dann sollte ich wohl mal einen PfÜB beantragen.?
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#5

11.09.2019, 14:37

Ja, dann würde ich die Pfändung beantragen.
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#6

11.09.2019, 14:39

Liesel hat geschrieben:
11.09.2019, 14:33
Dann sollte ich wohl mal einen PfÜB beantragen.?
auf jeden Fall.
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#7

11.09.2019, 14:44

icerose hat geschrieben:
11.09.2019, 14:25
Liesel hat geschrieben:
11.09.2019, 13:52
Anerkennung als ausländischer Vollstreckungstitel ist nach meinen Recherchen nicht möglich.
Gilt die Aussage nur für den Haftbefehl oder auch für das VU?
Auch für das VU.
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#8

11.09.2019, 14:46

Die Antwort kann manchmal so einfach sein. *schäm*

An die Drittauskünfte habe ich überhaupt nicht mehr gedacht. :oops:
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#9

11.09.2019, 14:51

Vielen Dank. :knutsch
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#10

11.09.2019, 16:59

Naja...die Kontenpfändung ist das einzige, was Dir noch bleibt, was wenigstens eine einigermaßen realistische Erfolgschance hat. Von daher alles gut. ;) :knutsch
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